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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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gemeinschaften gebildet werden, deren Aufgabe u.a. darin besteht, Abschussplanvorschläge<br />

aufeinander abzustimmen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken<br />

(siehe Art. 13 BayJG).<br />

Wo ist heutzutage eine natürliche und artenreiche Verjüngung der <strong>Wald</strong>bestände<br />

„im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ möglich? Foto: N. Bartsch<br />

In Ausfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Abschussplanung (siehe § 21<br />

BJagdG) sowie zur Umsetzung der eigenen Zielvorgaben des Art. 1 BayJG legt Art.<br />

32 Abs. 1 S. 2 BayJG fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen<br />

Verfassung des <strong>Wild</strong>es vorrangig der Zustand der Vegetation, hier insbesondere der<br />

<strong>Wald</strong>verjüngung, zu berücksichtigen ist. Daher ist den Forstbehörden vor der periodischen<br />

Erstellung der Abschusspläne die Möglichkeit einzuräumen, sich auf der<br />

Grundlage eines forstlichen Vegetationsgutachtens über eingetretene <strong>Wild</strong>schäden<br />

im <strong>Wald</strong> zu äußern und ihre Auffassung <strong>zum</strong> Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung darzulegen<br />

(Art. 32 Abs. 1 S. 3 BayJG). Das forstliche <strong>Gutachten</strong> ist bei der Aufstellung und<br />

Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit<br />

der Forstbehörden zur Mitwirkung im jagdrechtlichen Verfahren der Abschussplanung<br />

korrespondiert mit ihrer verpflichtenden Aufgabe gemäß Art. 28 Abs.<br />

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