Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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7.1.1.1 Verfahren der Abschussplanung<br />
Da sowohl das Bundesjagdgesetz als auch die Landesjagdgesetze das Instrument<br />
der Abschussplanung für Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) vorschreiben,<br />
stellt sich die Frage, ob eine Abschussplanung für das Rehwild, das keine besonderen<br />
Lebensraumansprüche hat und auch nicht in seinem Bestand gefährdet ist,<br />
überhaupt erforderlich ist, vorliegend nicht. Insoweit ließe sich allenfalls im Rahmen<br />
einer möglichen Gesetzesnovellierung darüber nachdenken, ob der Bund die Abschussplanung<br />
für Rehwild als fakultative Planungsaufgabe regeln sollte, um den<br />
Ländern die Fragen des Ob sowie – sofern die Notwendigkeit auf Landesebene gesehen<br />
wird – die Regelungen des Wie im Einzelnen zu überlassen. Angesichts des<br />
flächendeckenden Vorkommens von Rehwild, seiner Anspruchslosigkeit im Hinblick<br />
auf die Ausgestaltung und Qualität seiner Lebensräume und seiner „Unzählbarkeit“<br />
ist, wie in Kapitel 7.2.2 bereits erwähnt, eine Abschussplanung jedenfalls unter jagdlichen<br />
Gesichtspunkten nicht erforderlich. Als hauptsächliche Schutzzwecke der Abschussplanung<br />
für das Rehwild verbleiben daher die Berücksichtigung der in Kapitel<br />
3 herausgearbeiteten gesellschaftlichen Ziele, wie sie sich in verschiedenen Zusammenhängen<br />
in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen wiederfinden, sowie der berechtigten<br />
Interessen der Land- und Forstwirtschaft an der möglichst ungeschmälerten<br />
Verfolgung ihrer betriebswirtschaftlichen Ziele. Ob die Berücksichtigung dieser Belange<br />
eine flächendeckende Abschussplanung wirklich erforderlich machen, erscheint<br />
diskussionswürdig, <strong>zum</strong>al die Eigentümerinteressen in dem von jagdlicher<br />
Seite durchzuführenden und zu vollziehenden Planungsprozess leicht unter den<br />
Tisch fallen können. Hier wäre es u.U. zielführender, den Abschuss oder dessen informelle<br />
Planung in die Hände der betroffenen Eigentümer zu legen und ihn damit an<br />
deren spezifischen Eigentümerzielen statt an vorrangig jagdlichen Interessen auszurichten<br />
(vgl. hierzu auch Ammer 2009).<br />
Da die Abschussplanung auch für das Rehwild aber dem gesetzlichen Status quo<br />
entspricht, stellt sich diesbezüglich die Frage, wie den gesellschaftlichen und Eigentümerinteressen<br />
an der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen<br />
künftig besser Rechnung getragen werden kann als bisher. Der rechtlich erforderliche<br />
Ansatzpunkt liegt darin, dass der in der Abschussregelung des § 21 BJagdG<br />
und der dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften enthaltene grundsätzliche<br />
Gleichklang der jagdlichen mit den forstlichen Interessen zugunsten der in der <strong>Wald</strong>gesetzgebung<br />
enthaltenen Vorrangregelung „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ aufgelöst wird. Die<br />
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