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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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7.1.1.1 Verfahren der Abschussplanung<br />

Da sowohl das Bundesjagdgesetz als auch die Landesjagdgesetze das Instrument<br />

der Abschussplanung für Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) vorschreiben,<br />

stellt sich die Frage, ob eine Abschussplanung für das Rehwild, das keine besonderen<br />

Lebensraumansprüche hat und auch nicht in seinem Bestand gefährdet ist,<br />

überhaupt erforderlich ist, vorliegend nicht. Insoweit ließe sich allenfalls im Rahmen<br />

einer möglichen Gesetzesnovellierung darüber nachdenken, ob der Bund die Abschussplanung<br />

für Rehwild als fakultative Planungsaufgabe regeln sollte, um den<br />

Ländern die Fragen des Ob sowie – sofern die Notwendigkeit auf Landesebene gesehen<br />

wird – die Regelungen des Wie im Einzelnen zu überlassen. Angesichts des<br />

flächendeckenden Vorkommens von Rehwild, seiner Anspruchslosigkeit im Hinblick<br />

auf die Ausgestaltung und Qualität seiner Lebensräume und seiner „Unzählbarkeit“<br />

ist, wie in Kapitel 7.2.2 bereits erwähnt, eine Abschussplanung jedenfalls unter jagdlichen<br />

Gesichtspunkten nicht erforderlich. Als hauptsächliche Schutzzwecke der Abschussplanung<br />

für das Rehwild verbleiben daher die Berücksichtigung der in Kapitel<br />

3 herausgearbeiteten gesellschaftlichen Ziele, wie sie sich in verschiedenen Zusammenhängen<br />

in den <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetzen wiederfinden, sowie der berechtigten<br />

Interessen der Land- und Forstwirtschaft an der möglichst ungeschmälerten<br />

Verfolgung ihrer betriebswirtschaftlichen Ziele. Ob die Berücksichtigung dieser Belange<br />

eine flächendeckende Abschussplanung wirklich erforderlich machen, erscheint<br />

diskussionswürdig, <strong>zum</strong>al die Eigentümerinteressen in dem von jagdlicher<br />

Seite durchzuführenden und zu vollziehenden Planungsprozess leicht unter den<br />

Tisch fallen können. Hier wäre es u.U. zielführender, den Abschuss oder dessen informelle<br />

Planung in die Hände der betroffenen Eigentümer zu legen und ihn damit an<br />

deren spezifischen Eigentümerzielen statt an vorrangig jagdlichen Interessen auszurichten<br />

(vgl. hierzu auch Ammer 2009).<br />

Da die Abschussplanung auch für das Rehwild aber dem gesetzlichen Status quo<br />

entspricht, stellt sich diesbezüglich die Frage, wie den gesellschaftlichen und Eigentümerinteressen<br />

an der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen<br />

künftig besser Rechnung getragen werden kann als bisher. Der rechtlich erforderliche<br />

Ansatzpunkt liegt darin, dass der in der Abschussregelung des § 21 BJagdG<br />

und der dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften enthaltene grundsätzliche<br />

Gleichklang der jagdlichen mit den forstlichen Interessen zugunsten der in der <strong>Wald</strong>gesetzgebung<br />

enthaltenen Vorrangregelung „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ aufgelöst wird. Die<br />

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