14.06.2013 Aufrufe

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Wild</strong>schadens, hat der Schadensschätzer zwar ein schriftliches <strong>Gutachten</strong> zu erstellen,<br />

allerdings ist ihm hierbei keine bestimmte fachliche Herangehensweise oder Methodik<br />

vorgeschrieben, was in der Praxis immer wieder zu <strong>Konflikt</strong>en über die korrekte<br />

Bewertung der Einbußen an der <strong>Wald</strong>verjüngung führt. Bei seiner fachlichen Bewertung<br />

ist er jedoch im weitesten Sinne an die gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung<br />

des Schadensersatzes in den §§ 249 ff. BGB gebunden, die sich am z.B. in<br />

Rheinland-Pfalz auch angewendeten Grundsatz der Naturalrestitution ausrichten,<br />

sodass derjenige Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der <strong>zum</strong><br />

Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Geht es um Schadensersatz<br />

wegen Beschädigung einer Sache, z.B. eines Grundstücks oder von<br />

Bäumen durch Schalenwildverbiss oder Schälung, so kann der Geschädigte statt der<br />

Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (siehe § 249 Abs. 2 BGB).<br />

Hieran knüpft der spezialgesetzlich geregelte <strong>Wild</strong>schadensersatz nach den §§ 29 ff.<br />

BJagdG an, der die Wiederherstellung des vorherigen (ungeschädigten) Zustandes<br />

dem Geschädigten überlässt und ihm statt dessen nur einen an den Kosten der Wiederherstellung<br />

ausgerichteten Ersatzanspruch in Geld einräumt.<br />

Die vorgenannten rechtlichen Vorgaben werden in Bayern durch die Richtlinie für die<br />

Hege und Bejagung des Schalenwildes vom 9.12.1988 i.d.F. vom 23.3.2004 weiter<br />

präzisiert. Die Richtlinie hat nur verwaltungsinternen Charakter, ist insoweit aber behördenverbindlich<br />

und gewährleistet dadurch ein einheitliches Verwaltungshandeln<br />

z.B. bei der Bewertung und im Vollzug der Abschussplanung sowie bei der Ausarbeitung<br />

der hierfür bedeutsamen forstlichen Vegetationsgutachten.<br />

Im Übergangsbereich Schalenwildbewirtschaftung / Biodiversität ist schließlich noch<br />

auf die im Landesrecht verankerten Regelungen <strong>zum</strong> jagdlichen Arten- bzw. <strong>Wild</strong>schutz<br />

hinzuweisen, die als jagdrechtsspezifische Ausprägungen des ansonsten im<br />

Naturschutzrecht verankerten Artenschutzes einzustufen sind. Aufgrund der sog.<br />

Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG kommt dem Jagdrecht insoweit eine<br />

Vorrangstellung gegenüber dem Naturschutzrecht zu, allerdings eben nur soweit,<br />

wie es sich um speziell im Jagdrecht geregelte Sachverhalte handelt. In diesem<br />

Rahmen enthält z.B. Art. 21 BayJG eine Ermächtigungsgrundlage zur Erklärung von<br />

<strong>Wild</strong>schutzgebieten per Rechtsverordnung, in denen Ge- und Verbote <strong>zum</strong> Schutz<br />

und zur Erhaltung von <strong>Wild</strong>arten oder zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung angeordnet werden<br />

können. Diese Vorschrift wird mit Blick auf die Schalenwildbewirtschaftung durch<br />

Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 BayJG ergänzt, der eine Verordnungsermächtigung zur Festle-<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!