Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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<strong>Wild</strong>schadens, hat der Schadensschätzer zwar ein schriftliches <strong>Gutachten</strong> zu erstellen,<br />
allerdings ist ihm hierbei keine bestimmte fachliche Herangehensweise oder Methodik<br />
vorgeschrieben, was in der Praxis immer wieder zu <strong>Konflikt</strong>en über die korrekte<br />
Bewertung der Einbußen an der <strong>Wald</strong>verjüngung führt. Bei seiner fachlichen Bewertung<br />
ist er jedoch im weitesten Sinne an die gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung<br />
des Schadensersatzes in den §§ 249 ff. BGB gebunden, die sich am z.B. in<br />
Rheinland-Pfalz auch angewendeten Grundsatz der Naturalrestitution ausrichten,<br />
sodass derjenige Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der <strong>zum</strong><br />
Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Geht es um Schadensersatz<br />
wegen Beschädigung einer Sache, z.B. eines Grundstücks oder von<br />
Bäumen durch Schalenwildverbiss oder Schälung, so kann der Geschädigte statt der<br />
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (siehe § 249 Abs. 2 BGB).<br />
Hieran knüpft der spezialgesetzlich geregelte <strong>Wild</strong>schadensersatz nach den §§ 29 ff.<br />
BJagdG an, der die Wiederherstellung des vorherigen (ungeschädigten) Zustandes<br />
dem Geschädigten überlässt und ihm statt dessen nur einen an den Kosten der Wiederherstellung<br />
ausgerichteten Ersatzanspruch in Geld einräumt.<br />
Die vorgenannten rechtlichen Vorgaben werden in Bayern durch die Richtlinie für die<br />
Hege und Bejagung des Schalenwildes vom 9.12.1988 i.d.F. vom 23.3.2004 weiter<br />
präzisiert. Die Richtlinie hat nur verwaltungsinternen Charakter, ist insoweit aber behördenverbindlich<br />
und gewährleistet dadurch ein einheitliches Verwaltungshandeln<br />
z.B. bei der Bewertung und im Vollzug der Abschussplanung sowie bei der Ausarbeitung<br />
der hierfür bedeutsamen forstlichen Vegetationsgutachten.<br />
Im Übergangsbereich Schalenwildbewirtschaftung / Biodiversität ist schließlich noch<br />
auf die im Landesrecht verankerten Regelungen <strong>zum</strong> jagdlichen Arten- bzw. <strong>Wild</strong>schutz<br />
hinzuweisen, die als jagdrechtsspezifische Ausprägungen des ansonsten im<br />
Naturschutzrecht verankerten Artenschutzes einzustufen sind. Aufgrund der sog.<br />
Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG kommt dem Jagdrecht insoweit eine<br />
Vorrangstellung gegenüber dem Naturschutzrecht zu, allerdings eben nur soweit,<br />
wie es sich um speziell im Jagdrecht geregelte Sachverhalte handelt. In diesem<br />
Rahmen enthält z.B. Art. 21 BayJG eine Ermächtigungsgrundlage zur Erklärung von<br />
<strong>Wild</strong>schutzgebieten per Rechtsverordnung, in denen Ge- und Verbote <strong>zum</strong> Schutz<br />
und zur Erhaltung von <strong>Wild</strong>arten oder zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung angeordnet werden<br />
können. Diese Vorschrift wird mit Blick auf die Schalenwildbewirtschaftung durch<br />
Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 BayJG ergänzt, der eine Verordnungsermächtigung zur Festle-<br />
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