Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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<strong>Wald</strong>gesetze normieren diesen Vorrang als Grundsatz unabhängig vom Schutzstatus<br />
der Wälder oder ihrer spezifischen standörtlichen Ausprägung. In den Landesjagdgesetzen<br />
ist diese Grundsatzregelung aufgegriffen worden, indem die Ergebnisse<br />
von Vegetationsgutachten sowie die in das Verfahren der Abschussplanung einzubringende<br />
forstfachliche Expertise <strong>zum</strong> Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung und der <strong>Wald</strong>vegetation<br />
in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Damit lösen sich die<br />
Gesetze auf ganzer Fläche von einem auf jagdliche Interessen ausgerichteten Vorgehen,<br />
bei dem forstwirtschaftliche Interessen weitgehend unberücksichtigt bleiben.<br />
Um den Stellenwert der forstlichen Belange flächendeckend zu erhöhen, sollte auf<br />
eine Verbesserung der Inventuransätze, z.B. im Rahmen von Länderinventuren, hingewirkt<br />
werden, die sich am Kriterium der kritischen Verbissintensitäten orientieren<br />
(siehe hierzu Kapitel 7.4). Auch wäre es hilfreich, bei den Forstbetrieben und <strong>Wald</strong>eigentümern<br />
ein größeres Problembewusstsein zu erzeugen, um ihnen das volle<br />
Ausmaß der finanziellen Nachteile durch zu hohe <strong>Wild</strong>dichten und dadurch bedingte<br />
überhöhte <strong>Wild</strong>schäden bewusst zu machen (vgl. Kapitel 7.2.2). In diesen Informationsfluss<br />
sollten auch die Jagdbehörden mit eingebunden werden, um den ihnen gesetzlich<br />
zugewiesenen Monitoring- und Implementierungsfunktionen besser nachkommen<br />
zu können.<br />
Den daraus erwachsenden Verpflichtungen kommen die Jagdbehörden bislang in<br />
der Praxis häufig nicht in ausreichendem Maße nach. So erschiene es angesichts<br />
der gesetzlichen Vorgaben konsequent, die Festsetzung der Abschussplanung behördlicherseits<br />
strikt an den Ergebnissen der forstlichen Vegetationsgutachten auszurichten<br />
und hiervon nur im begründeten Ausnahmefall abzuweichen. Hierzu gehörte<br />
es auch, zu deutliche Abweichungen des Abschusses in benachbarten Jagdbezirken<br />
mit ähnlicher Vegetationsausstattung zu hinterfragen und die Planung ggf. anzupassen<br />
oder in Gänze, notfalls im Wege der Ersatzvornahme, neu zu justieren. Zu<br />
einem gesetzeskonformen Vollzug der Abschussplanung würde schließlich eine geänderte<br />
Kontroll- und Evaluationspraxis gehören. In diesem Zusammenhang müsste<br />
behördlicherseits stets auf eine Ergänzung des körperlichen Nachweises der Abschussplanerfüllung<br />
gedrängt werden, indem über geeignete Vegetationsweiser die<br />
Auswirkungen der bisherigen Abschusspraxis auf den Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung<br />
bzw. generell der <strong>Wald</strong>vegetation ermittelt werden (z.B. in sog. „Weisergattern“). Auf<br />
dieser Grundlage wären kleinräumige Richtvorgaben für die künftige Abschussfestsetzung<br />
zu erstellen, die von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zur Grund-<br />
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