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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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<strong>Wald</strong>gesetze normieren diesen Vorrang als Grundsatz unabhängig vom Schutzstatus<br />

der Wälder oder ihrer spezifischen standörtlichen Ausprägung. In den Landesjagdgesetzen<br />

ist diese Grundsatzregelung aufgegriffen worden, indem die Ergebnisse<br />

von Vegetationsgutachten sowie die in das Verfahren der Abschussplanung einzubringende<br />

forstfachliche Expertise <strong>zum</strong> Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung und der <strong>Wald</strong>vegetation<br />

in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Damit lösen sich die<br />

Gesetze auf ganzer Fläche von einem auf jagdliche Interessen ausgerichteten Vorgehen,<br />

bei dem forstwirtschaftliche Interessen weitgehend unberücksichtigt bleiben.<br />

Um den Stellenwert der forstlichen Belange flächendeckend zu erhöhen, sollte auf<br />

eine Verbesserung der Inventuransätze, z.B. im Rahmen von Länderinventuren, hingewirkt<br />

werden, die sich am Kriterium der kritischen Verbissintensitäten orientieren<br />

(siehe hierzu Kapitel 7.4). Auch wäre es hilfreich, bei den Forstbetrieben und <strong>Wald</strong>eigentümern<br />

ein größeres Problembewusstsein zu erzeugen, um ihnen das volle<br />

Ausmaß der finanziellen Nachteile durch zu hohe <strong>Wild</strong>dichten und dadurch bedingte<br />

überhöhte <strong>Wild</strong>schäden bewusst zu machen (vgl. Kapitel 7.2.2). In diesen Informationsfluss<br />

sollten auch die Jagdbehörden mit eingebunden werden, um den ihnen gesetzlich<br />

zugewiesenen Monitoring- und Implementierungsfunktionen besser nachkommen<br />

zu können.<br />

Den daraus erwachsenden Verpflichtungen kommen die Jagdbehörden bislang in<br />

der Praxis häufig nicht in ausreichendem Maße nach. So erschiene es angesichts<br />

der gesetzlichen Vorgaben konsequent, die Festsetzung der Abschussplanung behördlicherseits<br />

strikt an den Ergebnissen der forstlichen Vegetationsgutachten auszurichten<br />

und hiervon nur im begründeten Ausnahmefall abzuweichen. Hierzu gehörte<br />

es auch, zu deutliche Abweichungen des Abschusses in benachbarten Jagdbezirken<br />

mit ähnlicher Vegetationsausstattung zu hinterfragen und die Planung ggf. anzupassen<br />

oder in Gänze, notfalls im Wege der Ersatzvornahme, neu zu justieren. Zu<br />

einem gesetzeskonformen Vollzug der Abschussplanung würde schließlich eine geänderte<br />

Kontroll- und Evaluationspraxis gehören. In diesem Zusammenhang müsste<br />

behördlicherseits stets auf eine Ergänzung des körperlichen Nachweises der Abschussplanerfüllung<br />

gedrängt werden, indem über geeignete Vegetationsweiser die<br />

Auswirkungen der bisherigen Abschusspraxis auf den Zustand der <strong>Wald</strong>verjüngung<br />

bzw. generell der <strong>Wald</strong>vegetation ermittelt werden (z.B. in sog. „Weisergattern“). Auf<br />

dieser Grundlage wären kleinräumige Richtvorgaben für die künftige Abschussfestsetzung<br />

zu erstellen, die von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zur Grund-<br />

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