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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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<strong>Wald</strong>bewirtschaftung und Jagd im<br />

Schutzwald müssen die Erfüllung der<br />

Schutzziele gewährleisten.<br />

Foto: T. Vor<br />

Als Vorgabe für die <strong>Wald</strong>bewirtschaftung stellt Art. 14 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G den<br />

Grundsatz auf, dass der <strong>Wald</strong> im Rahmen der in Art. 1 Bay<strong>Wald</strong>G genannten<br />

Zwecksetzung sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren ist. Dieser<br />

Grundsatz wird im Folgenden u.a. dadurch konkretisiert, dass den <strong>Wald</strong>besitzern<br />

aufgegeben wird, bei der <strong>Wald</strong>verjüngung standortgemäße Baumarten auszuwählen,<br />

standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen und die Möglichkeiten der<br />

Naturverjüngung zu nutzen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bay<strong>Wald</strong>G), ferner, die biologische<br />

Vielfalt zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Bay<strong>Wald</strong>G). Von besonderem Stellenwert<br />

sind diese Vorgaben für die <strong>Wald</strong>bewirtschaftung in Schutz- und Erholungswäldern,<br />

da den Eigentümern und Nutzungsberechtigten hier Unterlassungs-, Duldungs-<br />

und aktive Handlungspflichten auferlegt werden können, soweit diese zur Erreichung<br />

der jeweils gebietsbezogen geltenden Schutzziele erforderlich sind (Art. 14<br />

Abs. 2 Bay<strong>Wald</strong>G). Der Schalenwildbewirtschaftung werden daher insbesondere im<br />

Schutzwald klare Vorgaben durch das <strong>Wald</strong>recht gesetzt.<br />

Eine besondere Verpflichtung trifft schließlich den Staats- und den Körperschaftswald,<br />

da dessen Bewirtschaftung in besonderem Maße darauf auszurichten ist,<br />

standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu schaffen<br />

(Art. 18 Abs. 1 S. 3 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G). Hierzu soll die<br />

natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen<br />

und gesunden <strong>Wild</strong>bestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne<br />

Schutzmaßnahmen ermöglicht werden (Art. 18 Abs. 1 S. 4 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1<br />

S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G). In diesem Zusammenhang haben die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung<br />

betrauten Stellen u.a.<br />

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