Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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<strong>Wald</strong>bewirtschaftung und Jagd im<br />
Schutzwald müssen die Erfüllung der<br />
Schutzziele gewährleisten.<br />
Foto: T. Vor<br />
Als Vorgabe für die <strong>Wald</strong>bewirtschaftung stellt Art. 14 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G den<br />
Grundsatz auf, dass der <strong>Wald</strong> im Rahmen der in Art. 1 Bay<strong>Wald</strong>G genannten<br />
Zwecksetzung sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren ist. Dieser<br />
Grundsatz wird im Folgenden u.a. dadurch konkretisiert, dass den <strong>Wald</strong>besitzern<br />
aufgegeben wird, bei der <strong>Wald</strong>verjüngung standortgemäße Baumarten auszuwählen,<br />
standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen und die Möglichkeiten der<br />
Naturverjüngung zu nutzen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bay<strong>Wald</strong>G), ferner, die biologische<br />
Vielfalt zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Bay<strong>Wald</strong>G). Von besonderem Stellenwert<br />
sind diese Vorgaben für die <strong>Wald</strong>bewirtschaftung in Schutz- und Erholungswäldern,<br />
da den Eigentümern und Nutzungsberechtigten hier Unterlassungs-, Duldungs-<br />
und aktive Handlungspflichten auferlegt werden können, soweit diese zur Erreichung<br />
der jeweils gebietsbezogen geltenden Schutzziele erforderlich sind (Art. 14<br />
Abs. 2 Bay<strong>Wald</strong>G). Der Schalenwildbewirtschaftung werden daher insbesondere im<br />
Schutzwald klare Vorgaben durch das <strong>Wald</strong>recht gesetzt.<br />
Eine besondere Verpflichtung trifft schließlich den Staats- und den Körperschaftswald,<br />
da dessen Bewirtschaftung in besonderem Maße darauf auszurichten ist,<br />
standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu schaffen<br />
(Art. 18 Abs. 1 S. 3 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G). Hierzu soll die<br />
natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen<br />
und gesunden <strong>Wild</strong>bestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne<br />
Schutzmaßnahmen ermöglicht werden (Art. 18 Abs. 1 S. 4 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1<br />
S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G). In diesem Zusammenhang haben die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung<br />
betrauten Stellen u.a.<br />
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