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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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einträchtigungen der Biodiversität der Lebensräume herbeigeführt werden, wie sie<br />

insbesondere bei verbissbedingten Verschiebungen der Baumartenzusammensetzung<br />

zulasten der für den Lebensraum typischen Laubbaumarten (z.B. Buche, Eiche)<br />

entstehen können. Diese Vorgaben des Umweltschadensrechts sind sowohl bei der<br />

planerischen als auch bei der ausübungsbezogenen Umsetzung des Jagdrechts zu<br />

beachten, und zwar gleichermaßen von den zuständigen Jagdbehörden wie von den<br />

Jagdberechtigten.<br />

3.2.3 Schnittmengen und gesellschaftliche Ziele<br />

Die hier auf das Bundes- und bayerische Landesrecht beschränkte, gleichwohl der<br />

rechtlichen Situation in den anderen Bundesländern sinngemäß entsprechende Darstellung<br />

des Rechtsbestands in den vorangegangenen Kapiteln zeigt, dass in vielfacher<br />

Hinsicht Schnittmengen zwischen den Rechtsbereichen Jagdrecht, Naturschutzrecht<br />

und <strong>Wald</strong>recht bestehen, die eine situationsangepasste Steuerung des <strong>Konflikt</strong>felds<br />

Schalenwild und Biodiversität grundsätzlich ermöglichen. Soll das Recht tatsächlich<br />

eine solche Steuerungsfunktion erfüllen, ist es allerdings erforderlich, ein<br />

Zielsystem oder eine Art Zielhierarchie zu entwickeln, an der sich die Bewertung und<br />

<strong>Konflikt</strong>lösung des Einzelfalles orientieren kann. Dabei muss man sich der Grenzen<br />

einer Systematisierung auf abstrakter Ebene allerdings bewusst sein, da die Gesetze<br />

im Regelfall unabgestimmt nebeneinander stehen, sodass Zielkonflikte oder Widersprüche<br />

bei den Umsetzungsnormen nicht ungewöhnlich sind. Bedeutsam ist aber,<br />

dass die Gesetze in ihrer Gesamtheit gesellschaftliche Ziele vorgeben, die für die<br />

Lösung des <strong>Wald</strong>-<strong>Wild</strong>-<strong>Konflikt</strong>s heranzuziehen und im Gesetzesvollzug zu beachten<br />

sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ziele und Grundsätze<br />

des Naturschutzrechts ebenso wie die Zielbestimmungen des Jagd- und <strong>Wald</strong>rechts<br />

insbesondere im Kontext planerischer und sonstiger Abwägungsentscheidungen<br />

sowie bei der Auslegung offener und auslegungsbedürftiger Normen heranzuziehen<br />

sind. Soweit das <strong>Konflikt</strong>feld von Jagd, <strong>Wald</strong> und Naturschutz gesetzlich genauer<br />

geregelt ist (z.B. durch die o.g. Harmonisierungs- bzw. Unberührtheitsvorschriften<br />

des § 5 Abs. 3 und des § 37 Abs. 2 BNatSchG), sind diese Regelungen<br />

maßgeblich oder <strong>zum</strong>indest vorrangig zu beachten. Im Folgenden und vor diesem<br />

Hintergrund sollen daher die wichtigsten jagd-, wald- und naturschutzgesetzlichen<br />

Ziele, die im Untersuchungszusammenhang von Bedeutung sind, nochmals in komprimierter<br />

Form dargestellt werden:<br />

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