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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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Vorrangziele in zentralen Aspekten außer Acht oder integrieren diese nur ungenügend<br />

in das jagdrechtliche Prüfungsschema. Dies hat zur Folge, dass die Abschussplanung<br />

in der Vollzugspraxis primär an jagdlichen Nutzungsinteressen<br />

ausgerichtet ist, was den gesetzlichen Anforderungen in der Zusammenschau<br />

nicht immer gerecht wird.<br />

• Obwohl die <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetze ein hierarchisch gestaffeltes Instrumentarium<br />

zur Umsetzung ihrer Ziele bereithalten, werden diese Vorgaben von<br />

der Jagdgesetzgebung für die Abschussplanung nicht aufgegriffen. So gelten in<br />

den Schutzgebieten des <strong>Wald</strong>rechts (z.B. in Schutzwäldern) und des Naturschutzrechts<br />

(z.B. in Naturschutzgebieten oder in FFH-Gebieten) strikte fachgesetzliche<br />

Ziele und Bewirtschaftungsvorgaben, die einen Vorrang der zu ihrer<br />

Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festlegen (z.B. Veränderungsverbot, Verschlechterungsverbot,<br />

Bewahrung des Gebietscharakters, Verbot erheblicher<br />

Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Habitaten). Eine Verknüpfung mit<br />

diesen je nach Situation unterschiedlichen fachgesetzlichen Notwendigkeiten des<br />

<strong>Wald</strong>- und Naturschutzrechts sieht das Jagdrecht für die Abschussplanung dennoch<br />

nicht vor, vielmehr gelten hier – unabhängig von der konkreten wald- und<br />

naturschutzgesetzlichen Wertigkeit der Flächen – stets dieselben jagdlichen Kriterien<br />

zur Lösung der Schalenwildfrage. Der Jagdgesetzgeber hat es bislang<br />

versäumt, eine Harmonisierung mit den Vorgaben des <strong>Wald</strong>- und Naturschutzrechts<br />

herbeizuführen, womit das Steuerungsinstrument der Abschussplanung<br />

schon von der gesetzlichen Ausgestaltung her lückenhaft bleibt.<br />

• Mit den beschriebenen materiellrechtlichen Mängeln der Abschussplanung geht<br />

deren objektiv unzureichende verfahrensrechtliche Ausgestaltung in den Jagdgesetzen<br />

der Länder bzw. deren untergesetzlichen und verwaltungsinternen Ausführungsvorschriften<br />

einher. So ist die Abschussplanung regelhaft von den Jagdausübungsberechtigten<br />

selbst auszuarbeiten, während die Jagdbehörden nur ein<br />

nachvollziehendes Informations- und Prüfungsrecht haben. Weiterhin zeigen<br />

Vergleiche der Planungen selbst direkt benachbarter Jagdbezirke mit identischen<br />

oder <strong>zum</strong>indest ähnlichen Vegetationsstrukturen (z.B. reine <strong>Wald</strong>reviere), dass<br />

die Abschusszahlen für Rehwild in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.<br />

Daraus lässt sich ersehen, dass die Höhe des Abschusses in der Verwaltungspraxis<br />

überwiegend nach der Interessenlage des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten,<br />

nicht aber nach den gesetzlich vorgegebenen gesellschaftlichen Zie-<br />

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