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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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allgemein der <strong>Wald</strong>vegetation auszurichten. An denjenigen Orten, an denen<br />

Wäldern eine waldgesetzliche (insbesondere in Schutz- und Bergwäldern) oder<br />

naturschutzrechtliche Vorrangfunktion (insbesondere in Naturschutzgebieten,<br />

FFH-Gebieten und/oder Natura 2000-Verbundelementen) zukommt, hat sich die<br />

Abschussplanung auf allen Ebenen (Planung, Abschussfestsetzung, Kontrolle,<br />

ggf. Ersatzvornahme, Neufestsetzung) strikt an den daraus erwachsenden spezialgesetzlichen<br />

und fachlichen Vorgaben auszurichten. Um dies auch für den<br />

Verwaltungsvollzug klarzustellen, sollten die Jagdgesetze eine Bindungsklausel<br />

an allgemeinwohlbezogene wald- und naturschutzrechtliche Vorgaben in den<br />

Regelungszusammenhang der Abschussplanung aufnehmen.<br />

• Im Hinblick auf das Rehwild könnten die jagdgesetzlichen Vorschriften zur Abschussplanung<br />

ggf. als fakultative Regelung ausgestaltet werden. Die bislang obligatorische<br />

Verpflichtung zur Abschussplanung für Rehwild könnte dabei in der<br />

ohnehin üblichen Anzeigepflicht für pachtvertragliche Regelungen zwischen<br />

Jagdrechtsinhabern (Grundstückseigentümer, Jagdgenossenschaften) und<br />

Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) aufgehen, wenn und soweit in diesem<br />

Rahmen Regelungen <strong>zum</strong> Abschuss und zur Kontrolle der Auswirkungen<br />

des vereinbarten Abschusses auf die <strong>Wald</strong>verjüngung und <strong>Wald</strong>vegetation aufgenommen<br />

werden. Sofern die Jagdbehörden nach Anzeige der Pachtverträge<br />

innerhalb einer bestimmten Frist Anlass zur abweichenden Festsetzung des Abschusses<br />

oder zur Änderung weiterer vertraglicher Regelungen sehen, müsste<br />

ihnen ein Eingriffsrecht zuerkannt werden, mit dem eine Modifizierung der pachtvertraglichen<br />

Vereinbarungen ermöglicht würde.<br />

• Die Jagdgesetze sollten den Vorrang „<strong>Wald</strong> vor <strong>Wild</strong>“ bzw. den Grundsatz der<br />

Vermeidung von <strong>Wild</strong>schäden gegenüber ihrer finanziellen Kompensation ausdrücklich<br />

formulieren. In diesem Rahmen sollten die Gesetze auf die forstwirtschaftlichen<br />

Interessen sowie auf das öffentliche Interesse an der Anpassung der<br />

<strong>Wild</strong>bestände an die jeweils ökologisch tragbaren Lebensraumkapazitäten hinweisen,<br />

um den Normanwendern den Hintergrund dieser Regelung zu verdeutlichen.<br />

• Die Jagdgesetze sind daraufhin zu überprüfen, ob die dort geregelten Sachverhalte<br />

und Instrumente den vorgenannten Grundsätzen entsprechen. Dieser Prü-<br />

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