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Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt

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nach nur geringen Schadensersatzleistung im Fall von <strong>Wild</strong>schäden dort nicht als<br />

Allgemeinwohlbelang enthalten ist. An diesen rechtlichen Grundsatzvorgaben haben<br />

sich die im Folgenden zu entwickelnden Lösungsvorschläge auszurichten.<br />

7.1.1 Allgemeiner Schutz von <strong>Wald</strong>ökosystemen<br />

Im rechtlichen Analysekapitel 3 wurde gezeigt, dass die <strong>Wald</strong>- und Naturschutzgesetze<br />

(einschließlich des Umweltschadensgesetzes) in ihrem Allgemeinwohlbezug<br />

zwischen einem eher allgemeinen und einem für bestimmte Flächen spezifisch erhöhten<br />

Schutz (z.B. im Schutz- und Bergwald oder in europäischen FFH-<br />

Schutzgebieten) unterscheiden. Mit dieser Differenzierung tragen die Gesetze eigentumsrechtlichen<br />

und allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Rechnung, da hiernach Eingriffe in grundrechtlich<br />

und rechtsstaatlich geschützte Rechtsposition immer einer besonderen Rechtfertigung<br />

bedürfen – sie müssen stets zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet,<br />

erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Gesetzgeber<br />

und vollziehende Verwaltung haben sich also immer dann zurückzuhalten,<br />

wenn die betroffenen Flächen über keine besondere forstliche oder ökologische Bedeutung<br />

verfügen, da staatliche Eingriffe hier regelmäßig nicht verhältnismäßig wären.<br />

Die genannten Anforderungen schlagen auch auf das Verhältnis von <strong>Wald</strong>bewirtschaftung,<br />

Biodiversität und jagdlicher Nutzung durch, da der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />

ein erhöhter Allgemeinwohlbezug immer dann nicht zuerkannt werden kann, wenn<br />

die <strong>Wald</strong>- oder Naturschutzgesetze insoweit keine erhöhten Schutzanordnungen treffen.<br />

Auf diesen nicht besonders geschützten Flächen ist die <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />

abweichenden jagdlichen Nutzungsinteressen dennoch nicht schutzlos ausgeliefert,<br />

allerdings beschränkt sich das Interesse hier auf einen allgemeinen Grundschutz, der<br />

sich vor allem aus der eigentumsrechtlichen Position des Art. 14 Abs. 1 GG ableitet:<br />

Denn wenn kein erhöhtes Allgemeinwohlinteresse am Schutz von <strong>Wald</strong>flächen besteht,<br />

dann muss der Eigentümer grundsätzlich auch keine von seinen Bewirtschaftungszielen<br />

abweichenden Interessen des/der Jagdausübungsberechtigten dulden<br />

(es sei denn, diese wären ihrerseits im allgemeinen Interesse, was aber regelmäßig<br />

nicht der Fall ist). Etwaige <strong>Konflikt</strong>e, die hier entstehen können, sind vielmehr nach<br />

allgemeinen Regeln zu lösen, d.h. im Vollzug der Jagdgesetze vor allem durch sachgerechte<br />

Anwendung der Instrumente Abschussplanung und <strong>Wild</strong>schadensersatz.<br />

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