Gutachten zum Wald-Wild-Konflikt
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parke, etc.) an, das seine Rechtsgrundlagen in den §§ 22 ff. BNatSchG hat. Allen<br />
Schutzgebietstypen ist gemein, dass sie im Verordnungsweg (oder vergleichbar, in<br />
Nordrhein-Westfalen z.B. über den Erlass von Landschaftsplänen) unter Schutz gestellt<br />
werden, und dass in diesem Rahmen die zur Erreichung des Schutzzwecks als<br />
erforderlich angesehenen Ge- und Verbote erlassen werden können. Hierbei sind<br />
Regelungen zur jagdlichen Bewirtschaftung möglich und in der Praxis auch durchaus<br />
üblich, mit denen die Schalenwildbewirtschaftung in einer den Belangen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege zuträglichen Weise gesteuert werden kann. In<br />
den Schutzgebieten des europäischen Netzwerks „Natura 2000“ sind zudem regelhaft<br />
Bewirtschaftungspläne zu erarbeiten, für die sich im deutschen Rechtsraum der<br />
Begriff „Managementpläne“ eingebürgert hat, in denen die maßgeblichen Schutzund<br />
Erhaltungsziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmen dargelegt<br />
werden. Auch in diesem Rahmen können jagdrechtliche Aspekte der Schalenwildbewirtschaftung<br />
unter Aspekten der Biodiversität gezielt verfolgt werden. Das<br />
naturschutzrechtliche Instrumentarium der Sicherung und Ausweisung von Schutzgebieten<br />
mit Bewirtschaftungsregelungen ist im Untersuchungszusammenhang vor<br />
allem deshalb von hervorgehobener Bedeutung, weil diese Gebiete eine insgesamt<br />
große Fläche (im Durchschnitt ca. 15 % der Landesfläche) einnehmen und zudem<br />
als Bestandteile eines übergreifenden Biotopverbundes (siehe §§ 20, 21 BNatSchG)<br />
dienen sollen, sodass hiermit ein in der Fläche wirksames Rechtsregime begründet<br />
worden ist, das zudem in der Zukunft sogar noch ausgedehnt werden könnte.<br />
Anders als für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft enthalten die Naturschutzgesetze<br />
eine Harmonisierungsregelung für den Fall des <strong>Konflikt</strong>s der Belange von Naturschutz<br />
und Landschaftspflege einerseits und jagdlicher Nutzung andererseits nur<br />
im Hinblick auf artenschutzrechtliche Aspekte (siehe die sog. artenschutzrechtliche<br />
Unberührtheitsklausel des § 37 Abs. 2 BNatSchG). Aus § 5 Abs. 3 BNatSchG lässt<br />
sich jedoch die weitere naturschutzrechtliche Wertung ableiten, dass die forstliche<br />
Nutzung dem Ziel dienen soll, naturnahe Wälder aufzubauen und diese nachhaltig<br />
ohne Kahlschläge zu bewirtschaften. Dabei soll ein hinreichender Anteil standortheimischer<br />
Forstpflanzen verwendet werden. Hieraus ergibt sich für die jagdrechtliche<br />
Abschussplanung die Vorgabe, dass diese auch unter Aspekten des Naturschutzes<br />
so ausgestaltet sein muss, dass die Verjüngung naturnaher Wälder ohne Einbußen<br />
durch <strong>Wild</strong>schäden erfolgen kann.<br />
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