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Endbericht - IBO

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- Es werden alle Materialien berücksichtigt, die auch in die Berechnung der ökologischen<br />

Kennwerte für die Herstellung Eingang finden.<br />

2. Gewichtung mit den Entsorgungseinstufung der Baustoffe<br />

Das an jedem Material des Bauteils angefallene Volumen wird mit der Entsorgungseinstufung des<br />

Materials multipliziert. D.h. für einen Baustoff mit der Entsorgungseinstufung 3 wird das dreifache<br />

Abfallvolumen berechnet. Z.B. 0,25 m 3 Zellulosefaserflocken mit der Entsorgungseinstufung 3<br />

ergeben ein „gewichtetes“ Volumen von 0,75 m 3 .<br />

3. Gewichtung mit dem Verwertungspotential der Baustoffe<br />

Durch das Verwertungspotential der Baustoffe wird die zu beseitigende Abfallmenge reduziert.<br />

Dabei wird von folgenden Annahmen ausgegangen:<br />

Verwertungspotential Abfall<br />

1 25 %<br />

2 50 %<br />

3 75 %<br />

4 100 %<br />

5 125 %<br />

Die Tabelle kann folgendermaßen interpretiert werden: Von einem Baustoff mit dem<br />

Verwertungspotential 1 fallen nur 25 % als Abfall an, 75 % werden recycelt usw. Für die<br />

Beseitigung eines Baustoffs mit Verwertungspotential 5 wird zusätzliches Material zur Aufbereitung<br />

benötigt, daher wird die Abfallmenge um 25 % erhöht (125 %).<br />

4. Addition der Baustoffergebnisse<br />

Die Summe aller auf diese Weise gewichteten Volumen der Baumaterialien eines Bauteils ergibt<br />

die materialbezogene Entsorgungskennzahl des Bauteils.<br />

5. Berücksichtigung der Fraktionsanzahl<br />

Diesen Kriterien liegt die Hypothese zugrunde, dass die hochwertige Entsorgung von<br />

Baurestmassen umso wahrscheinlicher ist, je höher der Anteil einer Reststoff-Fraktion ist.<br />

Die Baustoffe werden daher den 3 Fraktionen „organisch“, „mineralisch“ und „metallisch“<br />

zugeordnet, die sich grundsätzlich in den Entsorgungswegen unterscheiden.<br />

Wenn das gesamte Bauteil im Wesentlichen (95 %) nur aus einer Fraktion besteht, wird die<br />

Entsorgungskennzahl des Bauteils um 0,1 herabgesetzt.<br />

* BImSchV :BGBl I S. 491 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über<br />

kleine und mittlere Feuerungsanlagen, zuletzt geändert 2001, BGBl. I S 1950 (Deutschland)<br />

Gugler gesmbH, www.gugler.at ; Pos architekten www.pos-architecture.com ; <strong>IBO</strong> www.ibo.at ; alchemia nova<br />

www.alchemia-nova.net ; New Energy Consulting, www.newenergyconsulting.at Seite 234/310

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