30.07.2013 Aufrufe

Endbericht - IBO

Endbericht - IBO

Endbericht - IBO

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. DEL. Exposé Bedingungen und Methoden für das<br />

Recycling von Baukonstruktionen unter<br />

Zugrundelegung der derzeitigen Verfahren und<br />

Betrachtung der derzeitigen Schwachstellen in<br />

Konstruktion und Recyclingprozess<br />

Das Exposé gliedert sich im Wesentlichen in 4 Teile. Zuerst werden die Rahmenbedingungen<br />

dargestellt, unter denen heute recycliert wird, dann die Abbruch- und Rückbaumethoden.<br />

Daraufhin wird der Weg der Materialien und Bauteile weiterverfolgt bis hin zu Deponie,<br />

Verbrennung oder Recyclierung. Der letzte Teil beschäftigt sich mit derzeitigen Schwachstellen im<br />

Recyclierungsprozess.<br />

4.1. Rahmenbedingungen für das Recycling<br />

4.1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

4.1.1.1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002<br />

Das AWG formuliert neben den allgemeinen Zielen der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs.2: Vermeidung vor<br />

Verwertung vor Entsorgung) insbesondere ein Verwertungsgebot (§ 16 Abs.7) beim Abbruch von<br />

Baulichkeiten. Wobei hier eine Abgrenzung des Abfallbegriffs wichtig ist, da Material, das bei<br />

Baumaßnahmen anfällt, aber vor Ort durch bautechnische Maßnahmen (bautechnischer Nutzen<br />

und die bautechnische Notwendigkeit stehen im Vordergrund) wieder Verwendung findet, nicht<br />

unter die Regelung des Verwertungsgrundsatzes fällt, da das eingesetzte Material laut AWG<br />

aufgrund der fehlenden Entledigungsabsicht kein Abfall ist. Auch wird im AWG das Vermischen<br />

und Vermengen von Abfall verboten (§ 15 Abs. 2).<br />

4.1.1.2. Baurestmassentrennungsverordnung (BGBL Nr. 259/1991)<br />

Die „Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien“ schreibt die<br />

getrennte Sammlung und Verwertung der verwertbaren Baurestmassen vor und ist mit 1. Jänner<br />

1993 in Kraft getreten.<br />

Für den verpflichtenden Nachweis des Verbleibs von Baurestmassen wird das von der<br />

Wirtschaftkammer Österreich, Geschäftsstelle Bau herausgegebene „Baurestmassennachweis-<br />

Formular“ empfohlen.<br />

4.1.1.3. Abfallnachweisverordnung<br />

Die Abfallverzeichnisverordnung dient als einheitliches Abfallverzeichnis für nicht gefährliche und<br />

gefährliche Abfälle. Als Nachweis zur Erfüllung der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung<br />

und der Baurestmassenverordnung im Zuge von Bautätigkeiten wurde vom Fachverband der<br />

Bauindustrie und der Bundesinnung Bau das „Baurestmassennachweisformular“ herausgegeben.<br />

(siehe www.bau.or.at-Technik- Umwelt,<br />

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=124388&dstid=131&opennavid=25006 )<br />

4.1.1.4. Deponieverordnung 2008<br />

Die Deponieverordnung unterscheidet 4 Deponietypen:<br />

- Bodenaushubdeponie;<br />

- Inertabfalldeponie;<br />

- Deponie für nicht gefährliche Abfälle:<br />

- Baurestmassendeponie,<br />

- Reststoffdeponie,<br />

- Massenabfalldeponie;<br />

- Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).<br />

Gugler gesmbH, www.gugler.at ; Pos architekten www.pos-architecture.com ; <strong>IBO</strong> www.ibo.at ; alchemia nova<br />

www.alchemia-nova.net ; New Energy Consulting, www.newenergyconsulting.at Seite 59/310

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!