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Endbericht - IBO

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4.1.1.5. Altlastensanierungsgesetz (ALSAG 2006)<br />

Das ALSAG schreibt Altlastenbeiträge für jede Form des langfristigen Ablagerns von Abfällen<br />

(Deponieren), das Verfüllen von Geländeunebenheiten(u.a. das Verfüllen von Baugruben oder<br />

Künetten), das Lagern von Abfällen und das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung<br />

außerhalb Österreichs fest und stellt die rechtliche Grundlage der Finanzierung der Sanierung von<br />

Altlasten dar.<br />

4.1.1.6. Abfallverzeichnisverordnung<br />

Die Abfallverzeichnisverordnung dient als einheitliches Abfallverzeichnis für nicht gefährliche und<br />

gefährliche Abfälle.<br />

Quellen:<br />

www.brv.at<br />

Abfallvermeidung und -verwertung von Baurestmassen, Umweltbundesamt, M. Scheibengraf und Hubert<br />

Reisinger, 2005<br />

4.1.1.7. Vom Abfall zum Baustoff – die fehlende Abfallendeverordnung<br />

In den im Rahmen des Forschungsprojekts wurden Interviews mit Recyclingunternehmen und<br />

Abfallexperten durchgeführt. Während von den Beteiligten die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

als sehr gut angesehen werden, ist doch auffällig, dass der Gesetzgeber zwar die getrennte<br />

Weiterbehandlung von Abfällen unterstützt, jedoch keine Vorschriften setzt, die aktiv den Nachweis<br />

der Kreislauffähigkeit eines Produktes zum Ziel hätten.<br />

Österreich hat ausgezeichnete Regelwerke, unsere Richtlinien sind führend in Europa. In der<br />

Theorie ist Österreich ein Musterland. Problem in Österreich sind die Anwendung, Anwendungsgesetze<br />

und die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen. Teilweise können die Gesetze nicht<br />

vollzogen werden. Eine Hoffnung liegt im neuen EDM (elektronischen Datenmanagement), das<br />

eine bessere Nachvollziehbarkeit und bessere Kontrolle ermöglichen könnte.<br />

Dringend erforderlich ist eine sogenannte Abfallende-Verordnung. Derzeit bleibt ein<br />

Sekundärrohstoff so lange Abfall bis er wieder neu eingebaut ist, auch wenn er längst<br />

weiterverarbeitet wurde.<br />

Mineralische Baurestmassen werden in der Regel nach dem Abbruch zu Recycling-Baustoffen<br />

aufbereitet (sortiert, gebrochen und klassiert). Auch ein qualitätsgesichert hergestellter Recycling-<br />

Baustoff ist abfallrechtlich noch immer kein Produkt, sondern Abfall. Die Klassifizierung umfasst<br />

bautechnische Eigenschaften und den Nachweis der Umweltverträglichkeit. Qualitätsklassen sind<br />

A+, A und B.<br />

Die Qualitätssicherung muss nachgewiesen werden, wenn kein ALSAG<br />

(Altlastensanierungsbeitrag) anfallen soll. Dabei bleibt der Recycling-Baustoff solange Abfall, bis<br />

die Qualitätssicherung durch den Lieferanten nachgewiesen ist und der Recycling-Baustoff<br />

eingebaut – d.h. verwertet – wurde. Das Risiko ALSAG entrichten zu müssen liegt derzeit beim<br />

Käufer des Altstoffes (neuer Besitzer).<br />

Als Grundlage dafür könnte die Vergabe eines Gütesiegels (erfolgt derzeit nur in der rechtlich<br />

unverbindlichen Form durch den Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe)<br />

dienen oder der Nachweis der chemischen und bautechnischen Eignung des eingebauten<br />

Recyclingmaterials<br />

Daher wird seit langem der Beschluss einer „Abfallendeverordnung“ angestrebt, nach der schon<br />

der Hersteller aus dem Abfall ein neues Produkt machen würde und die Abfalleigenschaft schon<br />

beim Recyclierer enden würde.<br />

(Quelle: Interviews G. Gretzmacher (Baustoff-Recyclingverband) und M. Scheibengraf (MA22))<br />

Mit einer neuen EU-Richtlinie wird dieser Forderung entsprochen und ein Nebenprodukt gilt schon<br />

als Produkt bei der Entstehung, vorausgesetzt es gibt einen Markt dafür und das Produkt hält<br />

bestehenden Anforderungen ein.<br />

Gugler gesmbH, www.gugler.at ; Pos architekten www.pos-architecture.com ; <strong>IBO</strong> www.ibo.at ; alchemia nova<br />

www.alchemia-nova.net ; New Energy Consulting, www.newenergyconsulting.at Seite 60/310

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