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Haushaltsplan 2011 - Stadt Eberbach

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Für Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entspre-<br />

chenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Be-<br />

träge.<br />

3.3 <strong>Stadt</strong>kreise (§ 7a FAG)<br />

Die Zuweisungen an die <strong>Stadt</strong>kreise werden etwa 78 Euro je Einwohner errei-<br />

chen.<br />

3.4 Landkreise (§ 8 FAG)<br />

Der Kopfbetrag zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl (§ 10 FAG) wird bei einer<br />

Ausschüttungsquote von etwa 71 bis 72 vom Hundert voraussichtlich 438 Euro je<br />

Einwohner betragen.<br />

3.5 Familienleistungsausgleich (§ 29a FAG)<br />

Zum Ausgleich der durch die Systemumstellung bei der Kindergeldauszahlung<br />

entstehenden Mindereinnahmen erhalten die Gemeinden voraussichtlich 380 Mil-<br />

lionen Euro. Der Betrag wird nach den in <strong>2011</strong> maßgeblichen Schlüsselzahlen zur<br />

Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgeteilt.<br />

4. Finanzausgleichsumlage (§ 1a FAG)<br />

Der Finanzausgleichsumlagesatz beträgt 22,10 v.H., höchstens jedoch 32 v.H.<br />

5. Sonstige Zuweisungen<br />

5.1 Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 FAG<br />

Die Zuweisungen an die Landkreise nach § 11 Abs. 1 FAG ändern sich im Jahr<br />

<strong>2011</strong> voraussichtlich nicht.<br />

5.2 Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2 FAG)<br />

Der Anteil der <strong>Stadt</strong>- und Landkreise an der Grunderwerbsteuer beträgt unverän-<br />

dert 55,50 vom Hundert.<br />

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