Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof
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zwischen der Fachplanungskompetenz des Bundes und der Raumordnungskompetenz<br />
der Länder und Gemeinden führten zu Projektverzögerungen.<br />
Sowohl die Projekte im Verkehrs– als auch jene im Energiebereich<br />
zeichneten sich durch eine lange Verfahrensdauer aus.<br />
In den vier untersuchten Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,<br />
Salzburg und Steiermark bestanden unterschiedliche Regelungen zur<br />
Berücksichtigung von hochrangigen Infrastrukturprojekten bzw. wurden<br />
die vorgesehenen Instrumente der Raumordnung in unterschiedlicher<br />
Intensität eingesetzt. Vorausschauende Flächensicherung erfolgte<br />
nur vereinzelt. Die vorgesehene Kooperation und wechselseitige Information<br />
der Planungsträger wurde ungenügend genutzt bzw. zeigte<br />
wenig Wirkung.<br />
Nebenbahnen – Kosten und verkehrspolitische<br />
Bedeutung<br />
Das ÖBB–Nebenbahn–Ergänzungsnetz hatte insbesondere für den Personenverkehr<br />
geringe Bedeutung. Diese tendenziell am schwächsten<br />
ausgelasteten 30 % des gesamten ÖBB–Streckennetzes waren für etwa<br />
6 % des Fahrgastaufkommens und etwa 13 % des Güterverkehrsaufkommens<br />
auf der Schiene verantwortlich. Sie verursachten einen<br />
Infrastrukturbetriebsaufwand in einer Größenordnung von jährlich<br />
etwa 97 Mill. EUR und durchschnittliche Infrastrukturinvestitionen<br />
von jährlich etwa 31 Mill. EUR.<br />
<strong>Der</strong> Betriebsaufwand des Nebenbahn–Ergänzungsnetzes war nur zu<br />
einem sehr geringen Teil durch Einnahmen aus der Benutzung der<br />
Infrastruktur (Infrastrukturbenutzungsentgelt) gedeckt. Die potenziell<br />
sehr niedrigen Kostendeckungsgrade im Nebenbahn–Ergänzungsnetz<br />
reflektierten die geringe Auslastung dieser Strecken. Die Finanzierung<br />
von Infrastruktur und Betrieb der ÖBB–Nebenbahn–Strecken erfolgte<br />
zum weitaus überwiegenden Teil aus Mitteln des Bundes.<br />
Bezüglich der Abgabe von Strecken an das Land Niederösterreich verfügte<br />
die ÖBB-Infrastruktur AG über keine qualifizierten Grundlagen<br />
zur Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises und des vereinbarten<br />
Kostenbeitrags für Reinvestitionsmaßnahmen (keine Aufschlüsselung<br />
für die Grundstücke hinsichtlich Grundstücksgrößen, Flächenwidmung,<br />
Kontaminierungsrisiken; keine überschlagsmäßige Bewertung<br />
der einzelnen Grundstücke und keine Aufstellung der notwendigen<br />
Reinvestitionsmaßnahmen).<br />
128 Bund <strong>2011</strong>/13