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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Tätigkeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Parteiengesetz<br />

Die dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es mit Verfassungsbestimmung<br />

des Artikel 1 § 1 Abs. 5 i.V.m § 4 Abs. 8 des Parteiengesetzes übertragene<br />

Aufgabe besteht darin, diese „Liste von Spenden an politische<br />

Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden<br />

Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten<br />

Liste ordnungsgemäß deklariert wurden“. Aus diesem Wortlaut<br />

zeigt sich bereits, dass dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es bei Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben — wie auch bei jenen gemäß § 3a Unvereinbarkeitsgesetz<br />

— lediglich eine „quasi–notarielle Funktion“ zukommt.<br />

Die materielle Richtigkeit oder Vollständigkeit der von den Parteien<br />

erstatteten Meldungen ist jedoch keiner Überprüfung durch den <strong>Rechnungshof</strong><br />

zu unterziehen.<br />

Die in den Erläuterungen genannte „Möglichkeit der nachträglichen<br />

Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit“ ist daher insofern<br />

eingeschränkt zu verstehen, als sich diese „Überprüfung“ nur auf eine<br />

von einer politschen Partei genau zu bezeichnende Spende beziehen<br />

kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich auch die Auskunft des<br />

Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es auf die dann gegenständliche, durch<br />

das Ersuchen der Partei individualisierte Spende zu beschränken hat,<br />

und daher keine Aussage darüber enthalten kann, ob eventuell von<br />

den in den Ziffern 1 bis 3 des § 4 Abs. 7 Parteiengesetz genannten Personen<br />

Spenden in anderer Höhe, oder ob von weiteren anderen Personen<br />

Spenden an die politische Partei geleistet wurden.<br />

<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es hat weiters „dem Bundeskanzler<br />

die nicht fristgerechte sowie die verspätete Übermittlung der Spenderliste<br />

mitzuteilen“. An eine solche Mitteilung ist letztlich die Rechtsfolge<br />

des § 4 Abs. 10 Parteiengesetz geknüpft, wonach der Bundeskanzler<br />

„fällige Zuwendungen (§ 3 Abs. 2) bis zur ordnungsgemäßen<br />

Veröffentlichung oder Übermitteilung einzubehalten“ hat. Wobei unter<br />

„ordnungsgemäß“ mangels weitergehender Prüf– und Kontrollrechte<br />

hier nur die rechtzeitige Übermittlung der „Spenderliste“ bis längstens<br />

30. September eines Folgejahres (bzw. die Veröffentlichung der „Spendenliste“<br />

bis zu diesem Zeitpunkt) verstanden werden kann.<br />

Die vom Gesetzgeber angestrebten Transparenz „im Hinblick auf ihre<br />

Verantwortung gegenüber dem Bürger die Kontrolle und Offenlegung<br />

ihrer Finanzen“ sowie der „Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung<br />

der Vollständigkeit und Richtigkeit der Spenderliste“ kann daher auch<br />

durch die Sonderaufgaben des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es nur<br />

innerhalb der oben näher ausgeführten gesetzlichen Grenzen gewährleistet<br />

werden.<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 27

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