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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Tätigkeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />

der Vollziehung, sondern auch die Bürgermeister, ihre Stellvertreter<br />

und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,<br />

sowie die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der<br />

Landtage. In der Fassung der Wiederverlautbarung enthält das Gesetz<br />

Bestimmungen — teilweise auch im Verfassungsrang — über die Zulässigkeit<br />

einer Erwerbsausübung, enthält Meldepflichten an die für Fragen<br />

des Unvereinbarkeitsgesetzes einzurichtenden Ausschüsse des Nationalrates<br />

und der Landtage und deren Genehmigungsrechte, ferner<br />

Bestimmungen über die Zulässigkeit von Aufträgen an näher bestimmte<br />

Unternehmen sowie als lex specialis zur Geschäftsordnung des Nationalrates<br />

nähere Bestimmungen über Einrichtung und Aufgaben des<br />

Unvereinbarkeitsausschusses.<br />

Mit Initiativantrag 64/A vom 11. November 1983 wurde vorgeschlagen,<br />

das Unvereinbarkeitsgesetz um die Verfassungsbestimmung des<br />

§ 3a zu ergänzen. Dieser Initiativantrag wurde in der 21. Sitzung des<br />

Nationalrates der XVI. GP vom 29. November 1983 angenommen. Die<br />

Bestimmung lautet seither im Wesentlichen unverändert:<br />

㤠3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,<br />

die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in<br />

Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates<br />

sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten<br />

nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.<br />

(2) Offenzulegen sind:<br />

1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und<br />

der Katastralgemeinde;<br />

2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes<br />

1955 in einer Summe;<br />

3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung<br />

der Firma;<br />

4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.<br />

(3) <strong>Der</strong> Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es hat im Fall außergewöhnlicher<br />

Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise<br />

dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch<br />

vom Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es jederzeit eine Berichterstattung<br />

verlangen.“<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 21

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