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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Parteiengesetz<br />

tische Vertretbarkeit der Annahme bestimmter Spenden, wird künftig<br />

jede im Nationalrat vertretene politische Partei die Möglichkeit besitzen,<br />

durch Anrufung des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es den Nachweis<br />

zu führen, daß sie entsprechende Spenden überhaupt nicht erhalten<br />

bzw. diese in bestimmter Höhe auch ordnungsgemäß deklariert hat. <strong>Der</strong><br />

Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es wird der Verpflichtung zu einer öffentlichen<br />

Feststellung insbesondere durch die Übermittlung eines entsprechenden<br />

Textes an die Austria Presse Agentur mit der Bitte der Weiterleitung<br />

an sämtliche österreichische Medien nachzukommen haben.“<br />

Eine Einschränkung hinsichtlich der Mitteilungspflichten der politischen<br />

Parteien über die im vorangegangenen Jahr erhaltenen Spenden<br />

folgt aus dem Vergleich des in § 4 Abs. 8 gesetzlich festgelegten Inhalts<br />

dieser „Spenderliste“ mit der in § 4 Abs. 7 geregelten so genannten<br />

„Spendenliste“. Die letztgenannte Bestimmung normiert, dass folgende<br />

den Betrag von 7.260 EUR übersteigenden Spenden, die im Berichtsjahr<br />

entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer<br />

Gliederungen (Landes–, Bezirks– oder Lokalorganisationen) geleistet<br />

wurden, in einer Anlage zu dem — im Amtsblatt zur Wiener Zeitung<br />

zu veröffentlichenden — Rechenschaftsbericht auszuweisen sind:<br />

„1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht<br />

unter Z 2 fallen;<br />

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen<br />

natürlichen und juristischen Personen;<br />

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen<br />

und<br />

4. Gesamtsumme der Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts,<br />

von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs– und Wirtschaftsverbänden,<br />

von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.“<br />

Gem. § 4 Abs. 8 sind nämlich die Spenden von Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs–<br />

und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds nicht<br />

in die zu übermittelnde Spenderliste aufzunehmen, sondern lediglich<br />

jene nach den o.a. Ziffern 1. bis. 3. des § 4 Abs. 7 Parteiengesetz.<br />

Wenn die Erläuterungen zum Initiativantrag 118/A hinsichtlich der<br />

„Spenderliste“, die dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es zu übermitteln<br />

ist, festhalten, dass in diese ohne weitere Einschränkung „Name,<br />

Anschrift und Spendenhöhe der vorhin genannten Spenden“ aufzunehmen<br />

sind, ist auf den diesbezüglichen Widerspruch zum Gesetzestext<br />

hinzuweisen.<br />

26 Bund <strong>2011</strong>/13

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