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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Die Aufsichtsräte der betroffenen Gesellschaften unterließen es, allfällige,<br />

für die drohenden bzw. schon eingetretenen finanziellen Nachteile<br />

maßgeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern<br />

und daraus resultierende Haftungsansprüche umfassend zu<br />

untersuchen.<br />

Die Cross Border Leasing–Verträge beschränkten die ÖBB–Gesellschaften<br />

in der freien rechtlichen Verfügung über ihre Anlagen, insbesondere<br />

hinsichtlich deren Veräußerung oder Belastung, und erhöhten dadurch<br />

das Risiko unwirtschaftlichen Handelns. Die komplexen Vertragswerke<br />

enthielten zahlreiche Risiken, die geeignet waren, den ursprünglich<br />

zugeflossenen Liquiditätsvorteil von 272,4 Mill. EUR zu reduzieren<br />

bzw. im Extremfall einen Verlust zu verursachen. Bis Ende 2008 hatten<br />

die ÖBB–Gesellschaften Besicherungskosten und Bewertungsverluste<br />

von insgesamt 56,81 Mill. EUR zu tragen.<br />

Empfehlung umgesetzt Umsetzung<br />

zugesagt<br />

(1) Abschluss von Finanzgeschäften nur in<br />

Verbindung mit einem Grundgeschäft aus<br />

dem operativen Bahngeschäft und Ablehnung<br />

komplexer bzw. intransparenter<br />

Finanzprodukte<br />

(2) Berücksichtigung der Spesen des Verkaufsprozesses<br />

und der Finanzierungskosten<br />

des Verkaufs bei Verkauf der Hybrid–CDO 2 –<br />

Tranche<br />

(3) Einleitung eingehender Untersuchungen<br />

zur Klärung einer Organhaftung und Schadenersatzpflichten<br />

durch die Aufsichtsräte<br />

der betroffenen ÖBB–Gesellschaften und<br />

gegebenenfalls Einbringen von Haftungsklagen<br />

gegen verantwortliche Vorstandsmitglieder<br />

(4) Umfassende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Haftung der am Abschluss<br />

der Absicherungsvereinbarungen<br />

beteiligten Vorstandsmitglieder durch die<br />

Aufsichtsräte und gegebenenfalls Geltendmachung<br />

von Schadenersatzansprüchen<br />

(5) Prüfung der Voraussetzungen für eine<br />

Organhaftung der Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums<br />

der ÖBB–Holding AG<br />

bezüglich der den beiden ehemaligen Vorstandsmitgliedern<br />

gewährten Abfindungen<br />

(6) Keine Ausdehnung von Konsulentenverträgen<br />

über persönliche, auf Erfahrungen<br />

und Geschäftskontakten beruhende Beratungsleistungen<br />

ehemaliger Vorstandsmitglieder<br />

auf juristische Personen als<br />

Vertragspartner<br />

244 Bund <strong>2011</strong>/13<br />

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