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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Nachgefragt<br />

Empfehlung umgesetzt Umsetzung<br />

zugesagt<br />

(9g) Vereinbarung einheitlicher Tarife und<br />

Aufwandsersätze für Gutachter<br />

(9h) Vermeidung von Nachteilen für Pflegebedürftige<br />

aufgrund von Kompetenzübergängen<br />

zwischen den Entscheidungsträgern<br />

(9i) Einheitliches Vorgehen bei Rückforderung<br />

von Übergenüssen und Festlegung einer<br />

Bagatellgrenze<br />

(9j) Pflegegeldeinstufung soll insbesondere<br />

im Hinblick auf die Anzahl der Pflegestunden<br />

und die berücksichtigten Pflegemaßnahmen<br />

nachvollziehbar sein<br />

(9k) Verpflichtung zur richtigen und vollständigen<br />

Eingabe in die Bundespflegegeld–<br />

Datenbank<br />

(9l) Verbesserung der Transparenz betreffend<br />

Verwaltungskosten und des Personaleinsatzes<br />

sowie Steigerung der Verwaltungseffizienz<br />

(9m) Einheitliches Vorgehen für die Begutachtung<br />

im Wege der Amtshilfe<br />

(9n) Dienstrechtlich exakte Abgrenzung der<br />

Dienstverhältnisse von weiteren Gutachtertätigkeiten<br />

(10a) Neuregelung der Kostentragung für das<br />

Pflegegeld und die Pflegegeldadministration<br />

bei ÖBB–Shared Service Center<br />

GmbH, Post AG, Postbus AG und Telekom<br />

AG mit anderen privaten Dienstgebern<br />

(10b) Pauschalierung des akausalen Anteils des<br />

Pflegegeldes in der Unfallversicherung<br />

Fazit<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 167<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

offen<br />

Da die Zuständigkeit für den Vollzug des Pflegegeldes ab 1. Jänner<br />

2012 in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes übertragen<br />

wird, verringert sich die Anzahl der Entscheidungsträger auf nur noch<br />

sieben. Damit wird der vom RH geforderten Vereinheitlichung von Verfahren,<br />

Begutachtungen, Formularen, Gutachtertätigkeiten etc. weitgehend<br />

Rechnung getragen. Allerdings wird das Pflegegeld noch nicht<br />

in allen Fällen im Nachhinein ausbezahlt. Die Aufsicht liegt nunmehr<br />

fast zur Gänze beim BMASK; nur bei der VAEB (hinsichtlich Leistungen<br />

nach der Bundesbahn–Pensionsordnung) und dem Pensionsservice<br />

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter besteht noch ein<br />

Weisungsrecht des BMF.

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