Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof
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Nachgefragt<br />
Empfehlung umgesetzt Umsetzung<br />
zugesagt<br />
(9g) Vereinbarung einheitlicher Tarife und<br />
Aufwandsersätze für Gutachter<br />
(9h) Vermeidung von Nachteilen für Pflegebedürftige<br />
aufgrund von Kompetenzübergängen<br />
zwischen den Entscheidungsträgern<br />
(9i) Einheitliches Vorgehen bei Rückforderung<br />
von Übergenüssen und Festlegung einer<br />
Bagatellgrenze<br />
(9j) Pflegegeldeinstufung soll insbesondere<br />
im Hinblick auf die Anzahl der Pflegestunden<br />
und die berücksichtigten Pflegemaßnahmen<br />
nachvollziehbar sein<br />
(9k) Verpflichtung zur richtigen und vollständigen<br />
Eingabe in die Bundespflegegeld–<br />
Datenbank<br />
(9l) Verbesserung der Transparenz betreffend<br />
Verwaltungskosten und des Personaleinsatzes<br />
sowie Steigerung der Verwaltungseffizienz<br />
(9m) Einheitliches Vorgehen für die Begutachtung<br />
im Wege der Amtshilfe<br />
(9n) Dienstrechtlich exakte Abgrenzung der<br />
Dienstverhältnisse von weiteren Gutachtertätigkeiten<br />
(10a) Neuregelung der Kostentragung für das<br />
Pflegegeld und die Pflegegeldadministration<br />
bei ÖBB–Shared Service Center<br />
GmbH, Post AG, Postbus AG und Telekom<br />
AG mit anderen privaten Dienstgebern<br />
(10b) Pauschalierung des akausalen Anteils des<br />
Pflegegeldes in der Unfallversicherung<br />
Fazit<br />
Bund <strong>2011</strong>/13 167<br />
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offen<br />
Da die Zuständigkeit für den Vollzug des Pflegegeldes ab 1. Jänner<br />
2012 in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes übertragen<br />
wird, verringert sich die Anzahl der Entscheidungsträger auf nur noch<br />
sieben. Damit wird der vom RH geforderten Vereinheitlichung von Verfahren,<br />
Begutachtungen, Formularen, Gutachtertätigkeiten etc. weitgehend<br />
Rechnung getragen. Allerdings wird das Pflegegeld noch nicht<br />
in allen Fällen im Nachhinein ausbezahlt. Die Aufsicht liegt nunmehr<br />
fast zur Gänze beim BMASK; nur bei der VAEB (hinsichtlich Leistungen<br />
nach der Bundesbahn–Pensionsordnung) und dem Pensionsservice<br />
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter besteht noch ein<br />
Weisungsrecht des BMF.