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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Tätigkeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Finanzielle Auswirkungen rechtsetzender<br />

Maßnahmen<br />

Zum Entwurf des Lobbying– und Interessenvertretungs–Transparenz–<br />

Gesetzes wies der <strong>Rechnungshof</strong> im Hinblick auf den Gebarungsumfang<br />

öffentlicher Unternehmungen kritisch darauf hin, dass der Entwurf<br />

lediglich im Bereich der Gebietskörperschaften, nicht jedoch im<br />

Bereich der Unternehmungen der öffentlichen Hand anzuwenden sein<br />

soll, da — wie die Erläuterungen ausdrücklich festhalten — „Organe<br />

und Mitarbeiter von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften<br />

und Gemeindeverbänden ... unabhängig von den Eigentumsverhältnissen<br />

nicht unter den Funktionsträgerbegriff“ fallen sollen. Darüber<br />

hinaus war im Begutachtungsentwurf vorgesehen, dass eine Regelung<br />

der „Verhaltens– und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit<br />

denen auf Entscheidungsprozesse von Funktionsträgern der öffentlichen<br />

Hand Einfluss genommen werden soll“ getroffen werden soll,<br />

wohingegen in § 1 der Regierungsvorlage entsprechende Tätigkeiten<br />

lediglich dann erfasst werden sollen, wenn „auf bestimmte Entscheidungsprozesse<br />

in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der<br />

Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss<br />

genommen werden soll“ (vgl. 1465 Blg StProt NR; XXIV. GP).<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> weist positiv darauf hin, dass insbesondere folgende<br />

im Rahmen der Begutachtung geäußerten Kritikpunkte in den Regierungsvorlagen<br />

des Medienkooperations– und –förderungs–Transparenzgesetzes,<br />

sowie des BVG Medienkooperation und Medienförderung<br />

berücksichtigt wurden:<br />

– die Veröffentlichung der geleisteten Entgelte ist nicht mehr von der<br />

Meldung sämtlicher zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger<br />

abhängig,<br />

– die Nichterfüllung der Meldepflichten ist ebenso wie die „Leermeldungen“<br />

von der KommAustria auf einer Website zu veröffentlichen,<br />

und<br />

– eine Verletzung der Bekanntgabepflichten ist nicht mehr sanktionslos<br />

möglich.<br />

Bei der Begutachtung des Elektronische Gesundheitsakte–Gesetzes<br />

(ELGA–G) wies der <strong>Rechnungshof</strong> auf die mangelnde Konkretisierung<br />

der zu erfassenden Daten, die unklare Darstellung, welche Daten zu<br />

welchen Zwecken genutzt werden sollen, sowie — im Hinblick auf die<br />

zu erwartenden Kosten — auf die fehlende Kosten–Nutzen–Darstellung<br />

des Gesamtprojekts hin.<br />

Zur Novelle des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten<br />

wies der <strong>Rechnungshof</strong> unter Bezugnahme auf seine diesbe-<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 19

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