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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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keine revisionsfreien Räume gebe. Es verwies weitgehend auf die Stellungnahmen<br />

seiner ausgegliederten Rechtsträger bzw. auf die fehlende<br />

unmittelbare Anwendbarkeit auf das Ressort. Die Agrarmarkt Austria<br />

nahm inhaltlich zu den allgemeinen Empfehlungen nicht Stellung, weil<br />

diese nicht an sie gerichtet waren. Die österreichische Bundesfors te<br />

AG setzte einen Großteil der allgemeinen Empfehlungen im Rahmen<br />

einer Umstrukturierung um. Die Interne Revision wurde unmittelbar<br />

dem Vorstand unterstellt und wird nicht mehr in strategische und operative<br />

Projekte involviert. Auch die Revisionsordnung wurde aktualisiert.<br />

Eine Einbindung des Aufsichtsrats in die Ernennung des Revisionsleiters<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

Das BMUKK nahm nur zu einzelnen allgemeinen Empfehlungen Stellung<br />

und erklärte, dass im Rahmen der Überarbeitung der Governance–Regeln<br />

für die Bundesmuseen bzw. die Österreichische Nationalbibliothek<br />

effiziente Rahmenbedingungen für anstaltsübergreifende<br />

Funktionen und Aufgaben geschaffen werden. Die Bundestheater Holding<br />

GmbH setzte die allgemeinen bzw. an sie direkt gerichteten Empfehlungen<br />

im Rahmen einer Neuorganisation der Internen Revision<br />

überwiegend um. So wurde die Interne Revision auf zwei Vollbeschäftigungsäquivalente<br />

aufgestockt, die Revisionsordnung überarbeitet und<br />

eine Maßnahmenevidenz bzw. Follow–up–Datenbank eingerichtet. Die<br />

Österreichische Nationalbibliothek teilte die Einschätzungen des RH<br />

und erachtete die meisten der allgemeinen Empfehlungen als umgesetzt.<br />

Eine Beauftragung der Internen Revision des zuständigen Bundesministeriums<br />

wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien<br />

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen.<br />

Das BMVIT teilte generell mit, dass den entsandten Aufsichtsräten empfohlen<br />

wurde, bei den operativen Führungsorganen der ausgegliederten<br />

Gesellschaften auf die Umsetzung der RH–Empfehlungen hinzuwirken.<br />

Die Österreichische Bundesbahnen Holding Aktiengesellschaft wies auf<br />

die Umsetzung eines Großteils der allgemeinen Empfehlungen (insbesondere<br />

Weisungsungebundenheit der Konzernrevision, konzernweite<br />

Zuständigkeit) bereits zu Prüfungsbeginn hin.<br />

Das BMWF gab zu einem Großteil der allgemeinen Empfehlungen<br />

keine gesonderte Stellungnahme ab. Es verwies auf seine beschränkten<br />

Einflussmöglichkeiten bei den Universitäten, wird aber weiter auf<br />

die rasche Einrichtung einer Internen Revision an allen Universitäten<br />

hinwirken. Das BMWF sah die Heranziehung der Internen Revision<br />

für revisionsfremde Tätigkeiten als nicht immer vermeidbar an. Es ist<br />

nicht vorgesehen, Prüfaufträge der ausgegliederten Rechtsträger im<br />

eigenen Zuständigkeitsbereich zu übernehmen. Die Universität Wien<br />

setzte die meisten allgemeinen Empfehlungen des RH um. Die Ver-<br />

148 Bund <strong>2011</strong>/13

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