Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof
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keine revisionsfreien Räume gebe. Es verwies weitgehend auf die Stellungnahmen<br />
seiner ausgegliederten Rechtsträger bzw. auf die fehlende<br />
unmittelbare Anwendbarkeit auf das Ressort. Die Agrarmarkt Austria<br />
nahm inhaltlich zu den allgemeinen Empfehlungen nicht Stellung, weil<br />
diese nicht an sie gerichtet waren. Die österreichische Bundesfors te<br />
AG setzte einen Großteil der allgemeinen Empfehlungen im Rahmen<br />
einer Umstrukturierung um. Die Interne Revision wurde unmittelbar<br />
dem Vorstand unterstellt und wird nicht mehr in strategische und operative<br />
Projekte involviert. Auch die Revisionsordnung wurde aktualisiert.<br />
Eine Einbindung des Aufsichtsrats in die Ernennung des Revisionsleiters<br />
ist nicht vorgesehen.<br />
Das BMUKK nahm nur zu einzelnen allgemeinen Empfehlungen Stellung<br />
und erklärte, dass im Rahmen der Überarbeitung der Governance–Regeln<br />
für die Bundesmuseen bzw. die Österreichische Nationalbibliothek<br />
effiziente Rahmenbedingungen für anstaltsübergreifende<br />
Funktionen und Aufgaben geschaffen werden. Die Bundestheater Holding<br />
GmbH setzte die allgemeinen bzw. an sie direkt gerichteten Empfehlungen<br />
im Rahmen einer Neuorganisation der Internen Revision<br />
überwiegend um. So wurde die Interne Revision auf zwei Vollbeschäftigungsäquivalente<br />
aufgestockt, die Revisionsordnung überarbeitet und<br />
eine Maßnahmenevidenz bzw. Follow–up–Datenbank eingerichtet. Die<br />
Österreichische Nationalbibliothek teilte die Einschätzungen des RH<br />
und erachtete die meisten der allgemeinen Empfehlungen als umgesetzt.<br />
Eine Beauftragung der Internen Revision des zuständigen Bundesministeriums<br />
wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien<br />
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen.<br />
Das BMVIT teilte generell mit, dass den entsandten Aufsichtsräten empfohlen<br />
wurde, bei den operativen Führungsorganen der ausgegliederten<br />
Gesellschaften auf die Umsetzung der RH–Empfehlungen hinzuwirken.<br />
Die Österreichische Bundesbahnen Holding Aktiengesellschaft wies auf<br />
die Umsetzung eines Großteils der allgemeinen Empfehlungen (insbesondere<br />
Weisungsungebundenheit der Konzernrevision, konzernweite<br />
Zuständigkeit) bereits zu Prüfungsbeginn hin.<br />
Das BMWF gab zu einem Großteil der allgemeinen Empfehlungen<br />
keine gesonderte Stellungnahme ab. Es verwies auf seine beschränkten<br />
Einflussmöglichkeiten bei den Universitäten, wird aber weiter auf<br />
die rasche Einrichtung einer Internen Revision an allen Universitäten<br />
hinwirken. Das BMWF sah die Heranziehung der Internen Revision<br />
für revisionsfremde Tätigkeiten als nicht immer vermeidbar an. Es ist<br />
nicht vorgesehen, Prüfaufträge der ausgegliederten Rechtsträger im<br />
eigenen Zuständigkeitsbereich zu übernehmen. Die Universität Wien<br />
setzte die meisten allgemeinen Empfehlungen des RH um. Die Ver-<br />
148 Bund <strong>2011</strong>/13