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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Tätigkeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />

sen, wenn der Auftrag von einem Unternehmen erteilt werden soll, das<br />

aufgrund einer Beteiligung des Bundes gemäß Art. 126b B–VG bzw. aufgrund<br />

einer Landesbeteiligung gemäß Art. 127 Abs. 3 B–VG der Kontrolle<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es unterliegt.<br />

Die Abklärung, ob ein Unternehmen seiner Prüfzuständigkeit unterliegt,<br />

erfolgt durch den <strong>Rechnungshof</strong> auf Ersuchen des Unvereinbarkeitsausschusses<br />

des Nationalrates bzw. des nach der Landesgesetzgebung<br />

zuständigen Ausschusses des Landtages. Zu diesem Zweck übermittelt<br />

der Unvereinbarkeitsausschuss eine Aufstellung jener Unternehmen, an<br />

denen Regierungsmitglieder und Abgeordnete Anteilsrechte gemeldet<br />

haben. <strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> ermittelt durch Einsichtnahme in das Firmenbuch,<br />

ob die gemeldeten Anteilsrechte das Ausmaß von 25 % der<br />

Anteile an der betreffenden Gesellschaft oder dem betreffenden Unternehmen<br />

übersteigen.<br />

Parteiengesetz<br />

Durch die Regelung des § 4 Abs. 8 und 9 Parteiengesetz, BGBl.<br />

Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sollen die<br />

politischen Parteien grundsätzlich verpflichtet werden, dem Präsidenten<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es jeweils bis zum 30. September eines Folgejahres<br />

eine Liste — die sogenannte „Spenderliste“ — jener Spenden und Spender<br />

zu übermitteln, die den Betrag von 7.260 EUR übersteigen.<br />

Die Erläuterungen zum Initiativantrag 118/A der XVI. GP halten zu<br />

dieser Regelung Folgendes fest:<br />

„Die Gesamtsummen dieser Spenden werden, gegliedert nach Spenderkategorien,<br />

als Anlage zu den Rechenschaftsberichten in der Wiener<br />

Zeitung veröffentlicht. In einer „Spenderliste“ (Anm.: der Bericht des<br />

Verfassungsausschusses 510 BlgNR, XVI. GP spricht an dieser Stelle<br />

von „Spendenliste“) sind Name, Anschrift und Spendenhöhe der vorhin<br />

genannten Spenden innerhalb der für die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte<br />

geltenden Frist dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es zu<br />

übermitteln. Dieser hat auf Antrag der betreffenden politischen Partei<br />

öffentlich festzustellen, ob eine Spende aufgrund der von ihr übermittelten<br />

Spendenliste rechtmäßig deklariert wurde. Auf diese Weise<br />

werden sowohl die Individualrechte der Spender gewahrt, wie auch die<br />

Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit der Spenderliste. Im Falle von öffentlichen Diskussionen<br />

über eine politische Abhängigkeit einer politischen Partei von finanziellen<br />

Zuwendungen eines bestimmten Spenders, oder über die poli-<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 25

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