Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof
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<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />
Außergewöhnlicher<br />
Vermögenszuwachs<br />
<strong>Rechnungshof</strong> und<br />
Unvereinbarkeitsausschuss<br />
des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es über den Anpassungsfaktor zur<br />
Ermittlung der Höhe der Bezüge öffentlicher Funktionäre).<br />
Neben der Entgegennahme und Verwahrung der Erklärungen zum<br />
Vermögen obliegt dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es die Feststellung<br />
eines „außergewöhnlichen Vermögenszuwachses“, um darüber an<br />
den Präsidenten des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers berichten<br />
zu können. Für die Beurteilung, wann ein Vermögenszuwachs als<br />
„außergewöhnlich“ zu betrachten ist, liefern weder der Wortlaut des<br />
UnvG noch die Materialien (vgl. Initiativantrag 64/A; XVI. GP und<br />
Bericht des Verfassungsausschusses, 154 BlgNR StenProt, XVI. GP)<br />
einen Anhaltspunkt. Es ist daher auf eine Wortinterpretation zurückzugreifen,<br />
die zum Ergebnis führt, dass Umstände, die üblicherweise<br />
zu einer geldwerten Veränderung im Vermögen führen — wie beispielsweise<br />
das Antreten einer Erbschaft, der Verkauf von Immobilien, die<br />
Entwicklung eines Aktienportfolios, die Auszahlung von Lebensversicherungen<br />
— nicht als außergewöhnlich zu betrachten sind.<br />
Da vor einer allfälligen Berichterstattung an den/die jeweilige/n Präsidenten/in<br />
einer gesetzgebenden Körperschaft abzuklären ist, ob überhaupt<br />
ein „außergewöhnlicher Vermögenszuwachs“ vorliegt, ersucht<br />
der Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es daher seit Inkrafttreten des § 3a<br />
UnvG, bei einer nicht erklärbaren Veränderung im gemeldeten Vermögen<br />
die betreffende Person um Darlegung der näheren Umstände dieses<br />
Zuwachses im Vermögen; in gleicher Weise wäre auch eine außergewöhnliche<br />
Verringerung der Schulden darzulegen.<br />
Zu dieser in § 3a Abs. 3 UnvG enthaltenen Regelung ist letztlich auch<br />
darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nicht näher ausführt, welche<br />
Veranlassungen bzw. Verpflichtungen eine allfällige Meldung eines<br />
„außergewöhnlichen Vermögenszuwachses“ gemäß § 3a Abs. 3 UnvG<br />
an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften für diese auslöst.<br />
Abschließend soll auch auf die Zusammenarbeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
mit dem Unvereinbarkeitsausschuss des Parlaments hingewiesen werden.<br />
Gemäß § 3 UnvG haben Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre<br />
und Mitglieder der Landesregierung ihr Eigentum an einem Unternehmen<br />
oder eine — gemeinsam mit dem Ehegatten — übersteigende<br />
Beteiligung von mehr als 25 vH an einer Gesellschaft dem Unvereinbarkeitsausschuss<br />
des Nationalrates anzuzeigen. Solchen Gesellschaften<br />
oder Unternehmen dürfen vom Bund bzw. vom betreffenden Land<br />
weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge erteilt werden. Eine solche<br />
Auftragserteilung an derartige Unternehmen ist auch dann ausgeschlos-<br />
24 Bund <strong>2011</strong>/13