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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />

Außergewöhnlicher<br />

Vermögenszuwachs<br />

<strong>Rechnungshof</strong> und<br />

Unvereinbarkeitsausschuss<br />

des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es über den Anpassungsfaktor zur<br />

Ermittlung der Höhe der Bezüge öffentlicher Funktionäre).<br />

Neben der Entgegennahme und Verwahrung der Erklärungen zum<br />

Vermögen obliegt dem Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es die Feststellung<br />

eines „außergewöhnlichen Vermögenszuwachses“, um darüber an<br />

den Präsidenten des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers berichten<br />

zu können. Für die Beurteilung, wann ein Vermögenszuwachs als<br />

„außergewöhnlich“ zu betrachten ist, liefern weder der Wortlaut des<br />

UnvG noch die Materialien (vgl. Initiativantrag 64/A; XVI. GP und<br />

Bericht des Verfassungsausschusses, 154 BlgNR StenProt, XVI. GP)<br />

einen Anhaltspunkt. Es ist daher auf eine Wortinterpretation zurückzugreifen,<br />

die zum Ergebnis führt, dass Umstände, die üblicherweise<br />

zu einer geldwerten Veränderung im Vermögen führen — wie beispielsweise<br />

das Antreten einer Erbschaft, der Verkauf von Immobilien, die<br />

Entwicklung eines Aktienportfolios, die Auszahlung von Lebensversicherungen<br />

— nicht als außergewöhnlich zu betrachten sind.<br />

Da vor einer allfälligen Berichterstattung an den/die jeweilige/n Präsidenten/in<br />

einer gesetzgebenden Körperschaft abzuklären ist, ob überhaupt<br />

ein „außergewöhnlicher Vermögenszuwachs“ vorliegt, ersucht<br />

der Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es daher seit Inkrafttreten des § 3a<br />

UnvG, bei einer nicht erklärbaren Veränderung im gemeldeten Vermögen<br />

die betreffende Person um Darlegung der näheren Umstände dieses<br />

Zuwachses im Vermögen; in gleicher Weise wäre auch eine außergewöhnliche<br />

Verringerung der Schulden darzulegen.<br />

Zu dieser in § 3a Abs. 3 UnvG enthaltenen Regelung ist letztlich auch<br />

darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nicht näher ausführt, welche<br />

Veranlassungen bzw. Verpflichtungen eine allfällige Meldung eines<br />

„außergewöhnlichen Vermögenszuwachses“ gemäß § 3a Abs. 3 UnvG<br />

an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften für diese auslöst.<br />

Abschließend soll auch auf die Zusammenarbeit des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

mit dem Unvereinbarkeitsausschuss des Parlaments hingewiesen werden.<br />

Gemäß § 3 UnvG haben Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre<br />

und Mitglieder der Landesregierung ihr Eigentum an einem Unternehmen<br />

oder eine — gemeinsam mit dem Ehegatten — übersteigende<br />

Beteiligung von mehr als 25 vH an einer Gesellschaft dem Unvereinbarkeitsausschuss<br />

des Nationalrates anzuzeigen. Solchen Gesellschaften<br />

oder Unternehmen dürfen vom Bund bzw. vom betreffenden Land<br />

weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge erteilt werden. Eine solche<br />

Auftragserteilung an derartige Unternehmen ist auch dann ausgeschlos-<br />

24 Bund <strong>2011</strong>/13

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