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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />

Umfang der<br />

Meldepflichten<br />

Die Erläuterungen zu diesem Initiativantrag führen Folgendes aus:<br />

„Adressat der Offenlegung ist in erster Linie der Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es,<br />

der in Fällen außergewöhnlicher Vermögenszuwächse<br />

darüber dem Präsidenten des Nationalrates zu berichten hat. Darüber<br />

hinaus hat der Präsident des jeweiligen Organs der Gesetzgebung das<br />

Recht, jederzeit vom Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es die Erstattung<br />

eines Berichtes zu verlangen. Im Hinblick auf die durch diese Novelle<br />

neu geschaffene Aufgabe des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es war<br />

eine Bestimmung im Verfassungsrang zu schaffen (vgl. VfSlg. 4106<br />

und 6885).“<br />

Zu der mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgten Aufhebung des<br />

letzten Satzes in § 3a Abs. 3 UnvG („Zum Zweck der Berichterstattung<br />

kann der Präsident des <strong>Rechnungshof</strong>es die Vorlage des Vermögensteuerbescheides<br />

einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.“)<br />

enthalten weder die Regierungsvorlage 314 BlgNR XXIII. GP noch der<br />

dieser zugrunde liegende Ministerialentwurf nähere Ausführungen in<br />

den Erläuterungen. Faktum ist jedoch, dass dadurch die Möglichkeiten<br />

des Präsidenten des <strong>Rechnungshof</strong>es beschränkt wurden.<br />

Schon aufgrund des Wortlautes des § 3a Abs. 3 UnvG ergibt sich, dass<br />

die vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzungen des Unvereinbarkeitsgesetzes,<br />

nämlich vor allem die Abklärung eines „außergewöhnlichen<br />

Vermögenszuwachses“ und die Information an die Präsidenten bzw.<br />

Präsidentinnen der jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper über das<br />

Vorliegen einer solchen Veränderung im Vermögen, nicht im erwünschten<br />

Umfang möglich sein kann.<br />

So besteht gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UnvG bei Liegenschaften keine<br />

Verpflichtung, den Wert der Liegenschaften im Gesamtvermögen der<br />

betreffenden natürlichen Person — etwa repräsentiert durch den Kaufpreis<br />

— oder die Art der Liegenschaft näher zu bezeichnen. Das in Z 2<br />

der leg. cit. genannte Kapitalvermögen ist lediglich in einer Summe und<br />

nicht nach einzelnen Positionen anzugeben. Bei den in Z 3 genannten<br />

Unternehmen und Anteilsrechten an Unternehmen sind keine Angaben<br />

zu machen, aus denen etwa der Vermögenswert des Unternehmens<br />

ableitbar ist. Und letztlich ist auch bei den in Z 4 genannten Verbindlichkeiten<br />

der Meldepflichtigen Personen — ebenso wie bei der Offenlegung<br />

des Kapitalvermögens — lediglich die Summe sämtlicher Verbindlichkeiten<br />

anzugeben, wobei jedoch keine Verpflichtung besteht,<br />

etwa Art und Umfang einzelner Verbindlichkeiten darzulegen.<br />

22 Bund <strong>2011</strong>/13

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