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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Finanzielle Auswirkungen rechtsetzender<br />

Maßnahmen<br />

Entwicklung der<br />

Rechtsvorschriften<br />

züglichen Feststellungen in TZ 19 des Sonderberichtes über die Verrechnung<br />

von Sondergebühren und Ärztehonoraren im Allgemeinen<br />

Krankenhaus der Landeshauptstadt Linz, Reihe Oberösterreich 1995/5,<br />

kritisch darauf hin, dass nicht ausdrücklich klargestellt wurde, dass<br />

durch den beabsichtigten Aufbau und Betrieb eines transparenten Wartelistenregimes<br />

für geplante Operationen insbesondere Operationstermine<br />

für Patienten der Sonderklasse erfasst und transparent dargestellt<br />

werden sollen.<br />

Zur Dienstrechts–Novelle <strong>2011</strong> — Pädagogische Hochschulen wies<br />

der <strong>Rechnungshof</strong> darauf hin, dass bereits die Expertengruppe zur Verwaltungsreform<br />

in ihren Lösungsvorschlägen zum Thema Schulverwaltung<br />

(Arbeitspaket 3) im Bereich der Pädagogischen Hochschulen bzw.<br />

Universitäten eine einheitliche Ressortzuständigkeit für die institutionalisierte<br />

Aus– und Fortbildung für erforderlich erachtet hatte. Ebenso<br />

schlug sie eine einheitliche institutionalisierte Aus– und Fortbildung<br />

für sämtliche Lehrkräfte vor, wobei eine Grundausbildung mit anschließend<br />

modularer Struktur vorgesehen werden sollte, die die Durchlässigkeit<br />

zwischen den Schulformen ermöglicht und Wege für Quer-<br />

einsteiger und /–innen in das Schulsystem eröffnet. Diese Vorschläge<br />

werden durch den vorliegenden Entwurf jedoch nicht berücksichtigt.<br />

<strong>Rechnungshof</strong> und Unvereinbarkeitsgesetz<br />

Schon im Titel seiner Stammfassung wurde das Ziel des Unvereinbarkeitsgesetzes<br />

1925 klar zum Ausdruck gebracht: es geht um die<br />

Beschränkung der Zulässigkeit der Betätigung der Volksbeauftragten<br />

(worunter damals der Bundespräsident, die Bundesminister, die<br />

Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen verstanden<br />

wurden) und anderer öffentlicher Funktionäre in der Privatwirtschaft.<br />

Darüber hinaus enthielt das Gesetz — neben einschlägigen Vorschriften<br />

hinsichtlich der Zulässigkeit einer Betätigung der genannten Personen<br />

in der Privatwirtschaft — auch Vorschriften über die Aufgaben<br />

des Unvereinbarkeitsausschusses von National– und Bundesrat, sowie<br />

Regelungen über die Folge des Mandatsverlustes (nach Antrag des in<br />

Betracht kommenden Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof),<br />

sofern die genannten Personen ihre Stellung in gewinnsüchtiger<br />

Absicht missbrauchten.<br />

Nach Novellierungen in den Jahren 1931 und 1980 wurde mit Kundmachung<br />

des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983 das Unvereinbarkeitsgesetz<br />

in BGBl. Nr. 330 wiederverlautbart. <strong>Der</strong> Adressatenkreis<br />

umfasst seither nicht nur die in Art. 19 Abs. 1 B–VG genannten Organe<br />

20 Bund <strong>2011</strong>/13

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