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Prüfungen 2011 - Der Rechnungshof

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Nachgefragt<br />

Empfehlung umgesetzt Umsetzung<br />

zugesagt<br />

(10)/1 Klarheit über Berücksichtigung der Planungs–CT–Geräte<br />

und damit der Versorgungswirksamkeit<br />

einzelner Großgeräte<br />

(10)/2 Erhöhung der Transparenz des Großgeräteplans<br />

bezüglich Planungs–CT–Geräte<br />

und der Versorgungswirksamkeit einzelner<br />

Großgeräte<br />

(11) Klarstellung der Bezugsgröße der Planwerte<br />

für den extramuralen Bereich<br />

(12) Ausschließliche Berücksichtigung von<br />

Großgeräten mit § 2–Kassenvertrag im<br />

Großgeräteplan<br />

(13) keine Erhöhung der Obergrenzen für<br />

extramurale CT– und MR–Geräte<br />

(14) Wahrnehmung der Kontrollpflichten<br />

gemäß Statistikverordnung im Bezug auf<br />

Großgerätedaten<br />

(15) Prüfung der Vergleichbarkeit und Plausibilität<br />

der Großgeräteleistungsdaten im<br />

Rahmen der Kontrollpflichten<br />

(19) Erfassung vergleichbarer CT–Leistungsdaten<br />

und Prüfung allfälliger<br />

Kooperationspotenziale auf Basis der<br />

Auslastungsanalysen; Priorität für Krankenanstalten–Standorte<br />

(21) Vornahme einer Konformitätsprüfung<br />

mit dem zukünftigen Landeskrankenanstaltenplan<br />

Fazit<br />

Bund <strong>2011</strong>/13 199<br />

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X<br />

offen<br />

Durch die Umsetzung der Empfehlungen des RH wurden eine Verbesserung<br />

der Organisation und Aufgabenerfüllung sowie eine Erhöhung der<br />

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht. So wurde etwa die Transparenz<br />

des Großgeräteplans erhöht, die Kontrollpflichten wurden wahrgenommen<br />

und die Obergrenzen für extramurale CT– und MR–Geräte<br />

beibehalten, und mittels des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten<br />

öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, wurde<br />

u.a. das Bedarfsprüfungsverfahren für Krankenanstalten neu geregelt.<br />

Von den Empfehlungen des RH blieb nur eine offen: Im Ist–Stand<br />

des Großgeräteplans wurde der ausschließlichen Berücksichtigung von<br />

Großgeräten mit § 2–Kassenvertrag die Vollständigkeit des extramuralen<br />

Großgerätestands vorgezogen.<br />

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