02.03.2013 Aufrufe

Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Doppik). Wegen der Besonderheiten der Finanzierung der investiven Maßnahmen und aus<br />

Gründen der Kassenliquidität dürfen die Ausgabeansätze für investive Maßnahmen für die Produktbereiche<br />

1 bis 5 nur mit Zustimmung des Bereichs Haushalt und Steuerung in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Ausnahme: Für investive Globalansätze (Abrechnungsobjekt-Nummer „999“) und Sammelansätze<br />

bis einschließlich 50.000 Euro gilt die Zustimmung des Bereichs Haushalt und Steuerung<br />

ohne gesonderten Freigabeantrag als erteilt, wenn nicht eine Finanzierung aus Drittmitteln sicherzustellen<br />

ist.<br />

Im Zuge der Haushaltsausgaberestebildung wird deren Finanzierung geprüft. Ist die Finanzierung<br />

gesichert, werden die Mittel durch den Bereich Haushalt und Steuerung grundsätzlich -<br />

unabhängig von der Höhe und einer bereits erfolgten Freigabe - bei der Übertragung freigegeben.<br />

Die tatsächliche Bewirtschaftung der Mittel liegt in der Verantwortung der Bereiche.<br />

Ist die Finanzierung zum Zeitpunkt der Übertragung nicht gesichert oder sind Maßnahmen mit<br />

einem Sperrvermerk versehen, der gesondert aufzuheben ist, bleiben die Mittel zunächst gesperrt<br />

und werden auf entsprechenden Antrag des Bereichs ggf. später freigegeben.<br />

2.32 Die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen<br />

bedarf der Zustimmung des Bereichs Haushalt und Steuerung. Daraus entstehende Auszahlungen<br />

in kommenden Haushaltsjahren dürfen bis zur Höhe der in Vorjahren ausgenutzten Verpflichtungsermächtigungen<br />

ohne besondere Freigabe geleistet werden.<br />

3. Über- und außerplanmäßige Bewilligungen gem. § 95 d GO<br />

3.1 Aufwendungen und Auszahlungen<br />

3.11 Überplanmäßig sind Aufwendungen und Auszahlungen dann, wenn auf den im Teilplan ausgewiesenen<br />

Kontengruppen oder Kontenarten zu geringe Haushaltsansätze vorhanden sind und<br />

keine ausreichende Deckung im Bereichsbudget (siehe Ziffer 2.21) vorhanden ist.<br />

Außerplanmäßig sind Aufwendungen und Auszahlungen dann, wenn auf den im Teilplan ausgewiesenen<br />

Kontengruppen oder Kontenarten keine Haushaltsansätze vorhanden sind.<br />

3.12 Bevor überplanmäßige Bewilligungen nach § 95 d GO in Verbindung mit § 4 der Haushaltssatzung<br />

beantragt werden, sind die Möglichkeiten der Deckungsfähigkeit innerhalb der Bereichsbudgets<br />

nach § 22 GemHVO-Doppik und ggf. der Zweckbindung von Einnahmen (§ 21 GemH-<br />

VO–Doppik) zu nutzen; siehe hierzu Ziffer 2.22 und 2.23.<br />

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar<br />

sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Der Antrag ist ausreichend zu begründen.<br />

Das Gleiche gilt für Vorlagen für die Bürgerschaft und Eilentscheidungen durch den Bürgermeister.<br />

Vorlagen sind frühzeitig fachbereichsintern, mit dem Bereich Haushalt und Steuerung<br />

und anderen Beteiligten abzustimmen.<br />

3.13 Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

dürfen nur aufgrund einer Nachtragshaushaltssatzung geleistet werden. Ausgenommen<br />

sind investive Mittel bis zu 2,5 Mio. € im Einzelfall, wenn sie unabweisbar sind; sie gelten<br />

insoweit als unerheblich im Sinne von § 95 b Abs. 3 Nr. 1 GO.<br />

3.14 Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, nachdem die Bürgerschaft den über- bzw.<br />

außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt hat. In Fällen, die keinen<br />

Aufschub dulden, oder bei unerheblichen Aufwendungen oder Auszahlungen (lt. § 4 Haushaltssatzung<br />

bis zu 100.000 €) entscheidet der Bürgermeister gemäß § 95 d GO unmittelbar. Bei Beträgen<br />

von 100.000,01 € bis 250.000 € muss der Bürgermeister das Votum des Finanz- und<br />

Personalausschusses einholen, ausgenommen davon ist die Verwendung bzw. Weiterleitung<br />

zweckgebundener Drittmittel. Sämtliche Anträge sind bei dem Bereich Haushalt und Steuerung<br />

einzureichen.<br />

3.2 Verpflichtungsermächtigungen<br />

Gemäß § 95 f GO dürfen Verpflichtungsermächtigungen auch über- und außerplanmäßig eingegangen<br />

werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte<br />

Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Die Regelungen des § 95 d GO gelten entsprechend.<br />

4. Treuhandvermögen<br />

Die Durchführungsbestimmungen gelten sinngemäß für die Haushaltspläne der Stiftungen. Investive<br />

Haushaltsmittel der treuhänderisch verwalteten Stiftungen sind abweichend von Ziffer 2.31 im Rahmen<br />

zur Verfügung stehender Beträge freigegeben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!