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Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

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§ 31<br />

Veränderung von Ansprüchen<br />

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden,<br />

wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />

Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten<br />

würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet<br />

erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen<br />

zu verzinsen.<br />

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn<br />

1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben<br />

wird, oder<br />

2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur<br />

Höhe des Anspruchs stehen.<br />

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden,<br />

wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für<br />

die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte<br />

bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder<br />

Anrechnung von geleisteten Beträgen.<br />

Gesetzliche Vorschriften<br />

Auszug aus der Eigenbetriebsverordnung (EigVO)<br />

§ 12<br />

Wirtschaftsplan<br />

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres<br />

einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser<br />

besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der<br />

Stellenübersicht und einer Zusammenstellung der nach<br />

den §§ 84, 85 und 87 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen<br />

Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.<br />

In der Zusammenstellung sind auch die<br />

Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und<br />

der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Erfolgsplans<br />

sowie der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben<br />

des Vermögensplans aufzuführen.<br />

(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:<br />

1. ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt<br />

erläutert,<br />

2. ein Erfolgsübersichtsplan bei Betrieben mit mehr<br />

als einem Betriebszweig,<br />

3. ein fünfjähriger Finanzplan,<br />

4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen<br />

in den einzelnen Jahren voraussichtlich<br />

fällig werdenden Ausgaben.<br />

(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

noch nicht von der Gemeindevertretung beschlossen, gilt §<br />

81 der Gemeindeordnung entsprechend.<br />

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn<br />

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan<br />

erheblich verschlechtern wird und diese<br />

Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde<br />

beeinträchtigt oder eine Änderung des<br />

Vermögensplanes bedingt,<br />

2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich<br />

höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere<br />

Kredite erforderlich werden,<br />

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen<br />

vorgesehen werden sollen oder<br />

4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht<br />

ausgewiesenen Stellen erforderlich<br />

wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende<br />

Einstellung von Aushilfskräften handelt.<br />

Die Betriebssatzung kann eine Ausnahme auch für die<br />

Einstellung von Dauerarbeitskräften in einem nach Anzahl<br />

und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang zulassen.<br />

§ 13<br />

Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan<br />

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und<br />

Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie<br />

die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Abs. 1) zu gliedern<br />

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen<br />

an Rücklagen sind, insbesondere soweit sie<br />

von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.<br />

Zum Vergleich sind die Zahlen der Erfolgspläne des<br />

laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.

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