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Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

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Vorbericht <strong>2012</strong> 2: <strong>Haushaltsplan</strong><br />

und nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung. Zu diesem Zweck ist eine Pensions- bzw.<br />

Beihilferückstellung zu bilden. Diese wird jeweils zum Bilanzstichtag berechnet.<br />

Hieraus ergibt sich unterjährig ein regelmäßiger aufwandswirksamer<br />

Zuführungsbedarf bei den aktiven BeamtInnen und eine Auszahlung der Pensionen<br />

aus der Rückstellung an die Versorgungsempfänger.<br />

Der unterjährige Zuführungsbedarf ergibt sich aus der Differenz der Rückstellung für<br />

aktive Beamte zum 31.12.2011 und zum 31.12.<strong>2012</strong>, der Auflösungsbetrag aus der<br />

Differenz der Rückstellung für Versorgungsempfänger.<br />

Im Haushalt <strong>2012</strong> sind die notwendigen Aufwendungen für die Zuführung zur<br />

Pensions- bzw. Beihilferückstellung produktbezogen in die Personalkostenplanung als<br />

Folgekosten („Rentenversicherungsbeiträge“ für Beamte) aufwandswirksam, aber<br />

nicht zahlungswirksam, eingeflossen.<br />

Die Höhe der Pensionsrückstellung selbst wird aufgrund eines mathematischen<br />

Gutachtens und auf Grundlage der aktuellen Personaldaten durch die<br />

Versorgungsausgleichkasse (VAK) berechnet und der HL zur Verfügung gestellt.<br />

Nach Auswertung der Rückmeldung der VAK stellt sich heraus, dass die im<br />

mathematischen Gutachten berechnete Auflösung für Versorgungsempfänger rd. 5,0<br />

Mio. EUR beträgt. Die Pensionsauszahlungen, die durch diese Auflösung zu decken<br />

sind, betragen hingegen jedoch 18,0 Mio. EUR. Daraus resultiert das ein Betrag von<br />

ca. 13,0 Mio EUR der Rückstellung zum Ende des Jahres <strong>2012</strong> zusätzlich<br />

aufwandswirksam zuzuführen ist. Dieser Betrag kann sich durch Todesfälle noch in<br />

stärkerem Maße verringern, da die Bestände der jeweiligen Rückstellungen, dann<br />

zusätzlich „erfolgswirksam“ aufzulösen sind.<br />

• Weitere (Risiko)rückstellungen gem. § 24 GemHVO – Doppik – sind zu bilden,<br />

wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen:<br />

Altersteilzeitrückstellungen § 24 Abs. 3 – sind bereits ab dem Haushaltjahr <strong>2012</strong><br />

kalkuliert und veranschlagt<br />

Sanierung von Altlasten § 24 Abs. 5<br />

Steuerückstellungen § 24 Abs. 6<br />

Verfahrensrückstellungen § 24 Abs. 7<br />

Finanzausgleichsrückstellungen § 24 Abs. 8<br />

Instandhaltungsrückstellungen § 24 Abs. 9<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Rückstellung zu bilden, die dann<br />

aufwandswirksam den Jahresfehlbetrag erhöhen wird.<br />

• Erläuterungen/Haushaltsvermerke sind im Haushalt – soweit notwendig und<br />

absehbar - enthalten.<br />

Vergleichbarkeit mit den Vorjahren<br />

Der Haushalt <strong>2012</strong> ist der dritte nach doppischen Regeln aufgestellte<br />

<strong>Haushaltsplan</strong>. Die Vergleichspalte 2010 enthält die Planzahlen 2010 (1.<br />

Nachtrag), da ein Jahresabschluss 2010 noch nicht vorliegt, die Vergleichsspalte<br />

2011 enthält die Planwerte des Haushaltes 2011.<br />

Ein Vergleich mit erstmals doppischen Jahresabschlusszahlen kann daher noch<br />

nicht vorgenommen werden. An der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 wird<br />

mit Hochdruck im Jahre <strong>2012</strong> gearbeitet werden müssen.

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