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Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

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6. der Personalaufwand mittels einer Statistik über<br />

die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft<br />

unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne,<br />

Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen<br />

für Altersversorgung und Unterstützung<br />

einschließlich der Beihilfen und der sonstigen<br />

sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.<br />

§ 24<br />

Rechenschaft<br />

(1) Die Werkleitung hat innerhalb von drei Monaten, spätestens<br />

sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und bei<br />

Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig die Erfolgsübersicht<br />

aufzustellen. Danach ist der Jahresabschluss<br />

nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes zu<br />

prüfen, sofern der Eigenbetrieb nicht von der Jahresabschlussprüfung<br />

befreit ist. Der Jahresabschluss und der<br />

Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit<br />

mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter<br />

Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen mit<br />

der Erfolgsübersicht dem Bürgermeister vorzulegen.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind mit einer<br />

Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeindevertretung<br />

vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines<br />

Jahres nach Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellt<br />

werden. Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge,<br />

die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn<br />

oder der Jahresverlust des Jahresabschlusses aufzuführen.<br />

Gleichzeitig ist über die Behandlung des Jahresergebnisses<br />

zu beschließen.<br />

(3) Sofern der Eigenbetrieb von der Jahresabschlussprüfung<br />

befreit ist, sind der Beschluss über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der<br />

Feststellung sowie die beschlossene Behandlung des<br />

Jahresergebnisses bekanntzumachen. Gleichzeitig sind<br />

der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen<br />

öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die<br />

Auslegung hinzuweisen.<br />

Gesetzliche Vorschriften

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