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Haushaltsplan 2012 Band 2 - Hansestadt LÜBECK

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(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende<br />

Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung<br />

den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.<br />

Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der<br />

Zustimmung des Bürgermeisters es sei denn, dass sie<br />

unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so ist der Bürgermeister<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

(4) Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht<br />

(§ 21 Abs. 3) zu gliedern.<br />

§ 14<br />

Vermögensplan<br />

(1) Der Vermögensplan muss alle voraussehbaren Einnahmen<br />

und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus<br />

den Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung,<br />

Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft<br />

ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen<br />

enthalten.<br />

(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplanes sind die<br />

vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel<br />

nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der<br />

Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im <strong>Haushaltsplan</strong><br />

der Gemeinde übereinstimmen.<br />

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen<br />

für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben<br />

getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die<br />

Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 22 Abs. 2)<br />

und die Ausgabeansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen<br />

zu gliedern. Die §§ 9 und 26 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung<br />

sind anzuwenden<br />

......<br />

§ 15<br />

Stellenübersicht<br />

Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen<br />

Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter enthalten.<br />

Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr<br />

ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten<br />

Stellen anzugeben. Die Stellenplanverordnung vom 22.<br />

Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 15) gilt entsprechend.<br />

Der Finanzplan besteht aus<br />

§ 16<br />

Finanzplanung<br />

1. einer nach Jahren gegliederten Übersicht über<br />

die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel<br />

des Vermögensplanes entsprechend<br />

der für diesen vorgeschriebenen Ordnung<br />

und<br />

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen<br />

und Ausgaben des Eigenbetriebes, die<br />

sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der<br />

Gemeinde auswirken.<br />

Gesetzliche Vorschriften<br />

§ 17<br />

Buchführung und Kostenrechnung<br />

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln<br />

der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art<br />

der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung<br />

der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Eine<br />

Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.<br />

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches<br />

über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung<br />

finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung. § 257<br />

Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf<br />

Handelsbriefe Anwendung.<br />

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen<br />

Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen<br />

zu erstellen.<br />

§ 19<br />

Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung und dem Anhang. Die Allgemeinen<br />

Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über<br />

die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die<br />

Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den<br />

Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften<br />

im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches<br />

finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser<br />

Verordnung nichts anderes ergibt.<br />

§ 23<br />

Lagebericht<br />

(1) Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf<br />

und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />

vermittelt wird.<br />

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf<br />

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach<br />

dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten<br />

sind,<br />

2. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,<br />

3. den Bereich Forschung und Entwicklung.<br />

(3) Im Lagebericht sind ferner zu erläutern<br />

1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb<br />

gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen<br />

Rechte,<br />

2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit<br />

und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten<br />

Anlagen,<br />

3. der Stand der Anlagen im Bau und die geplanten<br />

Bauvorhaben,<br />

4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der<br />

Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand,<br />

Zugängen und Entnahmen,<br />

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik<br />

des Berichtsjahres im Vergleich mit<br />

dem Vorjahr,

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