TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Fund <strong>IV</strong><br />
142<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Quellensteuer, Einkommensteuerliche<br />
Zurechnung von Gewinnen und Verlusten<br />
Die Fondsgesellschaft soll für einkommensteuerliche<br />
Zwecke als Gesellschaft behandelt werden, sofern<br />
nicht sämtliche Gesellschafter die Änderung dieses<br />
Steuerstatus beschließen. Eine Haftung der Anleger<br />
für die Quellensteuerzahlungen der Gesellschaft ist<br />
ausgeschlossen. Alle Beträge, die von der Fondsgesellschaft<br />
für einen Anleger als Quellensteuerbeträge<br />
oder aufgrund eines Quellensteuergesetzes<br />
einbehalten und abgeführt werden, werden als entsprechende<br />
Auszahlungen behandelt. Soweit der abzuführende<br />
Betrag den an den Gesellschafter auszuschüttenden<br />
Betrag jedoch übersteigt, gelten solche<br />
Steuerzahlungen als Darlehen an den Gesellschafter,<br />
das mit einem Zinssatz von 8 Prozent jährlich zu verzinsen<br />
ist. Solange das Darlehen zuzüglich Zinsen<br />
nicht zurückgezahlt wurde, werden zukünftige Ausschüttungen<br />
zunächst mit den Zinsen und dann mit<br />
dem Darlehensbetrag verrechnet. Die Gewinne oder<br />
Verluste der Gesellschaft sind jährlich für die Zwecke<br />
der US-Bundeseinkommensteuer so schnell wie<br />
möglich nach dem Ende eines Geschäftsjahres der<br />
Gesellschaft zu ermitteln. Die <strong>TSO</strong> Europe Funds,<br />
Inc. als Anbieter der Vermögensanlage übernimmt im<br />
Übrigen nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />
Vorbehaltlich etwaiger Sonderzuteilungen, die insbesondere<br />
zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen<br />
bestehen, werden Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne<br />
der Fondsgesellschaft für jedes<br />
Geschäftsjahr wie folgt an die Gesellschafter verteilt:<br />
Zunächst werden aufgelaufene Verluste der Gesellschafter<br />
ausgeglichen. Dann erfolgt die Zuweisung<br />
entsprechend der Vorzugsausschüttungen der<br />
Kommanditisten und dann entsprechend der Vorzugsausschüttungen<br />
der Komplementärin. Weitere<br />
Gewinne werden schließlich im Verhältnis 85 zu 15<br />
an die Kommanditisten und die Komplementärin verteilt<br />
(quotale Verteilung).<br />
Verluste der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich<br />
folgendermaßen verteilt: Zunächst an die Gesellschafter<br />
bis zur Höhe des Betrages, wie die Summe<br />
der bisher quotal zugewiesenen Gewinne die<br />
Summe der bisher zugewiesenen Auszahlungen<br />
übersteigt. Weitere Verluste werden bis zur Höhe des<br />
entsprechenden Betrages der Komplementärin zugewiesen.<br />
Als nächstes werden weitere Verluste dann den<br />
Gesellschaftern zugewiesen, wie die Summe der bisher<br />
entsprechend der Vorzugsausschüttungen zuge-<br />
wiesenen Gewinne die bisherigen Ausschüttungen<br />
übersteigt. Eventuelle weitere Verluste werden<br />
schließlich zu 85 Prozent den Kommanditisten und zu<br />
15 Prozent der Komplementärin zugewiesen.<br />
Ungeachtet dieser Verteilungsregel dürfen die einem<br />
Kommanditisten zugewiesenen Verluste zu keinem<br />
Negativsaldo auf seinem Kapitalkonto führen.<br />
Daher werden Verluste in einem solchen Fall zunächst<br />
auf die Kapitalkonten der anderen Kommanditisten<br />
verteilt und im Übrigen der Komplementärin<br />
zugewiesen.<br />
Außerdem werden Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen,<br />
ausgleichende Zuweisungen und<br />
Abzüge gemäß den in den <strong>USA</strong> geltenden steuerrechtlichen<br />
Bestimmungen vorgenommen.<br />
Weicht der Buchwert von Vermögenspositionen der<br />
Gesellschaft von der berichtigten Besteuerungsgrundlage<br />
dieser Vermögenspositionen ab, sind hinsichtlich<br />
dieser Vermögenspositionen Zuteilungen zu<br />
Einkommensteuerzwecken unter Berücksichtigung<br />
der Abweichungen zwischen dem Buchwert und der<br />
berichtigten Besteuerungsgrundlage gemäß der einschlägigen<br />
US-amerikanischen Gesetze vorzunehmen.<br />
Die Zuteilungen zu Einkommensteuerzwecken<br />
sind unter Anwendung der von der Komplementärin<br />
nach alleinigem Ermessen bestimmten Methode(n)<br />
vorzunehmen, wobei die Steuerzuweisungen sich<br />
nicht auf das Kapitalkonto oder den Anteil am Gewinn,<br />
Verlust oder sonstigen Positionen oder Ausschüttungen<br />
eines Gesellschafters auswirken.<br />
Alle Gewinn- oder Verlustzuteilungen an einen Gesellschafter<br />
sind als eine anteilige Zuteilung derselben<br />
Einkommens-, Gewinn-, Verlust- oder Abzugsposition<br />
an den Gesellschafter zu behandeln, die in<br />
der Gewinn- und Verlustberechnung berücksichtigt<br />
wurden.<br />
Die Komplementärin reicht für die Gesellschaft sämtliche<br />
erforderlichen Einkommensteuererklärungen ein,<br />
und zwar in einer Weise, die der Einstufung der Gesellschaft<br />
für Einkommensteuerzwecke in den Vereinigten<br />
Staaten entspricht. Jeder Gesellschafter erhält<br />
mindestens jährlich nach Abschluss des Steuerjahres<br />
der Gesellschaft alle Informationen, die notwendig<br />
sind, um alle Erklärungen über die ihm zuzurechnenden<br />
Gewinne der Gesellschaft bei den zuständigen<br />
Behörden einreichen zu können. Die Gesellschafter<br />
tragen die ihnen bei der Einreichung ihrer Erklärungen<br />
entstehenden Kosten selbst. Die Komplementärin<br />
hat diese jährlichen Steuerinformationen bis zum<br />
31. März eines jeden Jahres zu liefern.