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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Fund <strong>IV</strong><br />

142<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

Quellensteuer, Einkommensteuerliche<br />

Zurechnung von Gewinnen und Verlusten<br />

Die Fondsgesellschaft soll für einkommensteuerliche<br />

Zwecke als Gesellschaft behandelt werden, sofern<br />

nicht sämtliche Gesellschafter die Änderung dieses<br />

Steuerstatus beschließen. Eine Haftung der Anleger<br />

für die Quellensteuerzahlungen der Gesellschaft ist<br />

ausgeschlossen. Alle Beträge, die von der Fondsgesellschaft<br />

für einen Anleger als Quellensteuerbeträge<br />

oder aufgrund eines Quellensteuergesetzes<br />

einbehalten und abgeführt werden, werden als entsprechende<br />

Auszahlungen behandelt. Soweit der abzuführende<br />

Betrag den an den Gesellschafter auszuschüttenden<br />

Betrag jedoch übersteigt, gelten solche<br />

Steuerzahlungen als Darlehen an den Gesellschafter,<br />

das mit einem Zinssatz von 8 Prozent jährlich zu verzinsen<br />

ist. Solange das Darlehen zuzüglich Zinsen<br />

nicht zurückgezahlt wurde, werden zukünftige Ausschüttungen<br />

zunächst mit den Zinsen und dann mit<br />

dem Darlehensbetrag verrechnet. Die Gewinne oder<br />

Verluste der Gesellschaft sind jährlich für die Zwecke<br />

der US-Bundeseinkommensteuer so schnell wie<br />

möglich nach dem Ende eines Geschäftsjahres der<br />

Gesellschaft zu ermitteln. Die <strong>TSO</strong> Europe Funds,<br />

Inc. als Anbieter der Vermögensanlage übernimmt im<br />

Übrigen nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />

Vorbehaltlich etwaiger Sonderzuteilungen, die insbesondere<br />

zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen<br />

bestehen, werden Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne<br />

der Fondsgesellschaft für jedes<br />

Geschäftsjahr wie folgt an die Gesellschafter verteilt:<br />

Zunächst werden aufgelaufene Verluste der Gesellschafter<br />

ausgeglichen. Dann erfolgt die Zuweisung<br />

entsprechend der Vorzugsausschüttungen der<br />

Kommanditisten und dann entsprechend der Vorzugsausschüttungen<br />

der Komplementärin. Weitere<br />

Gewinne werden schließlich im Verhältnis 85 zu 15<br />

an die Kommanditisten und die Komplementärin verteilt<br />

(quotale Verteilung).<br />

Verluste der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich<br />

folgendermaßen verteilt: Zunächst an die Gesellschafter<br />

bis zur Höhe des Betrages, wie die Summe<br />

der bisher quotal zugewiesenen Gewinne die<br />

Summe der bisher zugewiesenen Auszahlungen<br />

übersteigt. Weitere Verluste werden bis zur Höhe des<br />

entsprechenden Betrages der Komplementärin zugewiesen.<br />

Als nächstes werden weitere Verluste dann den<br />

Gesellschaftern zugewiesen, wie die Summe der bisher<br />

entsprechend der Vorzugsausschüttungen zuge-<br />

wiesenen Gewinne die bisherigen Ausschüttungen<br />

übersteigt. Eventuelle weitere Verluste werden<br />

schließlich zu 85 Prozent den Kommanditisten und zu<br />

15 Prozent der Komplementärin zugewiesen.<br />

Ungeachtet dieser Verteilungsregel dürfen die einem<br />

Kommanditisten zugewiesenen Verluste zu keinem<br />

Negativsaldo auf seinem Kapitalkonto führen.<br />

Daher werden Verluste in einem solchen Fall zunächst<br />

auf die Kapitalkonten der anderen Kommanditisten<br />

verteilt und im Übrigen der Komplementärin<br />

zugewiesen.<br />

Außerdem werden Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen,<br />

ausgleichende Zuweisungen und<br />

Abzüge gemäß den in den <strong>USA</strong> geltenden steuerrechtlichen<br />

Bestimmungen vorgenommen.<br />

Weicht der Buchwert von Vermögenspositionen der<br />

Gesellschaft von der berichtigten Besteuerungsgrundlage<br />

dieser Vermögenspositionen ab, sind hinsichtlich<br />

dieser Vermögenspositionen Zuteilungen zu<br />

Einkommensteuerzwecken unter Berücksichtigung<br />

der Abweichungen zwischen dem Buchwert und der<br />

berichtigten Besteuerungsgrundlage gemäß der einschlägigen<br />

US-amerikanischen Gesetze vorzunehmen.<br />

Die Zuteilungen zu Einkommensteuerzwecken<br />

sind unter Anwendung der von der Komplementärin<br />

nach alleinigem Ermessen bestimmten Methode(n)<br />

vorzunehmen, wobei die Steuerzuweisungen sich<br />

nicht auf das Kapitalkonto oder den Anteil am Gewinn,<br />

Verlust oder sonstigen Positionen oder Ausschüttungen<br />

eines Gesellschafters auswirken.<br />

Alle Gewinn- oder Verlustzuteilungen an einen Gesellschafter<br />

sind als eine anteilige Zuteilung derselben<br />

Einkommens-, Gewinn-, Verlust- oder Abzugsposition<br />

an den Gesellschafter zu behandeln, die in<br />

der Gewinn- und Verlustberechnung berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Die Komplementärin reicht für die Gesellschaft sämtliche<br />

erforderlichen Einkommensteuererklärungen ein,<br />

und zwar in einer Weise, die der Einstufung der Gesellschaft<br />

für Einkommensteuerzwecke in den Vereinigten<br />

Staaten entspricht. Jeder Gesellschafter erhält<br />

mindestens jährlich nach Abschluss des Steuerjahres<br />

der Gesellschaft alle Informationen, die notwendig<br />

sind, um alle Erklärungen über die ihm zuzurechnenden<br />

Gewinne der Gesellschaft bei den zuständigen<br />

Behörden einreichen zu können. Die Gesellschafter<br />

tragen die ihnen bei der Einreichung ihrer Erklärungen<br />

entstehenden Kosten selbst. Die Komplementärin<br />

hat diese jährlichen Steuerinformationen bis zum<br />

31. März eines jeden Jahres zu liefern.

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