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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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75 % aller vorhandenen Stimmen die Komplementärin<br />

abzuberufen.<br />

Weitere Leistungen des Anlegers<br />

Die Haftung eines Anlegers für die Verbindlichkeiten<br />

und Verluste der Gesellschaft ist nach Zahlung<br />

des Beteiligungsbetrags auf seine Kapitaleinlage bei<br />

der Gesellschaft beschränkt. Der Anleger ist vertraglich<br />

verpflichtet, ein Agio auf den Anlagebetrag zu<br />

zahlen. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, weitere<br />

Leistungen zu erbringen oder weitere Zahlungen<br />

zu leisten. Es besteht insbesondere keine Nachschusspflicht.<br />

Übertragbarkeit und Übertragung der<br />

Kommanditanteile<br />

Anleger haben grundsätzlich das Recht, ihre Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft mit schriftlicher Zustimmung<br />

der Komplementärin und unter Berücksichtigung aller<br />

übrigen im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen<br />

sowie unter Einhaltung der Bestimmungen<br />

aller anwendbaren Wertpapiergesetze rechtsgeschäftlich<br />

zu übertragen oder zu belasten (siehe<br />

hierzu insbesondere Art. 8 (Anteilsübertragung) des<br />

Gesellschaftsvertrages sowie S. 145 f). Grundsätzlich<br />

ist die Komplementärin berechtigt, auf vertragliche<br />

Erfordernisse zur Übertragung zu verzichten. Die<br />

Zustimmung zur Übertragung darf sie nur aus wichtigem<br />

Grund verweigern.<br />

Diese Beteiligungen sind nur eingeschränkt fungibel;<br />

es existiert für den Verkauf solcher Anteile kein geregelter<br />

Markt im Sinne einer Börse, so dass sich ein<br />

Verkauf schwierig gestalten kann.<br />

Anteile an dieser Gesellschaft dürfen gemäß<br />

der zum Securities Act von 1933 der Vereinigten<br />

Staaten von Amerika in seiner aktuellen Fassung<br />

Die Beteiligungsstruktur<br />

erlassenen Regulation S bis auf Weiteres nicht in<br />

den <strong>USA</strong> oder <strong>USA</strong>-Bürgern angeboten oder an<br />

sie verkauft werden. Das gilt auch für die Übertragung<br />

eines Gesellschaftsanteils durch einen<br />

Anleger auf einen Dritten.<br />

Soweit es sich bei einem Kommanditisten um eine<br />

natürliche Person handelt, geht dessen Beteiligung<br />

im Falle seines Todes auf die oder den testamentarisch<br />

oder gesetzlich Berechtigten über. Dieser tritt an<br />

die Stelle des Kommanditisten in die Gesellschaft ein.<br />

Die Berechtigung ist der Komplementärin in geeigneter<br />

Weise und zur Zufriedenheit des rechtlichen Beraters<br />

der Fondsgesellschaft nachzuweisen. Geht die<br />

Beteiligung auf mehrere über, sind diese verpflichtet,<br />

schriftlich einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />

benennen, der befugt ist, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

auszuüben. Solange ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter nicht bestellt oder die Legitimation<br />

des oder der Erben nicht erfolgt ist, dürfen die Rechte<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeübt werden.<br />

Laufzeit der Vermögensanlage<br />

Das Fondskonzept geht grundsätzlich von einer kurz-<br />

bis mittelfristigen Laufzeit (geplant sind maximal fünf<br />

Jahre) aus. Das Fondskonzept sieht vor, die Immobilien<br />

auch einzeln zu veräußern – somit würden auch<br />

kurzfristig Teilkapital-Rückflüsse erfolgen. Die Fondsgesellschaft<br />

endet spätestens am 31.Oktober 2021,<br />

kann aber aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher<br />

Bestimmungen, gerichtlicher Verfügungen oder aus<br />

anderen Gründen verkürzt oder durch Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrags auch verlängert werden. Die<br />

Gesellschaft endet außerdem, wenn sämtliche Vermögensgegenstände<br />

verkauft wurden und alle Kaufpreise<br />

bezahlt wurden, was, der Investmentstrategie<br />

folgend, möglichst zeitnah umgesetzt werden soll.<br />

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