TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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75 % aller vorhandenen Stimmen die Komplementärin<br />
abzuberufen.<br />
Weitere Leistungen des Anlegers<br />
Die Haftung eines Anlegers für die Verbindlichkeiten<br />
und Verluste der Gesellschaft ist nach Zahlung<br />
des Beteiligungsbetrags auf seine Kapitaleinlage bei<br />
der Gesellschaft beschränkt. Der Anleger ist vertraglich<br />
verpflichtet, ein Agio auf den Anlagebetrag zu<br />
zahlen. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, weitere<br />
Leistungen zu erbringen oder weitere Zahlungen<br />
zu leisten. Es besteht insbesondere keine Nachschusspflicht.<br />
Übertragbarkeit und Übertragung der<br />
Kommanditanteile<br />
Anleger haben grundsätzlich das Recht, ihre Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft mit schriftlicher Zustimmung<br />
der Komplementärin und unter Berücksichtigung aller<br />
übrigen im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen<br />
sowie unter Einhaltung der Bestimmungen<br />
aller anwendbaren Wertpapiergesetze rechtsgeschäftlich<br />
zu übertragen oder zu belasten (siehe<br />
hierzu insbesondere Art. 8 (Anteilsübertragung) des<br />
Gesellschaftsvertrages sowie S. 145 f). Grundsätzlich<br />
ist die Komplementärin berechtigt, auf vertragliche<br />
Erfordernisse zur Übertragung zu verzichten. Die<br />
Zustimmung zur Übertragung darf sie nur aus wichtigem<br />
Grund verweigern.<br />
Diese Beteiligungen sind nur eingeschränkt fungibel;<br />
es existiert für den Verkauf solcher Anteile kein geregelter<br />
Markt im Sinne einer Börse, so dass sich ein<br />
Verkauf schwierig gestalten kann.<br />
Anteile an dieser Gesellschaft dürfen gemäß<br />
der zum Securities Act von 1933 der Vereinigten<br />
Staaten von Amerika in seiner aktuellen Fassung<br />
Die Beteiligungsstruktur<br />
erlassenen Regulation S bis auf Weiteres nicht in<br />
den <strong>USA</strong> oder <strong>USA</strong>-Bürgern angeboten oder an<br />
sie verkauft werden. Das gilt auch für die Übertragung<br />
eines Gesellschaftsanteils durch einen<br />
Anleger auf einen Dritten.<br />
Soweit es sich bei einem Kommanditisten um eine<br />
natürliche Person handelt, geht dessen Beteiligung<br />
im Falle seines Todes auf die oder den testamentarisch<br />
oder gesetzlich Berechtigten über. Dieser tritt an<br />
die Stelle des Kommanditisten in die Gesellschaft ein.<br />
Die Berechtigung ist der Komplementärin in geeigneter<br />
Weise und zur Zufriedenheit des rechtlichen Beraters<br />
der Fondsgesellschaft nachzuweisen. Geht die<br />
Beteiligung auf mehrere über, sind diese verpflichtet,<br />
schriftlich einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />
benennen, der befugt ist, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
auszuüben. Solange ein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter nicht bestellt oder die Legitimation<br />
des oder der Erben nicht erfolgt ist, dürfen die Rechte<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeübt werden.<br />
Laufzeit der Vermögensanlage<br />
Das Fondskonzept geht grundsätzlich von einer kurz-<br />
bis mittelfristigen Laufzeit (geplant sind maximal fünf<br />
Jahre) aus. Das Fondskonzept sieht vor, die Immobilien<br />
auch einzeln zu veräußern – somit würden auch<br />
kurzfristig Teilkapital-Rückflüsse erfolgen. Die Fondsgesellschaft<br />
endet spätestens am 31.Oktober 2021,<br />
kann aber aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher<br />
Bestimmungen, gerichtlicher Verfügungen oder aus<br />
anderen Gründen verkürzt oder durch Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrags auch verlängert werden. Die<br />
Gesellschaft endet außerdem, wenn sämtliche Vermögensgegenstände<br />
verkauft wurden und alle Kaufpreise<br />
bezahlt wurden, was, der Investmentstrategie<br />
folgend, möglichst zeitnah umgesetzt werden soll.<br />
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