TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland-<strong>USA</strong> werden Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Verkauf von in den <strong>USA</strong> belegenen Immobilien<br />
in den <strong>USA</strong> versteuert. Dies soll auch dann<br />
gelten, wenn statt der Immobilie ein Anteil an einer<br />
US-Fondsgesellschaft veräußert wird, soweit der Veräußerungsgewinn<br />
wirtschaftlich aus der Veräußerung<br />
der Immobilie resultiert.<br />
Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wird ermittelt<br />
aus der Differenz des Veräußerungserlöses zum<br />
Buchwert der Immobilie. Wenn die Besitzdauer der<br />
Immobilie weniger als ein Jahr beträgt, werden die<br />
Einkünfte nach den allgemeinen Einkommenssteuersätzen<br />
besteuert. Ab dem zweiten Jahr Besitzdauer<br />
ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes<br />
(„Long Term Capital Gain“) nach den US Steuergesetzen<br />
zu unterteilen.<br />
Dabei werden alle in Anspruch genommenen Abschreibungen<br />
mit einem Steuersatz von 25% belastet.<br />
Der Veräußerungsgewinn, der über den<br />
Abschreibungsbetrag hinausgeht (Differenz aus Anschaffungskosten<br />
und Veräußerungserlös), wird mit<br />
derzeit maximal 15% versteuert – ab 2012 mit einem<br />
Steuersatz von 20% – abhängig von der Dauer der<br />
Beteiligung und dem Gesamteinkommen des Kommanditisten.<br />
Für Anleger, die sich in 2011 in dem 15%<br />
oder niedrigeren Steuersatz befinden, könnte der<br />
Veräußerungsgewinn, der über den Abschreibungsbetrag<br />
hinausgeht, nach dem zweiten Jahr Besitzdauer<br />
mit 0% versteuert werden.<br />
„Alternative Minimum Tax“ –<br />
alternative Mindeststeuer<br />
In den <strong>USA</strong> gilt für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
– wie auch bei der US Einkommenssteuer<br />
- das Prinzip der sogenannten „alternativen<br />
Mindestbesteuerung“ (Alternative Minimum Tax , IRC<br />
Section 55).<br />
Deshalb müssen bei der US Steuererklärung gesondert<br />
das steuerpflichtige Einkommen nach der Alternative<br />
Minimum Tax abgeleitet und die sich daraus<br />
ergebende Steuer ermittelt werden. Ist die reguläre<br />
Steuer aus den Veräußerungsgewinnen niedriger, ist<br />
die höhere alternative Mindeststeuer zu entrichten.<br />
Ergibt die Vergleichsrechnung, dass die ermittelte reguläre<br />
Einkommenssteuer niedriger ist als die gemäß<br />
Alternative Minimum Tax zu zahlende Steuer, ist der<br />
höhere Steuerbetrag zu zahlen.<br />
Übersteigt das Alternative Minimum Tax-Einkommen<br />
bei Ledigen nicht USD 112.500, so wird diesen ein<br />
persönlicher Freibetrag von USD 48.450 gewährt<br />
– bei getrennt veranlagten Verheirateten wird ein<br />
Freibetrag von USD 37.225 gewährt, wenn das Alternative<br />
Minimum Tax Einkommen USD 75.000 nicht<br />
übersteigt. Diese Zahlen gelten für das Steuerjahr<br />
2011. Der persönliche Freibetrag kann jedoch für<br />
Veräuβerungsgewinne nicht in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Wenn ein Kapitalanleger seine Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft veräußert, so hat der Käufer 10%<br />
des Bruttoveräußerungserlöses einzubehalten und<br />
an die US Finanzverwaltung abzuführen. Nach Abgabe<br />
der persönlichen US Steuererklärung wird der<br />
Betrag, der die tatsächliche Steuerlast überschreitet,<br />
sodann vom amerikanischen Finanzamt erstattet. Es<br />
kann auch vorkommen, dass der an die US Finanzverwaltung<br />
abgegebene Betrag nicht ausreicht und<br />
eine weitere Abgabe mit der persönlichen Steuererklärung<br />
vorgenommen werden muss.<br />
Im Allgemeinen wird im Falle der Veräußerung der Immobilien<br />
durch die Objektgesellschaften ein Betrag in<br />
Höhe von 35% des ermittelten Veräußerungsgewinnes<br />
als Quellensteuer an die US Finanzverwaltung<br />
abgeführt. Ein niedrigerer Steuersatz könnte auch für<br />
persönliche Anleger gegeben sein. Überzahlungen<br />
werden dem einzelnen Anleger nach Einreichung<br />
seiner Steuererklärung und anschließender Veranlagung<br />
erstattet.<br />
Einkommenssteuererklärung in den <strong>USA</strong><br />
Das US-Steuerrecht schreibt vor, dass die Gesellschaft<br />
bis zum 15. April jedes Jahres eine US- Einkommensteuererklärung<br />
(Formular 1065) und eine<br />
Quellensteuererklärung (Formular 8804) abgeben<br />
muss. Es verlangt des Weiteren, dass die Anleger bis<br />
zum 15. Juni jedes Jahres ebenfalls eine US-Einkommensteuererklärung<br />
(Formular 1 040NR) über ihren<br />
Anteil an den Erträgen der Gesellschaft einreichen.<br />
Die steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger werden<br />
auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt und dann<br />
den Kommanditisten (Formular K1) zugeordnet.<br />
Ein Anleger kann seine US–Einkommenssteuererklärung<br />
in der Regel nur mit einer ihm zugeteilten US-<br />
Steuernummer einreichen. Nach den Bestimmungen<br />
der amerikanischen Steuerbehörde müssen ausländische<br />
Anleger ohne US Wohnsitz diese US Steuernummer<br />
(ITIN) mit Formular W-7 beantragen. Der<br />
General Partner wird das der Beitrittserklärung beigefügte<br />
Formular W-7 sowie eine gut lesbare Kopie des<br />
gültigen Personalausweises oder Reisepasses an die<br />
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