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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland-<strong>USA</strong> werden Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Verkauf von in den <strong>USA</strong> belegenen Immobilien<br />

in den <strong>USA</strong> versteuert. Dies soll auch dann<br />

gelten, wenn statt der Immobilie ein Anteil an einer<br />

US-Fondsgesellschaft veräußert wird, soweit der Veräußerungsgewinn<br />

wirtschaftlich aus der Veräußerung<br />

der Immobilie resultiert.<br />

Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wird ermittelt<br />

aus der Differenz des Veräußerungserlöses zum<br />

Buchwert der Immobilie. Wenn die Besitzdauer der<br />

Immobilie weniger als ein Jahr beträgt, werden die<br />

Einkünfte nach den allgemeinen Einkommenssteuersätzen<br />

besteuert. Ab dem zweiten Jahr Besitzdauer<br />

ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes<br />

(„Long Term Capital Gain“) nach den US Steuergesetzen<br />

zu unterteilen.<br />

Dabei werden alle in Anspruch genommenen Abschreibungen<br />

mit einem Steuersatz von 25% belastet.<br />

Der Veräußerungsgewinn, der über den<br />

Abschreibungsbetrag hinausgeht (Differenz aus Anschaffungskosten<br />

und Veräußerungserlös), wird mit<br />

derzeit maximal 15% versteuert – ab 2012 mit einem<br />

Steuersatz von 20% – abhängig von der Dauer der<br />

Beteiligung und dem Gesamteinkommen des Kommanditisten.<br />

Für Anleger, die sich in 2011 in dem 15%<br />

oder niedrigeren Steuersatz befinden, könnte der<br />

Veräußerungsgewinn, der über den Abschreibungsbetrag<br />

hinausgeht, nach dem zweiten Jahr Besitzdauer<br />

mit 0% versteuert werden.<br />

„Alternative Minimum Tax“ –<br />

alternative Mindeststeuer<br />

In den <strong>USA</strong> gilt für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

– wie auch bei der US Einkommenssteuer<br />

- das Prinzip der sogenannten „alternativen<br />

Mindestbesteuerung“ (Alternative Minimum Tax , IRC<br />

Section 55).<br />

Deshalb müssen bei der US Steuererklärung gesondert<br />

das steuerpflichtige Einkommen nach der Alternative<br />

Minimum Tax abgeleitet und die sich daraus<br />

ergebende Steuer ermittelt werden. Ist die reguläre<br />

Steuer aus den Veräußerungsgewinnen niedriger, ist<br />

die höhere alternative Mindeststeuer zu entrichten.<br />

Ergibt die Vergleichsrechnung, dass die ermittelte reguläre<br />

Einkommenssteuer niedriger ist als die gemäß<br />

Alternative Minimum Tax zu zahlende Steuer, ist der<br />

höhere Steuerbetrag zu zahlen.<br />

Übersteigt das Alternative Minimum Tax-Einkommen<br />

bei Ledigen nicht USD 112.500, so wird diesen ein<br />

persönlicher Freibetrag von USD 48.450 gewährt<br />

– bei getrennt veranlagten Verheirateten wird ein<br />

Freibetrag von USD 37.225 gewährt, wenn das Alternative<br />

Minimum Tax Einkommen USD 75.000 nicht<br />

übersteigt. Diese Zahlen gelten für das Steuerjahr<br />

2011. Der persönliche Freibetrag kann jedoch für<br />

Veräuβerungsgewinne nicht in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Wenn ein Kapitalanleger seine Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft veräußert, so hat der Käufer 10%<br />

des Bruttoveräußerungserlöses einzubehalten und<br />

an die US Finanzverwaltung abzuführen. Nach Abgabe<br />

der persönlichen US Steuererklärung wird der<br />

Betrag, der die tatsächliche Steuerlast überschreitet,<br />

sodann vom amerikanischen Finanzamt erstattet. Es<br />

kann auch vorkommen, dass der an die US Finanzverwaltung<br />

abgegebene Betrag nicht ausreicht und<br />

eine weitere Abgabe mit der persönlichen Steuererklärung<br />

vorgenommen werden muss.<br />

Im Allgemeinen wird im Falle der Veräußerung der Immobilien<br />

durch die Objektgesellschaften ein Betrag in<br />

Höhe von 35% des ermittelten Veräußerungsgewinnes<br />

als Quellensteuer an die US Finanzverwaltung<br />

abgeführt. Ein niedrigerer Steuersatz könnte auch für<br />

persönliche Anleger gegeben sein. Überzahlungen<br />

werden dem einzelnen Anleger nach Einreichung<br />

seiner Steuererklärung und anschließender Veranlagung<br />

erstattet.<br />

Einkommenssteuererklärung in den <strong>USA</strong><br />

Das US-Steuerrecht schreibt vor, dass die Gesellschaft<br />

bis zum 15. April jedes Jahres eine US- Einkommensteuererklärung<br />

(Formular 1065) und eine<br />

Quellensteuererklärung (Formular 8804) abgeben<br />

muss. Es verlangt des Weiteren, dass die Anleger bis<br />

zum 15. Juni jedes Jahres ebenfalls eine US-Einkommensteuererklärung<br />

(Formular 1 040NR) über ihren<br />

Anteil an den Erträgen der Gesellschaft einreichen.<br />

Die steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger werden<br />

auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt und dann<br />

den Kommanditisten (Formular K1) zugeordnet.<br />

Ein Anleger kann seine US–Einkommenssteuererklärung<br />

in der Regel nur mit einer ihm zugeteilten US-<br />

Steuernummer einreichen. Nach den Bestimmungen<br />

der amerikanischen Steuerbehörde müssen ausländische<br />

Anleger ohne US Wohnsitz diese US Steuernummer<br />

(ITIN) mit Formular W-7 beantragen. Der<br />

General Partner wird das der Beitrittserklärung beigefügte<br />

Formular W-7 sowie eine gut lesbare Kopie des<br />

gültigen Personalausweises oder Reisepasses an die<br />

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