TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Fund <strong>IV</strong><br />
154<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
In den <strong>USA</strong> besteht ein Wahlrecht zwischen der sogenannten<br />
Bruttobesteuerung und der Nettobesteuerung.<br />
Da die Bruttobesteuerung aber den Nachteil<br />
hat, dass Abschreibungen, Schuldzinsen und Grundsteuern<br />
für den Investor nicht absetzungsfähig sind,<br />
wird <strong>TSO</strong>-<strong>DNL</strong> <strong>FUND</strong> <strong>IV</strong> L.P. durch ihren steuerlichen<br />
Berater für alle Gesellschafter zur Nettobesteuerung<br />
optieren. Durch diese Wahl werden auch spätere<br />
Veräußerungsgewinne aus den Immobiliengesellschaften<br />
den Gesellschaftern anteilig zugerechnet<br />
und in den <strong>USA</strong> versteuert. Mit Unterzeichnung der<br />
Beitrittserklärung (Subscription Agreement) verpflichtet<br />
sich der Investor der Wahl zur Nettobestimmung<br />
zuzustimmen.<br />
Berechnungsgrundsätze<br />
(Abschreibungen etc.)<br />
In den <strong>USA</strong> gelten im Allgemeinen die folgenden<br />
Grundsätze bei der Berechnung des steuerpflichtigen<br />
Einkommens:<br />
Gebäudeanschaffungs- und/oder Herstellungskosten<br />
(abzgl. Grundstücksanteil) gewerblicher Immobilien<br />
werden in den <strong>USA</strong> über 39 Jahre linear abgeschrieben,<br />
Außenanlagen in der Regel 15 Jahre,<br />
sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter über 7 Jahre.<br />
Auf Wunsch eines Mieters vorgenommene bauliche<br />
Veränderungen in gemieteten Räumen einer gewerblichen<br />
Immobilie werden über 39 Jahre linear<br />
abgeschrieben – unabhängig von der Laufzeit des<br />
Mietvertrages. Falls die Einbauten bei Beendigung<br />
des Mietverhältnisses rückgängig gemacht werden,<br />
darf der Restwert zu diesem Zeitpunkt voll abgeschrieben<br />
werden.<br />
Organisationskosten wie z. B. Anwalts – und<br />
Steuerberatungshonorare im Zusammenhang mit der<br />
Gründung der Gesellschaft sowie Staatliche Registrierungsgebühren<br />
können in der Regel über einen<br />
Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden. Dies<br />
gilt jedoch nicht für die Kosten der Kapitalbeschaffung<br />
sowie die damit zusammenhängenden Beratungskosten.<br />
Diese sind zu aktivieren, werden aber<br />
bei einem etwaigen Veräußerungsgewinn der Gesellschaft<br />
steuerlich berücksichtigt.<br />
Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung<br />
seiner Einlage können vom Anleger nicht von<br />
seinem Gewinnanteil abgesetzt werden. Steuerliche<br />
Verluste aus der Beteiligung an einer Gesellschaft<br />
können nur unter folgender Voraussetzung geltend<br />
gemacht werden:<br />
Die Verluste dürfen das Kapitalkonto zuzüglich des<br />
Anteils an denjenigen Gesellschaftsverbindlichkeiten,<br />
für die ausschließlich das Gesellschaftsvermögen<br />
haftet (Darlehen ohne Rückgriff), nicht überschreiten.<br />
Sie können mit weiteren, der US-Besteuerung unterliegenden<br />
Einkünften nur verrechnet werden, wenn<br />
diese nach US Steuerrecht als passive Einkünfte aus<br />
ähnlichen Beteiligungen gelten. Unter Umständen<br />
können nicht verbrauchte Verluste vorgetragen oder<br />
gegen einen Veräußerungsgewinn aufgerechnet werden.<br />
Freibeträge in den <strong>USA</strong><br />
Für das Jahr 2011 gilt ein Freibetrag von USD 3.700 –<br />
dieser wird jährlich gemäß dem Inflationsindex angepasst.<br />
Über den Freibetrag hinaus gehende Beträge<br />
werden bis USD 8.500 mit 10% versteuert.<br />
Zu den Einkommensteuersätzen des Jahres 2011 beachten<br />
Sie folgende Tabellen:<br />
Für ledige Anleger gelten für 2011 folgende<br />
Steuersätze:<br />
Einkommen in USD<br />
Steuersatz für diesen<br />
Teil des Einkommens<br />
bis zu 8.500 10 %<br />
8.501 bis 34.500 15 %<br />
34.501 bis 83.600 25 %<br />
83.601 bis 174.400 28 %<br />
174.401 bis 379.150 33 %<br />
über 379.150 35 %<br />
Für getrennt veranlagte verheiratete Kapitalanleger*<br />
gelten für 2011 folgende Steuersätze:<br />
Einkommen in USD<br />
Steuersatz für diesen<br />
Teil des Einkommens<br />
bis zu 8.500 10 %<br />
8.501 bis 34.500 15 %<br />
34.501 bis 69.675 25 %<br />
69.676 bis 106.150 28 %<br />
106.151 bis 189.575 33 %<br />
über 189.575 35 %<br />
* Ehegatten, die nicht in den <strong>USA</strong> ansässig sind, werden grundsätzlich<br />
getrennt veranlagt und erhalten jeweils einen eigenen Freibetrag