TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Anleger<br />
und dem Eigenkapitalvermittler, gilt das Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Für den Gerichtsstand<br />
gelten in diesem Fall ebenso die gesetzlichen Regelungen<br />
nach deutschem Recht.<br />
3.4 Vertragssprache (Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 6<br />
EGBGB)<br />
Die Kommunikation mit den Anlegern, insbesondere<br />
zwischen dem Anleger und der Fondsgesellschaft<br />
sowie dem Initiator erfolgt in englischer Sprache.<br />
Für eine Kommunikation in deutscher Sprache steht<br />
die mit der Verwaltung der Anlegerbelange und der<br />
Kommunikation mit den Anlegern in Deutschland beauftragte<br />
Gesellschaft „Deutsch-Niederländische Investmentagentur<br />
für US-Immobilien, e. K.“ Inhaberin:<br />
Kathrinchen van der Biezen, Großackersweg 5,<br />
47589 Uedem, Deutschland, zur Verfügung.<br />
Maßgebliche Sprache für das zwischen den Anlegern<br />
begründete Vertragsverhältnis in Form des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft und des Zeichnungsscheins<br />
ist Englisch. Insoweit allein maßgeblich<br />
ist der Gesellschaftsvertrag in seiner englischen<br />
Fassung, der neben der deutschen Übersetzung im<br />
Prospekt auf den Seiten 169 bis 209 abgedruckt ist<br />
und dessen wesentlicher Inhalt in dem Prospekt auf<br />
den Seiten 139 bis 151 in deutscher Sprache erläutert<br />
wird.<br />
3.5 Außergerichtliche Streitschlichtung (Art. 246 §<br />
1 Abs. 2 Nr. 7 EGBGB)<br />
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Beschwerden<br />
im Zusammenhang mit dem Fernabsatz<br />
von Finanzdienstleistungen ist bei der Deutschen<br />
Bundesbank eine Schlichtungsstelle eingerichtet.<br />
Sämtliche Informationen über die Zuständigkeit der<br />
Schlichtungsstelle und das Beschwerdeverfahren<br />
sind bei der<br />
Deutschen Bundesbank,<br />
Schlichtungsstelle<br />
Postfach 11 12 32,<br />
60047 Frankfurt am Main<br />
www.bundesbank.de<br />
erhältlich.<br />
3.6 Garantiefonds /Entschädigungsregelungen<br />
(Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 8 EGBGB)<br />
Ein Garantiefonds existiert nicht. Andere Entschädigungsregelungen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz.<br />
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