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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Anleger<br />

und dem Eigenkapitalvermittler, gilt das Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Für den Gerichtsstand<br />

gelten in diesem Fall ebenso die gesetzlichen Regelungen<br />

nach deutschem Recht.<br />

3.4 Vertragssprache (Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 6<br />

EGBGB)<br />

Die Kommunikation mit den Anlegern, insbesondere<br />

zwischen dem Anleger und der Fondsgesellschaft<br />

sowie dem Initiator erfolgt in englischer Sprache.<br />

Für eine Kommunikation in deutscher Sprache steht<br />

die mit der Verwaltung der Anlegerbelange und der<br />

Kommunikation mit den Anlegern in Deutschland beauftragte<br />

Gesellschaft „Deutsch-Niederländische Investmentagentur<br />

für US-Immobilien, e. K.“ Inhaberin:<br />

Kathrinchen van der Biezen, Großackersweg 5,<br />

47589 Uedem, Deutschland, zur Verfügung.<br />

Maßgebliche Sprache für das zwischen den Anlegern<br />

begründete Vertragsverhältnis in Form des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft und des Zeichnungsscheins<br />

ist Englisch. Insoweit allein maßgeblich<br />

ist der Gesellschaftsvertrag in seiner englischen<br />

Fassung, der neben der deutschen Übersetzung im<br />

Prospekt auf den Seiten 169 bis 209 abgedruckt ist<br />

und dessen wesentlicher Inhalt in dem Prospekt auf<br />

den Seiten 139 bis 151 in deutscher Sprache erläutert<br />

wird.<br />

3.5 Außergerichtliche Streitschlichtung (Art. 246 §<br />

1 Abs. 2 Nr. 7 EGBGB)<br />

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Beschwerden<br />

im Zusammenhang mit dem Fernabsatz<br />

von Finanzdienstleistungen ist bei der Deutschen<br />

Bundesbank eine Schlichtungsstelle eingerichtet.<br />

Sämtliche Informationen über die Zuständigkeit der<br />

Schlichtungsstelle und das Beschwerdeverfahren<br />

sind bei der<br />

Deutschen Bundesbank,<br />

Schlichtungsstelle<br />

Postfach 11 12 32,<br />

60047 Frankfurt am Main<br />

www.bundesbank.de<br />

erhältlich.<br />

3.6 Garantiefonds /Entschädigungsregelungen<br />

(Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 8 EGBGB)<br />

Ein Garantiefonds existiert nicht. Andere Entschädigungsregelungen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz.<br />

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