TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Gesellschaft anwesend oder ordnungsgemäß vertreten<br />
sind. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen<br />
gelten als nicht abgegeben.<br />
Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer<br />
Gesellschafterversammlung sind ausschließlich die<br />
folgenden Punkte:<br />
die wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
die Auflösung der Gesellschaft,<br />
die Abberufung der Komplementärin,<br />
jegliche Gegenstände, die gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />
oder aufgrund anwendbaren Rechts<br />
einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung<br />
bedürfen; und<br />
jegliche Gegenstände, für die die Komplementärin<br />
eine Beschlussfassung durch die Gesellschafter<br />
verlangt.<br />
Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
können nur mit einer Mehrheit<br />
von 75 Prozent aller vorhandenen Stimmen sowie der<br />
Zustimmung der Komplementärin gefasst werden.<br />
Alle im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zu<br />
fassenden Beschlüsse können auch in einem schriftlichen<br />
Verfahren gefasst werden. Über das Ergebnis<br />
einer solchen Abstimmung informiert die Komplementärin<br />
die Kommanditisten.<br />
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
wird eine Niederschrift angefertigt, von der die<br />
Gesellschafter eine Abschrift erhalten. Über Beanstandungen<br />
entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />
Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Zugang der Niederschrift über<br />
die Gesellschafterversammlung durch Klage gegen<br />
die Gesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt der Mangel als geheilt.<br />
Beirat<br />
Die Gesellschaft kann in der Gesellschafterversammlung<br />
einen Beirat errichten, der aus höchstens drei<br />
Personen besteht und dessen Aufgabe allein darin<br />
besteht, die Geschäftsführung der Gesellschaft in<br />
finanziellen, rechtlichen und strategischen Belangen<br />
zu beraten. Die Mitglieder des Beirats werden<br />
von der Gesellschafterversammlung für jeweils ein<br />
Geschäftsjahr gewählt. Die Beiratsmitglieder haben<br />
Anspruch auf Auslagenersatz, aber keinen Anspruch<br />
auf eine Vergütung. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />
die Empfehlungen des Beirats zu befolgen<br />
oder diese auszuführen. Alle Mitglieder des Beirats<br />
sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />
Dauer der Gesellschaft, Auflösung und Liquidation,<br />
Übertragung von Anteilen, Auflösung<br />
und Tod eines Kommanditisten<br />
Die Gesellschaft hat am 13. September 2011 begonnen<br />
und ist befristet bis zum 1. Januar 2021,<br />
sofern sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />
oder durch Gerichtsbeschluss früher beendet wird<br />
oder die Vertragsdauer durch Änderung des Gesellschaftsvertrags<br />
verkürzt oder verlängert wird. Eine<br />
Kündigungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Gesellschaft<br />
ist außerdem aufzulösen, wenn sämtliche<br />
Vermögensgegenstände verkauft und alle daraus<br />
resultierenden Erlöse eingezogen wurden, durch Beschluss<br />
der Kommanditisten oder mit dem Ausscheiden<br />
der Komplementärin, sofern die Kommanditisten<br />
nicht beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen.<br />
Wird die Gesellschaft aufgelöst, hat die Komplementärin<br />
die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu<br />
verkaufen und die Geschäfte abzuwickeln. Die Erlöse<br />
einer Liquidation werden sodann folgendermaßen<br />
verteilt: Zunächst an die Gläubiger in der gesetzlich<br />
vorgesehenen Reihenfolge, einschließlich der Rückzahlung<br />
von Gesellschafterdarlehen. Sodann werden<br />
Rückstellungen für die Deckung bedingter oder unvorhergesehener<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
gebildet und schließlich an die Gesellschafter in der<br />
anteiligen Höhe und Reihenfolge, in der auch die laufenden<br />
Auszahlungen erfolgen.<br />
Jede Abtretung oder Belastung eines Kommanditanteils<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Komplementärin, wobei die Zustimmung nicht<br />
ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. Unabhängig<br />
von der Erteilung dieser Zustimmung müssen<br />
darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt sein:<br />
der Erwerber hat auf einer dem Abtretungsvertrag<br />
angehängten Unterschriftsseite schriftlich bestätigt,<br />
an die Regelungen und Bedingungen des Gesellschaftsvertrags<br />
gebunden zu sein,<br />
der Erwerber hat eine Verwaltungsgebühr in<br />
Höhe von 0,5 Prozent der Kapitaleinlage sowie die<br />
Kosten zu zahlen, die der Komplementärin durch die<br />
Übertragung entstehen,<br />
alle gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung<br />
müssen sowohl von der Fondsgesellschaft als auch<br />
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