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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Gesellschaft anwesend oder ordnungsgemäß vertreten<br />

sind. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen<br />

gelten als nicht abgegeben.<br />

Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer<br />

Gesellschafterversammlung sind ausschließlich die<br />

folgenden Punkte:<br />

die wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Auflösung der Gesellschaft,<br />

die Abberufung der Komplementärin,<br />

jegliche Gegenstände, die gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

oder aufgrund anwendbaren Rechts<br />

einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung<br />

bedürfen; und<br />

jegliche Gegenstände, für die die Komplementärin<br />

eine Beschlussfassung durch die Gesellschafter<br />

verlangt.<br />

Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

können nur mit einer Mehrheit<br />

von 75 Prozent aller vorhandenen Stimmen sowie der<br />

Zustimmung der Komplementärin gefasst werden.<br />

Alle im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zu<br />

fassenden Beschlüsse können auch in einem schriftlichen<br />

Verfahren gefasst werden. Über das Ergebnis<br />

einer solchen Abstimmung informiert die Komplementärin<br />

die Kommanditisten.<br />

Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

wird eine Niederschrift angefertigt, von der die<br />

Gesellschafter eine Abschrift erhalten. Über Beanstandungen<br />

entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />

Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Zugang der Niederschrift über<br />

die Gesellschafterversammlung durch Klage gegen<br />

die Gesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt der Mangel als geheilt.<br />

Beirat<br />

Die Gesellschaft kann in der Gesellschafterversammlung<br />

einen Beirat errichten, der aus höchstens drei<br />

Personen besteht und dessen Aufgabe allein darin<br />

besteht, die Geschäftsführung der Gesellschaft in<br />

finanziellen, rechtlichen und strategischen Belangen<br />

zu beraten. Die Mitglieder des Beirats werden<br />

von der Gesellschafterversammlung für jeweils ein<br />

Geschäftsjahr gewählt. Die Beiratsmitglieder haben<br />

Anspruch auf Auslagenersatz, aber keinen Anspruch<br />

auf eine Vergütung. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />

die Empfehlungen des Beirats zu befolgen<br />

oder diese auszuführen. Alle Mitglieder des Beirats<br />

sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />

Dauer der Gesellschaft, Auflösung und Liquidation,<br />

Übertragung von Anteilen, Auflösung<br />

und Tod eines Kommanditisten<br />

Die Gesellschaft hat am 13. September 2011 begonnen<br />

und ist befristet bis zum 1. Januar 2021,<br />

sofern sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

oder durch Gerichtsbeschluss früher beendet wird<br />

oder die Vertragsdauer durch Änderung des Gesellschaftsvertrags<br />

verkürzt oder verlängert wird. Eine<br />

Kündigungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Gesellschaft<br />

ist außerdem aufzulösen, wenn sämtliche<br />

Vermögensgegenstände verkauft und alle daraus<br />

resultierenden Erlöse eingezogen wurden, durch Beschluss<br />

der Kommanditisten oder mit dem Ausscheiden<br />

der Komplementärin, sofern die Kommanditisten<br />

nicht beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen.<br />

Wird die Gesellschaft aufgelöst, hat die Komplementärin<br />

die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu<br />

verkaufen und die Geschäfte abzuwickeln. Die Erlöse<br />

einer Liquidation werden sodann folgendermaßen<br />

verteilt: Zunächst an die Gläubiger in der gesetzlich<br />

vorgesehenen Reihenfolge, einschließlich der Rückzahlung<br />

von Gesellschafterdarlehen. Sodann werden<br />

Rückstellungen für die Deckung bedingter oder unvorhergesehener<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

gebildet und schließlich an die Gesellschafter in der<br />

anteiligen Höhe und Reihenfolge, in der auch die laufenden<br />

Auszahlungen erfolgen.<br />

Jede Abtretung oder Belastung eines Kommanditanteils<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

der Komplementärin, wobei die Zustimmung nicht<br />

ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. Unabhängig<br />

von der Erteilung dieser Zustimmung müssen<br />

darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

der Erwerber hat auf einer dem Abtretungsvertrag<br />

angehängten Unterschriftsseite schriftlich bestätigt,<br />

an die Regelungen und Bedingungen des Gesellschaftsvertrags<br />

gebunden zu sein,<br />

der Erwerber hat eine Verwaltungsgebühr in<br />

Höhe von 0,5 Prozent der Kapitaleinlage sowie die<br />

Kosten zu zahlen, die der Komplementärin durch die<br />

Übertragung entstehen,<br />

alle gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung<br />

müssen sowohl von der Fondsgesellschaft als auch<br />

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