TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Fund <strong>IV</strong><br />
146<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
vom Erwerber erfüllt worden sein, und<br />
die Übertragung wird unter Einhaltung der Bestimmungen<br />
aller anwendbaren Wertpapiergesetze<br />
vollzogen und über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen<br />
liegt eine schriftliche Bestätigung der<br />
Komplementärin sowie alle sonstigen Dokumente,<br />
die die Komplementärin für erforderlich erachtet, vor.<br />
Die Komplementärin ist befugt, vom Erfordernis der<br />
genannten Voraussetzungen abzusehen. Abtretungen,<br />
die entgegen der vertraglichen Bestimmungen<br />
vorgenommen wurden, sind nichtig und unwirksam.<br />
Soweit es sich bei einem Kommanditisten der<br />
Fondsgesellschaft um eine Personen - oder Kapitalgesellschaft<br />
handelt, geht im Falle der Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft die Beteiligung auf deren<br />
Rechtsnachfolger über. Dieser ist verpflichtet, der<br />
Komplementärin seine Rechtsnachfolge in geeigneter<br />
Form und zur Zufriedenheit des rechtlichen Beraters<br />
der Fondsgesellschaft nachzuweisen.<br />
Soweit es sich bei einem Kommanditisten um eine<br />
natürliche Person handelt, geht dessen Beteiligung<br />
im Falle seines Todes auf die oder den testamentarisch<br />
oder gesetzlich Berechtigten über. Dieser tritt<br />
an die Stelle des Kommanditisten in die Gesellschaft<br />
ein. Die Berechtigung ist der Komplementärin in geeigneter<br />
Weise und zur Zufriedenheit des rechtlichen<br />
Beraters der Fondsgesellschaft nachzuweisen. Geht<br />
die Beteiligung auf mehrere über, sind sie verpflichtet,<br />
einen gemeinsamen, schriftlich Bevollmächtigten zu<br />
benennen, der befugt ist, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
auszuüben. Solange ein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter nicht bestellt oder die Legitimation<br />
des oder der Erben nicht erfolgt ist, dürfen die Rechte<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeübt werden.<br />
Weder die Auflösung noch der Tod eines Kommanditisten<br />
führen daher zur Beendigung oder zur Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Vergütungen<br />
Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft<br />
nach Erreichen des Mindestkapitals eine einmalige<br />
Organisationsgebühr in Höhe von 13,9 Prozent auf<br />
das jeweilige Eigenkapital der Gesellschaft zuzüglich<br />
des von den beitretenden Kommanditisten gezahlten<br />
Agios in Höhe von 5 Prozent auf das Eigenkapital.<br />
Die Gebühr wird von der Komplementärin zur<br />
Deckung der mit der Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />
entstandenen Kosten verwandt. Hierbei<br />
handelt es sich im Einzelnen um die Kosten des<br />
Marketings und der Eigenkapitalvermittlung in Höhe<br />
von 5,9 Prozent, die Aufwendungen für die Konzeption<br />
der Fonds- und Vertriebsstruktur in Höhe von 3,3<br />
Prozent, die Kosten der Rechts- und Steuerberatung<br />
in Höhe von 1 Prozent, die Kosten der Prospektausarbeitung,<br />
der Prospekterstellung und des Drucks in<br />
Höhe von 0,7 Prozent sowie eine Initiatorengebühr,<br />
die die Dokumentation der Objektunterlagen und die<br />
Gründung der Fondsgesellschaft beinhaltet, in Höhe<br />
von 3 Prozent. Soweit die Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
endgültig nicht eintreten, werden sowohl die<br />
Organisationsgebühr als auch das Agio von der Komplementärin<br />
an die Kommanditisten zurückbezahlt.<br />
Die Fondsgesellschaft zahlt bis einschließlich<br />
31. Dezember 2016 an die Komplementärin in gleichen<br />
monatlichen Raten eine Managementgebühr<br />
in Höhe von 1,8 Prozent / p.a. des Gesamtbetrages<br />
der Kommanditeinlagen. Danach reduziert sich die<br />
Gebühr für die restliche Dauer der Gesellschaft auf<br />
1 Prozent / p.a.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, mit ihr oder dem<br />
Initiator verbundene Unternehmen mit Immobiliendienstleistungen<br />
(z.B. Vermietung, Gebäudeverwaltung)<br />
zu beauftragen. Diese Dienstleistungen sind<br />
von der Fondsgesellschaft mit maximal der an dem<br />
jeweiligen Immobilienstandort üblichen Vergütung<br />
für solche Dienstleistungen zu bezahlen, wobei die<br />
Gebühr bei den einzelnen Immobilien unterschiedlich<br />
sein kann. Schließlich erhält die Komplementärin aus<br />
dem Verkauf einer Immobilie 3 Prozent des Bruttoverkaufspreises.<br />
Der Betrag ist nach Abschluss des<br />
Verkaufs vorrangig an die Komplementärin zu zahlen.<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisonen oder Nebenleistungen<br />
jeder Art innerhalb oder außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />
zu.<br />
Abberufung der Komplementärin, Folgen der<br />
Abberufung<br />
Zur Abberufung der Komplementärin ist die Zustimmung<br />
von 75 Prozent aller vorhandenen Stimmen der<br />
Kommanditisten erforderlich, die der Komplementärin<br />
schriftlich vorliegen muss. Ungeachtet dessen gilt<br />
die Komplementärin erst dann als abberufen, wenn<br />
sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />
Die Komplementärin und die mit ihr verbundenen<br />
Unternehmen wurden vollumfänglich und bedingungslos<br />
aus allen Kreditverpflichtungen der Gesellschaft<br />
und ihrer verbundenen Unternehmen<br />
entlassen;