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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Fund <strong>IV</strong><br />

146<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

vom Erwerber erfüllt worden sein, und<br />

die Übertragung wird unter Einhaltung der Bestimmungen<br />

aller anwendbaren Wertpapiergesetze<br />

vollzogen und über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen<br />

liegt eine schriftliche Bestätigung der<br />

Komplementärin sowie alle sonstigen Dokumente,<br />

die die Komplementärin für erforderlich erachtet, vor.<br />

Die Komplementärin ist befugt, vom Erfordernis der<br />

genannten Voraussetzungen abzusehen. Abtretungen,<br />

die entgegen der vertraglichen Bestimmungen<br />

vorgenommen wurden, sind nichtig und unwirksam.<br />

Soweit es sich bei einem Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft um eine Personen - oder Kapitalgesellschaft<br />

handelt, geht im Falle der Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft die Beteiligung auf deren<br />

Rechtsnachfolger über. Dieser ist verpflichtet, der<br />

Komplementärin seine Rechtsnachfolge in geeigneter<br />

Form und zur Zufriedenheit des rechtlichen Beraters<br />

der Fondsgesellschaft nachzuweisen.<br />

Soweit es sich bei einem Kommanditisten um eine<br />

natürliche Person handelt, geht dessen Beteiligung<br />

im Falle seines Todes auf die oder den testamentarisch<br />

oder gesetzlich Berechtigten über. Dieser tritt<br />

an die Stelle des Kommanditisten in die Gesellschaft<br />

ein. Die Berechtigung ist der Komplementärin in geeigneter<br />

Weise und zur Zufriedenheit des rechtlichen<br />

Beraters der Fondsgesellschaft nachzuweisen. Geht<br />

die Beteiligung auf mehrere über, sind sie verpflichtet,<br />

einen gemeinsamen, schriftlich Bevollmächtigten zu<br />

benennen, der befugt ist, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

auszuüben. Solange ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter nicht bestellt oder die Legitimation<br />

des oder der Erben nicht erfolgt ist, dürfen die Rechte<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeübt werden.<br />

Weder die Auflösung noch der Tod eines Kommanditisten<br />

führen daher zur Beendigung oder zur Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Vergütungen<br />

Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft<br />

nach Erreichen des Mindestkapitals eine einmalige<br />

Organisationsgebühr in Höhe von 13,9 Prozent auf<br />

das jeweilige Eigenkapital der Gesellschaft zuzüglich<br />

des von den beitretenden Kommanditisten gezahlten<br />

Agios in Höhe von 5 Prozent auf das Eigenkapital.<br />

Die Gebühr wird von der Komplementärin zur<br />

Deckung der mit der Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

entstandenen Kosten verwandt. Hierbei<br />

handelt es sich im Einzelnen um die Kosten des<br />

Marketings und der Eigenkapitalvermittlung in Höhe<br />

von 5,9 Prozent, die Aufwendungen für die Konzeption<br />

der Fonds- und Vertriebsstruktur in Höhe von 3,3<br />

Prozent, die Kosten der Rechts- und Steuerberatung<br />

in Höhe von 1 Prozent, die Kosten der Prospektausarbeitung,<br />

der Prospekterstellung und des Drucks in<br />

Höhe von 0,7 Prozent sowie eine Initiatorengebühr,<br />

die die Dokumentation der Objektunterlagen und die<br />

Gründung der Fondsgesellschaft beinhaltet, in Höhe<br />

von 3 Prozent. Soweit die Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

endgültig nicht eintreten, werden sowohl die<br />

Organisationsgebühr als auch das Agio von der Komplementärin<br />

an die Kommanditisten zurückbezahlt.<br />

Die Fondsgesellschaft zahlt bis einschließlich<br />

31. Dezember 2016 an die Komplementärin in gleichen<br />

monatlichen Raten eine Managementgebühr<br />

in Höhe von 1,8 Prozent / p.a. des Gesamtbetrages<br />

der Kommanditeinlagen. Danach reduziert sich die<br />

Gebühr für die restliche Dauer der Gesellschaft auf<br />

1 Prozent / p.a.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, mit ihr oder dem<br />

Initiator verbundene Unternehmen mit Immobiliendienstleistungen<br />

(z.B. Vermietung, Gebäudeverwaltung)<br />

zu beauftragen. Diese Dienstleistungen sind<br />

von der Fondsgesellschaft mit maximal der an dem<br />

jeweiligen Immobilienstandort üblichen Vergütung<br />

für solche Dienstleistungen zu bezahlen, wobei die<br />

Gebühr bei den einzelnen Immobilien unterschiedlich<br />

sein kann. Schließlich erhält die Komplementärin aus<br />

dem Verkauf einer Immobilie 3 Prozent des Bruttoverkaufspreises.<br />

Der Betrag ist nach Abschluss des<br />

Verkaufs vorrangig an die Komplementärin zu zahlen.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisonen oder Nebenleistungen<br />

jeder Art innerhalb oder außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

zu.<br />

Abberufung der Komplementärin, Folgen der<br />

Abberufung<br />

Zur Abberufung der Komplementärin ist die Zustimmung<br />

von 75 Prozent aller vorhandenen Stimmen der<br />

Kommanditisten erforderlich, die der Komplementärin<br />

schriftlich vorliegen muss. Ungeachtet dessen gilt<br />

die Komplementärin erst dann als abberufen, wenn<br />

sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />

Die Komplementärin und die mit ihr verbundenen<br />

Unternehmen wurden vollumfänglich und bedingungslos<br />

aus allen Kreditverpflichtungen der Gesellschaft<br />

und ihrer verbundenen Unternehmen<br />

entlassen;

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