TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Fund <strong>IV</strong><br />
156<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
Finanzbehörde zur Beantragung der Steuernummer<br />
weiterleiten.<br />
Sollte dem Anleger bereits eine ITIN erteilt worden<br />
sein, so hat er diese im Zeichnungsschein anzugeben.<br />
Ohne gültige ITIN erstattet die US Steuerbehörde<br />
bereits abgezogene Steuern nicht zurück.<br />
Steuerberatung in den <strong>USA</strong><br />
Auf Wunsch des Anlegers wird die Beantragung seiner<br />
persönlichen US-Steuernummer („ITIN - Individual<br />
Taxpayer Identification Number“) sowie die Erstellung<br />
und Abgabe der US Steuererklärung von der<br />
amerikanischen Steuerberatungsgesellschaft World<br />
Tax Partners LLP, Atlanta, erstellt. Sofern der Kommanditist<br />
noch keine US-Steuernummer hat, werden<br />
ihm rund USD 25 Registrierungskosten in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Für die Erstellung der US Steuererklärung berechnet<br />
die Steuerberatungsgesellschaft derzeit USD 85 pro<br />
Kommanditist und Jahr. Ehegatten, die jeweils Beteiligungen<br />
gezeichnet haben, werden die Steuerberatungskosten<br />
jeweils einzeln in Rechnung gestellt, da<br />
sie durch die getrennte Veranlagung auch wie Einzelpersonen<br />
zu behandeln sind. Ein Aufschlag in Höhe<br />
von USD 50 wird berechnet, wenn der Investor weitere<br />
US Investments hat.<br />
Quellensteuer<br />
Die Fondsgesellschaft hat pro Geschäftsjahr vierteljährlich<br />
eine Einkommenssteuervorauszahlung (Internal<br />
Revenue Code – IRC – Section 1446 „witholding<br />
tax“) auf die von den Kapitalanlegern geschuldete US<br />
Einkommenssteuer in Höhe von derzeit 35% des voraussichtlichen<br />
positiven steuerlichen Ergebnisses an<br />
die US Finanzverwaltung abzuführen.<br />
Diese Quellensteuer wird jeweils auf die von dem<br />
einzelnen Kapitalanleger geschuldeten US Einkommenssteuer<br />
angerechnet. Zuviel geleistete Quellensteuer<br />
wird nach Einreichung der Steuererklärung<br />
und erfolgter Veranlagung durch die US Finanzbehörde<br />
erstattet.<br />
Haben Investoren aus vergleichbaren Beteiligungen<br />
in den <strong>USA</strong> Verluste generiert, die sie nach den Vorschriften<br />
des Auslandsinvestitionsgesetzes (auch<br />
Investmentgesetz / Investmentsteuergesetz) oder<br />
des §2a EStG abgezogen haben oder die sie noch<br />
abziehen wollen, so können Gewinnanteile aus der<br />
Beteiligung dieses Fonds in Deutschland zu einer<br />
Nachversteuerung oder zu einer Verminderung des<br />
Verlustsaldos aus US Einkünften führen.<br />
Bundesstaatensteuern<br />
Einkommen, das in dem jeweiligen Staat verdient<br />
wurde, kann auch von dem jeweiligen Staat besteuert<br />
werden. Jeder Bundesstaat hat seine eigenen<br />
Steuergesetze und Steuersätze. Der Fonds plant<br />
zur Zeit mit Investitionsstandorten in Georgia, Virginia<br />
und Florida; hinzukommen können Investitionen<br />
insbesondere in Alabama, South Carolina, North<br />
Carolina und Tennessee. Sammel-Einkommensteuererklärungen<br />
und anfallende Einkommensteuern<br />
der Investoren werden im Allgemeinen für Alabama,<br />
Georgia, South Carolina, North Carolina und Virginia<br />
bei der Gesellschaft abgegeben. In Florida fallen keine<br />
Einkommensteuern an. In Tennessee wird die Gesellschaft<br />
und nicht der Investor besteuert. Dadurch<br />
brauchen in den vorgenannten Staaten generell keine<br />
Einkommensteuern durch die Investoren erklärt<br />
zu werden. In anderen Bundesstaaten entsteht Einkommensteuer<br />
in einer Höhe zwischen 0% und 9,3%.<br />
Gezahlte Bundesstaatensteuern können bei der US-<br />
Bundessteuererklärung als Ausgabe berücksichtigt<br />
werden. Aus praktischen Gründen erfolgt die Berücksichtigung<br />
nicht in dem Jahr des Immobilienverkaufs.<br />
Steuerliche Behandlung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Allgemeines<br />
Nachdem das DBA Deutschland-<strong>USA</strong> das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen<br />
den <strong>USA</strong> zuweist, bleiben diese Einkünfte in<br />
Deutschland steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem<br />
sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das bedeutet,<br />
dass die in den <strong>USA</strong> erzielten Einkünfte bei der Ermittlung<br />
des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte<br />
des Anlegers anzuwendenden Steuersatzes<br />
berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Steigerung<br />
des Einkommensteuersatzes auf die in Deutschland<br />
steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers. Für Zwecke<br />
des Progressionsvorbehaltes sind die Einkünfte nach<br />
deutschen Einkünfteermittlungsvorschriften zu ermitteln.<br />
Mit der nachfolgenden Tabelle wird die Auswirkung<br />
der Einkünfte aus US Immobilienvermögen auf den<br />
deutschen Durchschnittssteuersatz beispielhaft wiedergegeben.<br />
Es wurden die Steuersätze des Jahres<br />
2010 zugrunde gelegt und angenommen, dass der<br />
Kommanditist ledig ist – die Berechnung wurde für<br />
eine Beteiligung von USD 20.000 bzw. USD 100.000<br />
erstellt.