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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Fund <strong>IV</strong><br />

156<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

Finanzbehörde zur Beantragung der Steuernummer<br />

weiterleiten.<br />

Sollte dem Anleger bereits eine ITIN erteilt worden<br />

sein, so hat er diese im Zeichnungsschein anzugeben.<br />

Ohne gültige ITIN erstattet die US Steuerbehörde<br />

bereits abgezogene Steuern nicht zurück.<br />

Steuerberatung in den <strong>USA</strong><br />

Auf Wunsch des Anlegers wird die Beantragung seiner<br />

persönlichen US-Steuernummer („ITIN - Individual<br />

Taxpayer Identification Number“) sowie die Erstellung<br />

und Abgabe der US Steuererklärung von der<br />

amerikanischen Steuerberatungsgesellschaft World<br />

Tax Partners LLP, Atlanta, erstellt. Sofern der Kommanditist<br />

noch keine US-Steuernummer hat, werden<br />

ihm rund USD 25 Registrierungskosten in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Für die Erstellung der US Steuererklärung berechnet<br />

die Steuerberatungsgesellschaft derzeit USD 85 pro<br />

Kommanditist und Jahr. Ehegatten, die jeweils Beteiligungen<br />

gezeichnet haben, werden die Steuerberatungskosten<br />

jeweils einzeln in Rechnung gestellt, da<br />

sie durch die getrennte Veranlagung auch wie Einzelpersonen<br />

zu behandeln sind. Ein Aufschlag in Höhe<br />

von USD 50 wird berechnet, wenn der Investor weitere<br />

US Investments hat.<br />

Quellensteuer<br />

Die Fondsgesellschaft hat pro Geschäftsjahr vierteljährlich<br />

eine Einkommenssteuervorauszahlung (Internal<br />

Revenue Code – IRC – Section 1446 „witholding<br />

tax“) auf die von den Kapitalanlegern geschuldete US<br />

Einkommenssteuer in Höhe von derzeit 35% des voraussichtlichen<br />

positiven steuerlichen Ergebnisses an<br />

die US Finanzverwaltung abzuführen.<br />

Diese Quellensteuer wird jeweils auf die von dem<br />

einzelnen Kapitalanleger geschuldeten US Einkommenssteuer<br />

angerechnet. Zuviel geleistete Quellensteuer<br />

wird nach Einreichung der Steuererklärung<br />

und erfolgter Veranlagung durch die US Finanzbehörde<br />

erstattet.<br />

Haben Investoren aus vergleichbaren Beteiligungen<br />

in den <strong>USA</strong> Verluste generiert, die sie nach den Vorschriften<br />

des Auslandsinvestitionsgesetzes (auch<br />

Investmentgesetz / Investmentsteuergesetz) oder<br />

des §2a EStG abgezogen haben oder die sie noch<br />

abziehen wollen, so können Gewinnanteile aus der<br />

Beteiligung dieses Fonds in Deutschland zu einer<br />

Nachversteuerung oder zu einer Verminderung des<br />

Verlustsaldos aus US Einkünften führen.<br />

Bundesstaatensteuern<br />

Einkommen, das in dem jeweiligen Staat verdient<br />

wurde, kann auch von dem jeweiligen Staat besteuert<br />

werden. Jeder Bundesstaat hat seine eigenen<br />

Steuergesetze und Steuersätze. Der Fonds plant<br />

zur Zeit mit Investitionsstandorten in Georgia, Virginia<br />

und Florida; hinzukommen können Investitionen<br />

insbesondere in Alabama, South Carolina, North<br />

Carolina und Tennessee. Sammel-Einkommensteuererklärungen<br />

und anfallende Einkommensteuern<br />

der Investoren werden im Allgemeinen für Alabama,<br />

Georgia, South Carolina, North Carolina und Virginia<br />

bei der Gesellschaft abgegeben. In Florida fallen keine<br />

Einkommensteuern an. In Tennessee wird die Gesellschaft<br />

und nicht der Investor besteuert. Dadurch<br />

brauchen in den vorgenannten Staaten generell keine<br />

Einkommensteuern durch die Investoren erklärt<br />

zu werden. In anderen Bundesstaaten entsteht Einkommensteuer<br />

in einer Höhe zwischen 0% und 9,3%.<br />

Gezahlte Bundesstaatensteuern können bei der US-<br />

Bundessteuererklärung als Ausgabe berücksichtigt<br />

werden. Aus praktischen Gründen erfolgt die Berücksichtigung<br />

nicht in dem Jahr des Immobilienverkaufs.<br />

Steuerliche Behandlung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Allgemeines<br />

Nachdem das DBA Deutschland-<strong>USA</strong> das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen<br />

den <strong>USA</strong> zuweist, bleiben diese Einkünfte in<br />

Deutschland steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem<br />

sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das bedeutet,<br />

dass die in den <strong>USA</strong> erzielten Einkünfte bei der Ermittlung<br />

des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte<br />

des Anlegers anzuwendenden Steuersatzes<br />

berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Steigerung<br />

des Einkommensteuersatzes auf die in Deutschland<br />

steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers. Für Zwecke<br />

des Progressionsvorbehaltes sind die Einkünfte nach<br />

deutschen Einkünfteermittlungsvorschriften zu ermitteln.<br />

Mit der nachfolgenden Tabelle wird die Auswirkung<br />

der Einkünfte aus US Immobilienvermögen auf den<br />

deutschen Durchschnittssteuersatz beispielhaft wiedergegeben.<br />

Es wurden die Steuersätze des Jahres<br />

2010 zugrunde gelegt und angenommen, dass der<br />

Kommanditist ledig ist – die Berechnung wurde für<br />

eine Beteiligung von USD 20.000 bzw. USD 100.000<br />

erstellt.

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