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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Fund <strong>IV</strong><br />

144<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

tärin abzuberufen und eine neue Komplementärin zu<br />

wählen.<br />

Die Kommanditisten haben indes kein Recht, an der<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft oder ihrer Geschäfte<br />

teilzunehmen oder ihre Kapitaleinlage zu entnehmen<br />

oder die Entnahme zu verlangen.<br />

Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

auf Verlangen dieser unverzüglich sämtliche<br />

Informationen, Erklärungen oder Bescheinigungen<br />

zuzuleiten, die die Komplementärin zu irgendeinem<br />

Zeitpunkt für notwendig hält, um die Steuergesetze<br />

eines Rechtsgebiets zu erfüllen, um die Verpflichtung<br />

der Gesellschaft, Steuern einzubehalten, so gering<br />

wie möglich zu halten, oder auch für jeden anderen<br />

angemessenen Zweck. Jeder Gesellschafter stellt die<br />

Gesellschaft von den nachteiligen Folgen frei, welche<br />

die Unterlassung des Gesellschafters nach sich zieht,<br />

solche Unterlagen bei den zuständigen Steuerbehörden<br />

ordnungsgemäß einzureichen oder der Fondsgesellschaft<br />

zuzuleiten.<br />

Unbeschadet seiner eigenen Verpflichtung zur Einreichung<br />

der genannten Unterlagen, erteilt jeder<br />

Gesellschafter der Komplementärin für die Dauer<br />

der Fondsgesellschaft die Vollmacht, die erforderlichen<br />

Dokumente in seinem Namen auszufüllen, zu<br />

unterschreiben und einzureichen. Die jeweilige Komplementärin<br />

ist uneingeschränkt zur Erteilung von<br />

Untervollmachten sowie zur Entgegennahme aller<br />

Bescheide, welche die Steuerbehörden dem Kommanditisten<br />

zustellen, als Vertreter des jeweiligen<br />

Kommanditisten befugt. Gleichzeitig stellen die Kommanditisten<br />

die Komplementärin von allen nachteiligen<br />

Folgen frei, die sich daraus ergeben, dass ein<br />

Kommanditist Unterlagen nicht ordnungsgemäß eingereicht<br />

hat.<br />

Die Gesellschaft stellt jeden Gesellschafter, soweit<br />

gesetzlich zulässig, von sämtlichen Verlusten, Ansprüchen,<br />

Urteilsfolgen, Kosten, Schadenersatz, Aufwendungen<br />

und jeder Haftung frei, die ihm durch die<br />

Inanspruchnahmen durch Gesellschafts-Gläubiger<br />

entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme<br />

auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Handeln des Gesellschafters zurückzuführen ist.<br />

Zustimmungsverfahren, Gesellschafterversammlungen,<br />

Beschlussfassung<br />

Soweit für bestimmte Maßnahmen der Komplementärin<br />

die Zustimmung bzw. Genehmigung der Kommanditisten<br />

erforderlich ist, wird diese Zustimmung<br />

im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens eingeholt.<br />

Vorbehaltlich besonderer vertraglicher Regelungen<br />

erfordert eine Zustimmung die einfache Mehrheit aller<br />

gezeichneten Gesellschaftsanteile. Die Komplementärin<br />

übersendet den Kommanditisten sämtliche zur<br />

Abstimmung über eine Maßnahme erforderlichen Informationen.<br />

Die Kommanditisten sind aufgefordert,<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Informationen<br />

schriftlich abzustimmen.<br />

Einmal jährlich findet im vierten Kalendervierteljahr<br />

eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.<br />

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn<br />

die Komplementärin dies für erforderlich hält, die Einberufung<br />

von Kommanditisten, die mindestens 40<br />

Prozent der Kommanditanteile halten, verlangt wird<br />

und von diesen rechtzeitig eine Tagesordnung übermittelt<br />

wurde. Alle Gesellschafterversammlungen<br />

finden unter dem Vorsitz der Komplementärin in<br />

Düsseldorf, Deutschland statt. Einladungen zu den<br />

Gesellschafterversammlungen erfolgen schriftlich<br />

unter Angabe der Tagesordnung und des Datums der<br />

Versammlung. Das Einladungsschreiben ist mindestens<br />

30 Tage vor Abhaltung der Gesellschafterversammlung<br />

an die zuletzt benannte Anschrift, Telefaxnummer<br />

oder EMail-Anschrift der Kommanditisten<br />

zu versenden. Bei dringenden außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist<br />

auf 14 Tage verkürzt werden. Die in einer<br />

Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse<br />

können sämtlich auch im schriftlichen Verfahren<br />

erfolgen, vorausgesetzt, dass der Komplementärin<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderungen<br />

die Zustimmung der Kommanditisten<br />

hierzu vorliegt. Jeder Gesellschafter kann<br />

sich in der Gesellschafterversammlung durch die<br />

Komplementärin, einen anderen Kommanditisten,<br />

einen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader<br />

Linie vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche<br />

Vollmacht, ausgestellt für diese Gesellschafterversammlung,<br />

vorzulegen.<br />

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

50 Prozent aller Gesellschaftsanteile anwesend<br />

oder ordnungsgemäß vertreten sind, wobei<br />

jeder Kommanditanteil eine Stimme gewährt. Ist die<br />

Gesellschaft nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung<br />

abgebrochen und die Komplementärin hat<br />

innerhalb von vier Wochen ein schriftliches Abstimmungsverfahren<br />

durchzuführen. Beschlüsse können<br />

im Rahmen dieser schriftlichen Abstimmung unabhängig<br />

vom Erreichen des Quorums gefasst werden,<br />

wenn in der Aufforderung zur Abstimmung darauf hingewiesen<br />

wurde.<br />

Die Gesellschaft beschließt vorbehaltlich anderer vertraglicher<br />

oder zwingender gesetzlicher Regelungen<br />

durch einfache Mehrheit der Stimmen, die in einer

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