TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
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Fund <strong>IV</strong><br />
144<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
tärin abzuberufen und eine neue Komplementärin zu<br />
wählen.<br />
Die Kommanditisten haben indes kein Recht, an der<br />
Geschäftsführung der Gesellschaft oder ihrer Geschäfte<br />
teilzunehmen oder ihre Kapitaleinlage zu entnehmen<br />
oder die Entnahme zu verlangen.<br />
Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
auf Verlangen dieser unverzüglich sämtliche<br />
Informationen, Erklärungen oder Bescheinigungen<br />
zuzuleiten, die die Komplementärin zu irgendeinem<br />
Zeitpunkt für notwendig hält, um die Steuergesetze<br />
eines Rechtsgebiets zu erfüllen, um die Verpflichtung<br />
der Gesellschaft, Steuern einzubehalten, so gering<br />
wie möglich zu halten, oder auch für jeden anderen<br />
angemessenen Zweck. Jeder Gesellschafter stellt die<br />
Gesellschaft von den nachteiligen Folgen frei, welche<br />
die Unterlassung des Gesellschafters nach sich zieht,<br />
solche Unterlagen bei den zuständigen Steuerbehörden<br />
ordnungsgemäß einzureichen oder der Fondsgesellschaft<br />
zuzuleiten.<br />
Unbeschadet seiner eigenen Verpflichtung zur Einreichung<br />
der genannten Unterlagen, erteilt jeder<br />
Gesellschafter der Komplementärin für die Dauer<br />
der Fondsgesellschaft die Vollmacht, die erforderlichen<br />
Dokumente in seinem Namen auszufüllen, zu<br />
unterschreiben und einzureichen. Die jeweilige Komplementärin<br />
ist uneingeschränkt zur Erteilung von<br />
Untervollmachten sowie zur Entgegennahme aller<br />
Bescheide, welche die Steuerbehörden dem Kommanditisten<br />
zustellen, als Vertreter des jeweiligen<br />
Kommanditisten befugt. Gleichzeitig stellen die Kommanditisten<br />
die Komplementärin von allen nachteiligen<br />
Folgen frei, die sich daraus ergeben, dass ein<br />
Kommanditist Unterlagen nicht ordnungsgemäß eingereicht<br />
hat.<br />
Die Gesellschaft stellt jeden Gesellschafter, soweit<br />
gesetzlich zulässig, von sämtlichen Verlusten, Ansprüchen,<br />
Urteilsfolgen, Kosten, Schadenersatz, Aufwendungen<br />
und jeder Haftung frei, die ihm durch die<br />
Inanspruchnahmen durch Gesellschafts-Gläubiger<br />
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme<br />
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />
Handeln des Gesellschafters zurückzuführen ist.<br />
Zustimmungsverfahren, Gesellschafterversammlungen,<br />
Beschlussfassung<br />
Soweit für bestimmte Maßnahmen der Komplementärin<br />
die Zustimmung bzw. Genehmigung der Kommanditisten<br />
erforderlich ist, wird diese Zustimmung<br />
im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens eingeholt.<br />
Vorbehaltlich besonderer vertraglicher Regelungen<br />
erfordert eine Zustimmung die einfache Mehrheit aller<br />
gezeichneten Gesellschaftsanteile. Die Komplementärin<br />
übersendet den Kommanditisten sämtliche zur<br />
Abstimmung über eine Maßnahme erforderlichen Informationen.<br />
Die Kommanditisten sind aufgefordert,<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Informationen<br />
schriftlich abzustimmen.<br />
Einmal jährlich findet im vierten Kalendervierteljahr<br />
eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.<br />
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn<br />
die Komplementärin dies für erforderlich hält, die Einberufung<br />
von Kommanditisten, die mindestens 40<br />
Prozent der Kommanditanteile halten, verlangt wird<br />
und von diesen rechtzeitig eine Tagesordnung übermittelt<br />
wurde. Alle Gesellschafterversammlungen<br />
finden unter dem Vorsitz der Komplementärin in<br />
Düsseldorf, Deutschland statt. Einladungen zu den<br />
Gesellschafterversammlungen erfolgen schriftlich<br />
unter Angabe der Tagesordnung und des Datums der<br />
Versammlung. Das Einladungsschreiben ist mindestens<br />
30 Tage vor Abhaltung der Gesellschafterversammlung<br />
an die zuletzt benannte Anschrift, Telefaxnummer<br />
oder EMail-Anschrift der Kommanditisten<br />
zu versenden. Bei dringenden außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist<br />
auf 14 Tage verkürzt werden. Die in einer<br />
Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse<br />
können sämtlich auch im schriftlichen Verfahren<br />
erfolgen, vorausgesetzt, dass der Komplementärin<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderungen<br />
die Zustimmung der Kommanditisten<br />
hierzu vorliegt. Jeder Gesellschafter kann<br />
sich in der Gesellschafterversammlung durch die<br />
Komplementärin, einen anderen Kommanditisten,<br />
einen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader<br />
Linie vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche<br />
Vollmacht, ausgestellt für diese Gesellschafterversammlung,<br />
vorzulegen.<br />
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
50 Prozent aller Gesellschaftsanteile anwesend<br />
oder ordnungsgemäß vertreten sind, wobei<br />
jeder Kommanditanteil eine Stimme gewährt. Ist die<br />
Gesellschaft nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung<br />
abgebrochen und die Komplementärin hat<br />
innerhalb von vier Wochen ein schriftliches Abstimmungsverfahren<br />
durchzuführen. Beschlüsse können<br />
im Rahmen dieser schriftlichen Abstimmung unabhängig<br />
vom Erreichen des Quorums gefasst werden,<br />
wenn in der Aufforderung zur Abstimmung darauf hingewiesen<br />
wurde.<br />
Die Gesellschaft beschließt vorbehaltlich anderer vertraglicher<br />
oder zwingender gesetzlicher Regelungen<br />
durch einfache Mehrheit der Stimmen, die in einer