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TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope

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Die Komplementärin trägt dafür Sorge, dass dem<br />

deutschen Wohnsitzfinanzamt des Anlegers die Höhe<br />

der Einkünfte nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes<br />

im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten<br />

Feststellung gemäß § 180 der Abgabenordnung<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der Anleger ist verpflichtet, seinem Wohnsitzfinanzamt<br />

den Beginn oder die Änderung oder die Aufgabe<br />

seiner Beteiligung an der <strong>TSO</strong>-<strong>DNL</strong> Fund <strong>IV</strong>, L.P.<br />

innerhalb eines Monates mitzuteilen. Hierzu wird die<br />

Komplementärin dem Anleger einen amtlichen Vordruck<br />

zur Verfügung stellen. Für Zwecke seiner persönlichen<br />

Steuererklärung erhält der Anleger von der<br />

Fondsgesellschaft die Höhe des auf ihn entfallenden<br />

Anteils an den Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

mitgeteilt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Da die Fondsgesellschaft ihren Sitz in den <strong>USA</strong> hat<br />

und in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält,<br />

unterliegt sie auch dann nicht der deutschen Gewerbesteuer,<br />

wenn die Finanzverwaltung die Auffassung<br />

vertritt, die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist gewerblich<br />

im Sinne des § 15 EStG.<br />

Vermögenssteuer<br />

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA steht den <strong>USA</strong> das Besteuerungsrecht<br />

für das in den <strong>USA</strong> belegene unbewegliche<br />

Vermögen zu. Eine Vermögenssteuer wird<br />

allerdings in den <strong>USA</strong> auf Bundesebene nicht erhoben.<br />

Auch in Deutschland wird seit 01. Januar 1997<br />

keine Vermögenssteuer erhoben.<br />

Erbschaft-, Nachlass- und<br />

Schenkungssteuer<br />

Grundsätzliches<br />

Zwischen den <strong>USA</strong> und Deutschland besteht ein Abkommen<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf<br />

dem Gebiet der Erbschaft-, Nachlass- und Schenkungsteuer<br />

(DBA ErbSt). Hiernach steht sowohl den<br />

<strong>USA</strong> als Belegenheitsstaat als auch Deutschland als<br />

Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht zu.<br />

Deutschland als Wohnsitzstaat des Anlegers vermeidet<br />

die Doppelbesteuerung in der Weise, dass die in<br />

den <strong>USA</strong> festgesetzte und entrichtete Nachlasssteuer<br />

auf die in Deutschland auf dieses Vermögen anfallende<br />

Steuer angerechnet wird. Ein Erstattungsbetrag<br />

kann sich hierbei allerdings nicht ergeben. Vergünstigungen<br />

für inländisches Betriebsvermögen (§§ 13,<br />

19a ErbStG) können nicht geltend gemacht werden.<br />

Nachlasssteuer in den <strong>USA</strong><br />

Die Bewertung der Beteiligung zum Zeitpunkt des<br />

Erbfalles wird sowohl in Deutschland als auch den<br />

<strong>USA</strong> nach dem Verkehrswert durchgeführt. Dabei<br />

werden Belastungen des Grundstücks, z. B. durch<br />

Hypotheken, vom Verkehrswert abgezogen. In den<br />

<strong>USA</strong> wird unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen<br />

nur der Nachlass besteuert. Das Reinvermögen<br />

des Verstorbenen unterliegt der Besteuerung.<br />

Die Steuersätze in den <strong>USA</strong> sind progressiv gestaffelt<br />

und liegen zwischen 18% (bis zu USD 10.000) bis zu<br />

35 % (über USD 500.000) im Jahr 2011.<br />

Sollten die zuständigen Gremien keine gesetzlichen<br />

Neuregelungen schaffen, tritt am 1. Januar 2013 wieder<br />

die Regelung in Kraft, die vor dem Jahr 2001 gültig<br />

war – danach beträgt der Eingangssteuersatz 18%<br />

und der Spitzensteuersatz 55%. Da in den <strong>USA</strong> eine<br />

pauschale Steuergutschrift von USD 13.000 gewährt<br />

wird, bedeutet dies, dass die ersten USD 60.000 des<br />

vererbten Vermögens steuerfrei vererbt werden.<br />

Die Ratifizierung eines Ergänzungsprotokolls zum<br />

DBA – Erbschaftssteuer hat für beschränkt Steuerpflichtige<br />

zusätzliche Vergünstigungen bei der US<br />

Nachlasssteuer ergeben. Die Einräumung eines zusätzlichen<br />

Ehegattenfreibetrages in Höhe von USD<br />

5.000.000 (per 2011), kann unter Ausnutzung aller<br />

Möglichkeiten dazu führen, dass in Deutschland ansässige<br />

Anleger ein Vermögen im nachlasssteuerlichen<br />

Wert bis maximal USD 10.000.000 nachlasssteuerfrei<br />

an Ehegatten vererben können. Jedoch<br />

auch Nicht–Ehegatten können letztlich Vermögen<br />

im Wert von bis zu maximal USD 5.000.000 durch in<br />

Deutschland lebende Anleger steuerfrei vererbt werden.<br />

Hierzu wird der Betrag von USD 5.000.000 mit dem<br />

Anteil am US Nachlass im Verhältnis zum weltweiten<br />

Nachlass multipliziert. Auch zu diesem Thema sollte<br />

der Anleger den Rat seines Steuerberaters einholen.<br />

Jahr Einganssteuersatz Spitzensteuersatz<br />

2004 18 % 48 %<br />

2011 18 % 35 %<br />

2012 18 % 35 %<br />

ab 2013 18 % 55 %<br />

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