TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
TSO-DNL FUND IV, L.P. • USA - Scope
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Komplementärin trägt dafür Sorge, dass dem<br />
deutschen Wohnsitzfinanzamt des Anlegers die Höhe<br />
der Einkünfte nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes<br />
im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten<br />
Feststellung gemäß § 180 der Abgabenordnung<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Der Anleger ist verpflichtet, seinem Wohnsitzfinanzamt<br />
den Beginn oder die Änderung oder die Aufgabe<br />
seiner Beteiligung an der <strong>TSO</strong>-<strong>DNL</strong> Fund <strong>IV</strong>, L.P.<br />
innerhalb eines Monates mitzuteilen. Hierzu wird die<br />
Komplementärin dem Anleger einen amtlichen Vordruck<br />
zur Verfügung stellen. Für Zwecke seiner persönlichen<br />
Steuererklärung erhält der Anleger von der<br />
Fondsgesellschaft die Höhe des auf ihn entfallenden<br />
Anteils an den Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
mitgeteilt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Da die Fondsgesellschaft ihren Sitz in den <strong>USA</strong> hat<br />
und in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält,<br />
unterliegt sie auch dann nicht der deutschen Gewerbesteuer,<br />
wenn die Finanzverwaltung die Auffassung<br />
vertritt, die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist gewerblich<br />
im Sinne des § 15 EStG.<br />
Vermögenssteuer<br />
Gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA steht den <strong>USA</strong> das Besteuerungsrecht<br />
für das in den <strong>USA</strong> belegene unbewegliche<br />
Vermögen zu. Eine Vermögenssteuer wird<br />
allerdings in den <strong>USA</strong> auf Bundesebene nicht erhoben.<br />
Auch in Deutschland wird seit 01. Januar 1997<br />
keine Vermögenssteuer erhoben.<br />
Erbschaft-, Nachlass- und<br />
Schenkungssteuer<br />
Grundsätzliches<br />
Zwischen den <strong>USA</strong> und Deutschland besteht ein Abkommen<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf<br />
dem Gebiet der Erbschaft-, Nachlass- und Schenkungsteuer<br />
(DBA ErbSt). Hiernach steht sowohl den<br />
<strong>USA</strong> als Belegenheitsstaat als auch Deutschland als<br />
Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht zu.<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat des Anlegers vermeidet<br />
die Doppelbesteuerung in der Weise, dass die in<br />
den <strong>USA</strong> festgesetzte und entrichtete Nachlasssteuer<br />
auf die in Deutschland auf dieses Vermögen anfallende<br />
Steuer angerechnet wird. Ein Erstattungsbetrag<br />
kann sich hierbei allerdings nicht ergeben. Vergünstigungen<br />
für inländisches Betriebsvermögen (§§ 13,<br />
19a ErbStG) können nicht geltend gemacht werden.<br />
Nachlasssteuer in den <strong>USA</strong><br />
Die Bewertung der Beteiligung zum Zeitpunkt des<br />
Erbfalles wird sowohl in Deutschland als auch den<br />
<strong>USA</strong> nach dem Verkehrswert durchgeführt. Dabei<br />
werden Belastungen des Grundstücks, z. B. durch<br />
Hypotheken, vom Verkehrswert abgezogen. In den<br />
<strong>USA</strong> wird unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen<br />
nur der Nachlass besteuert. Das Reinvermögen<br />
des Verstorbenen unterliegt der Besteuerung.<br />
Die Steuersätze in den <strong>USA</strong> sind progressiv gestaffelt<br />
und liegen zwischen 18% (bis zu USD 10.000) bis zu<br />
35 % (über USD 500.000) im Jahr 2011.<br />
Sollten die zuständigen Gremien keine gesetzlichen<br />
Neuregelungen schaffen, tritt am 1. Januar 2013 wieder<br />
die Regelung in Kraft, die vor dem Jahr 2001 gültig<br />
war – danach beträgt der Eingangssteuersatz 18%<br />
und der Spitzensteuersatz 55%. Da in den <strong>USA</strong> eine<br />
pauschale Steuergutschrift von USD 13.000 gewährt<br />
wird, bedeutet dies, dass die ersten USD 60.000 des<br />
vererbten Vermögens steuerfrei vererbt werden.<br />
Die Ratifizierung eines Ergänzungsprotokolls zum<br />
DBA – Erbschaftssteuer hat für beschränkt Steuerpflichtige<br />
zusätzliche Vergünstigungen bei der US<br />
Nachlasssteuer ergeben. Die Einräumung eines zusätzlichen<br />
Ehegattenfreibetrages in Höhe von USD<br />
5.000.000 (per 2011), kann unter Ausnutzung aller<br />
Möglichkeiten dazu führen, dass in Deutschland ansässige<br />
Anleger ein Vermögen im nachlasssteuerlichen<br />
Wert bis maximal USD 10.000.000 nachlasssteuerfrei<br />
an Ehegatten vererben können. Jedoch<br />
auch Nicht–Ehegatten können letztlich Vermögen<br />
im Wert von bis zu maximal USD 5.000.000 durch in<br />
Deutschland lebende Anleger steuerfrei vererbt werden.<br />
Hierzu wird der Betrag von USD 5.000.000 mit dem<br />
Anteil am US Nachlass im Verhältnis zum weltweiten<br />
Nachlass multipliziert. Auch zu diesem Thema sollte<br />
der Anleger den Rat seines Steuerberaters einholen.<br />
Jahr Einganssteuersatz Spitzensteuersatz<br />
2004 18 % 48 %<br />
2011 18 % 35 %<br />
2012 18 % 35 %<br />
ab 2013 18 % 55 %<br />
159