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Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

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dem Zeitaufwand gemäßen Stellenwert entspricht und dass die Berufsschule<br />

noch immer den Charakter einer Fortbildungsschule behält.<br />

Im BBiG, das insgesamt auf die Erstausbildung ausgerichtet ist und die betriebliche<br />

Seite in den Vor<strong>der</strong>grund stellt, ergibt sich insofern ein Missverhältnis, als<br />

Weiterbildung, Fortbildung und Umschulung nur knapp behandelt werden, obwohl<br />

diese Bereiche immer größere Bedeutung erlangen und gemäß EU-Reformen<br />

das lebenslange Lernen im Vor<strong>der</strong>grund stehen sollte.<br />

Berufliche Fortbildung im Sinne des BBiG §§ 53 – 57 u. a. <strong>der</strong> Meister in <strong>der</strong><br />

Industrie, <strong>der</strong> Fachwirte etc. wird wie die Erstausbildung unter die Regie <strong>der</strong><br />

Wirtschaft gestellt. Die Initiative für den Erlass einschlägiger Regelungen liegt<br />

primär bei den vor Ort zuständigen Kammern. Sie haben – nach <strong>der</strong> Auflistung<br />

des BIBB – inzwischen 555 Regelungen nach BBiG § 54 bzw. HwO § 42 erlassen,<br />

und zwar 535 für die berufliche Fortbildung und 20 für die berufliche Umschulung.<br />

Dagegen hat Deutschland bislang keine Verfahren etabliert, nach denen die im<br />

lebenslangen Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen<br />

anerkannt und <strong>der</strong> entsprechenden Stufe im Gesamtsystem gleichgestellt werden.<br />

We<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bund noch die Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Kammern haben bislang <strong>der</strong>artige<br />

Regelungen verabschiedet und auch kaum diskutiert.<br />

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips hat somit in Deutschland die Wirtschaft<br />

dafür Sorge zu tragen, dass <strong>der</strong> nachwachsenden Generation auf dem<br />

SEK II-Niveau genügend Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Sinne<br />

konkretisiert § 85 Abs. 2 BBiG die Berufsbildungsplanung:<br />

„Die Berufsbildungsplanung hat insbeson<strong>der</strong>e dazu beizutragen, dass die<br />

Ausbildungsstätten nach Art, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ<br />

ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten<br />

und dass sie unter Berücksichtigung <strong>der</strong> voraussehbaren Nachfrage und des<br />

langfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig<br />

genutzt werden.“<br />

Einschlägige Maßnahmen zu ergreifen, sofern entsprechende Mängel in Erscheinung<br />

treten, ist demzufolge Aufgabe des Bundes. Dazu hat das BMBF nach<br />

§ 86 Abs. 1 BBiG im Rahmen des jährlichen Berufsbildungsberichts Stellung zu<br />

nehmen:<br />

„Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots<br />

an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge<br />

für die Behebung aufgenommen werden.“<br />

Berufsbildungsplanung wird im Übrigen im Berufsbildungsgesetz nicht expressis<br />

verbis als eine <strong>der</strong> Aufgaben beschrieben, an denen das BIBB „im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Bildungspolitik <strong>der</strong> Bundesregierung“ (§ 90 Abs. l BBiG) mitzuwirken habe.<br />

Berufsbildung ist demnach ein Themenbereich innerhalb <strong>der</strong> bildungspolitischen<br />

Aktivitäten des Bundes, <strong>der</strong>en Richtlinien im jeweiligen Regierungsprogramm<br />

125<br />

Lebenslanges<br />

Lernen<br />

vernachlässigt<br />

Wirtschaft<br />

im Obligo

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