06.09.2013 Aufrufe

Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Quellenauszug 3: Berufsausbildungsvorbereitung gemäß BBiG 2005<br />

Ziele und Begriffe <strong>der</strong> Berufsbildung (§ 1)<br />

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die<br />

Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung<br />

und die berufliche Umschulung.<br />

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient<br />

dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen<br />

für den Erwerb <strong>beruflicher</strong> Handlungsfähigkeit<br />

an eine Berufsausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.<br />

Personenkreis und Anfor<strong>der</strong>ungen (§ 68)<br />

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet<br />

sich an lernbeeinträchtigte o<strong>der</strong> sozial benachteiligte<br />

Personen, <strong>der</strong>en Entwicklungsstand<br />

eine erfolgreiche Ausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten<br />

lässt. Sie muss ... durch umfassende<br />

sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung<br />

begleitet werden.<br />

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung,<br />

die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er vergleichbarer,<br />

öffentlich geför<strong>der</strong>ter Maßnahmen durchgeführt<br />

wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.<br />

<strong>Qualifizierung</strong>sbausteine, Bescheinigung (§ 69)<br />

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den<br />

Erwerb <strong>beruflicher</strong> Handlungsfähigkeit (§ 1<br />

Abs. 2) kann insbeson<strong>der</strong>e durch inhaltlich<br />

und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen,<br />

die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe<br />

entwickelt werden (<strong>Qualifizierung</strong>sbausteine).<br />

165<br />

(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb<br />

<strong>beruflicher</strong> Handlungsfähigkeit stellt<br />

<strong>der</strong> Anbieter <strong>der</strong> Berufsausbildungsvorbereitung<br />

eine Bescheinigung aus. Das Nähere<br />

regelt das Bundesministerium für Bildung<br />

und Forschung im Einvernehmen mit den<br />

für den Erlass von Ausbildungsordnungen<br />

zuständigen Fachministerien nach Anhörung<br />

des Hauptausschusses des Bundesinstituts<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf.<br />

Überwachung, Beratung (§ 70)<br />

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu<br />

untersagen, wenn die Voraussetzungen des<br />

§ 68 Abs. 1 nicht vorliegen.<br />

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Berufsausbildungsvorbereitung<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme <strong>der</strong> zuständigen<br />

Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht<br />

erstreckt sich auf den wesentlichen<br />

Inhalt des <strong>Qualifizierung</strong>svertrages sowie<br />

die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Angaben.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden<br />

keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung<br />

im Rahmen des Dritten<br />

Buches Sozialgesetzbuch o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er vergleichbarer,<br />

öffentlich geför<strong>der</strong>ter Maßnahmen<br />

durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern<br />

<strong>der</strong> Anbieter <strong>der</strong> Berufsausbildungsvorbereitung<br />

nach § 421m des Dritten Buches<br />

Sozialgesetzbuch geför<strong>der</strong>t wird.<br />

Zweifelsohne wäre eine Mitwirkung <strong>der</strong> Betriebe in <strong>der</strong> Berufsausbildungsvorbereitung<br />

in <strong>der</strong> gegenwärtigen Situation eine höchst wünschenswerte Än<strong>der</strong>ung,<br />

würde doch damit dieser Sektor ins Dualsystem integriert. Allerdings zeigt<br />

sich auch hier, dass – wie schon beim BBiG 1969 – völlig offen bleibt, in welcher<br />

Weise <strong>der</strong> Partner Berufsschule in die Maßnahmen eingebunden werden<br />

soll. Bezogen auf die <strong>Qualifizierung</strong>sbausteine fehlt also die Mitwirkung <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>, die nach <strong>der</strong> Verfassung für Bildung und Berufsbildung zuständig sind.<br />

Ebenso liegen keine Publikationen vor, wonach die Län<strong>der</strong> ihrerseits aktiv geworden<br />

wären, um ihre Maßnahmen <strong>der</strong> Berufsvorbereitung und Berufsgrundbildung<br />

auf das Konzept <strong>der</strong> <strong>Qualifizierung</strong>sbausteine hin zu ergänzen o<strong>der</strong> die<br />

Sinnvolle<br />

Ergänzung<br />

des Dualsystems

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!