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Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

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ichtsfächern. Mit <strong>der</strong> Schule, die in <strong>der</strong> Regel in eine Klinik integriert ist, wird<br />

<strong>der</strong> Ausbildungsvertrag geschlossen; sie zahlt, soweit tarifliche Vereinbarungen<br />

vorliegen, die Ausbildungsvergütung. In <strong>der</strong> meist dreijährigen Ausbildungszeit<br />

wechseln die Schüler/innen phasenweise zwischen Stationen des Klinikums und<br />

Ausbildungsabschnitten in <strong>der</strong> Schule. Die staatliche Prüfung bezieht sich auf<br />

beide Aufgabenfel<strong>der</strong>.<br />

Inzwischen hat sich in <strong>der</strong> EU <strong>der</strong> Trend <strong>zur</strong> Akademisierung dieser Fachberufe<br />

durchgesetzt. So sind unter an<strong>der</strong>em seit Jahren Studiengänge <strong>der</strong> Pflegewissenschaft<br />

etabliert. Teils wird bereits ein dualer Studiengang „Krankenpflege“ und<br />

„Bachelor (Pflegewissenschaft)“ im modularen Verbund angeboten. Die Anerkennung<br />

<strong>der</strong> bisher erteilten Zertifikate auf dem europäischen Arbeitsmarkt<br />

sichert die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Anhang II).<br />

Bei <strong>der</strong> Ausbildung in den paramedizinischen Berufen handelt es sich faktisch<br />

um duale Berufsbildungsgänge mit eng verzahnten Abschnitten des Lernens in<br />

systematischer Form und praktischer Unterweisung. Der Schule kommt dabei<br />

die Lenkungsfunktion zu. Diese ist beispielsweise für die Ausbildung in den<br />

Krankenpflegeberufen gesetzlich wie folgt festgelegt:<br />

„Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen<br />

und praktischen Unterrichts und <strong>der</strong> praktischen Ausbildung entsprechend<br />

dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die<br />

praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.“ 76<br />

o) Berufsbildungsreformgesetz 2005<br />

Das novellierte BBiG als Berufsbildungsreformgesetz trat im Jahre 2005 in<br />

Kraft. Es verlangt laut § 2 Abs. 2 die Kooperation <strong>der</strong> Lernorte, enthält aber<br />

keine Regelungen, wie diese in <strong>der</strong> Praxis zu konkretisieren wäre. So blieb es<br />

bei <strong>der</strong> losen Verbindung zwischen Berufsschule und Betrieb. Nach dem BBiG<br />

ist damit <strong>der</strong> Betrieb unverän<strong>der</strong>t für die gesamte Ausbildung zuständig und hat<br />

dem Auszubildenden lt. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die berufliche Handlungsfähigkeit zu<br />

vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Das Gesetz verpflichtet den Ausbildenden nur dazu, den Auszubildenden zum<br />

Besuch <strong>der</strong> Berufsschule anzuhalten (§ 14, Abs. 1, Ziff. 4) und ihn für die Teilnahme<br />

am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 15).<br />

Das Gesetz wurde wie schon im Jahre 1969 ohne Beteiligung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verabschiedet.<br />

Warum die Län<strong>der</strong> nicht einbezogen wurden, bleibt unklar; möglicherweise<br />

scheuen sie sich, ein höheres Maß an Verantwortung für die Berufsausbildung<br />

zu übernehmen. Die <strong>Stärkung</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> über die Fö<strong>der</strong>alismus-<br />

76 § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Berufe in <strong>der</strong> Krankenpflege (Krankenpflegegesetz –<br />

KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 34 des Gesetzes<br />

vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686).<br />

43<br />

Trend <strong>zur</strong><br />

Akademisierung<br />

Bedeutung dieses<br />

Entwicklungs-<br />

abschnitts<br />

Verantwortung<br />

<strong>der</strong> Betriebe<br />

fortgeschrieben<br />

Bedeutung dieses<br />

Entwicklungs-<br />

abschnitts

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