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Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

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Spezifische<br />

Verantwortung<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

Handlungspflicht<br />

des Staates<br />

festgeschrieben werden und vom zuständigen Fachministerium im Rahmen des<br />

Art. 65 GG umzusetzen sind, in dem es heißt:<br />

„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien <strong>der</strong> Politik und trägt dafür die<br />

Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet je<strong>der</strong> Bundesminister seinen<br />

Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.“<br />

In <strong>der</strong> Berufsbildungspolitik, die nach dem GG Art. 74 Ziff. 11/12 dem Recht<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft und des Arbeitsmarktes zugerechnet wird, stehen zudem das<br />

Wirtschaftsressort und das Ministerium für Arbeit und Soziales in <strong>der</strong> Verantwortung<br />

für die Umsetzung einschlägiger Leitlinien.<br />

Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil vom Dezember 1980 zum<br />

Ausbildungsplatzför<strong>der</strong>ungsgesetz auch auf die Zuständigkeit für die „praktische<br />

Berufsausbildung“ ein. Es hob dabei die historisch verwurzelte spezifische Verantwortung<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber hervor:<br />

„Die praktische Berufsausbildung war ... nie in einem engeren Sinne <strong>der</strong><br />

staatlichen Sphäre überantwortet. Bestrebungen, sie ‚staatsnäher’ zu organisieren,<br />

sind von den Arbeitgebern, die sich immer zu <strong>der</strong> geschichtlich gewachsenen<br />

Aufgabenteilung zwischen staatlicher und privater Verantwortung<br />

im Berufsausbildungswesen bekannt haben, stets abgelehnt worden.“ 190<br />

Mit <strong>der</strong> Frage, ob sich aus dem genannten Urteil eine verfassungsrechtliche<br />

Ausbildungspflicht <strong>der</strong> Arbeitgeber ergibt, befasste sich F. Ossenbühl in einem<br />

Rechtsgutachten für das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom<br />

Jahre 1985. Dabei beleuchtete er die Handlungspflicht des Staates. Nach seinen<br />

Feststellungen geht das Bundesverfassungsgericht von einer beson<strong>der</strong>en Gruppenverantwortung<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber aus, die allerdings lediglich als „Aufgabenerfüllungskompetenz“<br />

verstanden und nicht durch eine „rechtlich begründete<br />

Pflicht <strong>zur</strong> Aufgabenerfüllung“ ergänzt wird. Man könne in diesem Sinne von<br />

einer sozialethischen Verpflichtung <strong>der</strong> Wirtschaft sprechen. 191<br />

Zur Verantwortung des Staates im Falle eines defizitären Ausbildungsplatzangebots<br />

führte Ossenbühl aus:<br />

„... stellen die Arbeitgeber die notwendige Anzahl von Ausbildungsplätzen<br />

nicht bereit, so ist <strong>der</strong> Staat verpflichtet, auf geeignete Weise Abhilfe zu<br />

schaffen ... Es obliegt ... dem Ermessen <strong>der</strong> zuständigen Staatsorgane, die<br />

nach ihrer Einschätzung erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen. Sie besitzen<br />

eine Einschätzungs- und Abwägungsprärogative.“ 192<br />

190 Vgl. Kittner, Michael: Berufliche Qualifikation in <strong>der</strong> Rechtsordnung. Bd. 94 Schriftenreihe<br />

<strong>der</strong> IG Metall, Frankfurt am Main 1982, S. 66f.<br />

191 Vgl. Ossenbühl, Fritz: Zur verfassungsrechtlichen Pflicht <strong>der</strong> Arbeitgeber, betriebliche<br />

Ausbildungsplätze bereitzustellen. Rechtsgutachten erstellt im Auftrag des Bundesministers<br />

für Bildung und Wissenschaft. In: BMBW, Bonn, Studien zu Bildung u. Wissenschaft,<br />

Bd. 10, Bad Honnef 1985, S. 37f.<br />

192 Ossenbühl, a.a.O., S. 46<br />

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