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Neue Wege beruflicher Qualifizierung zur Stärkung der ...

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§ 90, l). Als Steuerungsinstanz bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> Ausbildungsordnungen<br />

fungiert <strong>der</strong> Hauptausschuss des BIBB. Seine Aufgaben werden in § 92, 1 BBiG<br />

enumerativ aufgelistet. Ihm „gehören je acht Beauftragte <strong>der</strong> Arbeitgeber, <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie fünf Beauftragte des Bundes an“ (BBiG<br />

§ 92, 3). Jede <strong>der</strong> vier Gruppen verfügt i. d. R. über acht Stimmen; in grundsätzlichen<br />

Fragen <strong>der</strong> Berufsbildung, bei Stellungnahmen zum Berufsbildungsbericht<br />

und bei Anhörungen haben die Vertreter des Bundes kein Stimmrecht.<br />

Mit ihren acht Stimmen stellen die Län<strong>der</strong> im Hauptausschuss des BIBB ein<br />

Viertel, soweit die Vertreter des Bundes kein Stimmrecht besitzen, sogar ein<br />

Drittel aller Stimmen. Damit sind ihnen Möglichkeiten geboten, an <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Ausbildung aktiv mitzuwirken. Dies können sie zudem<br />

vor Ort über den jeweiligen Landesausschuss für Berufsbildung (nach<br />

BBiG § 82), <strong>der</strong> drittelparitätisch besetzt ist. Dass sie in diesem Feld gleichwohl<br />

nur in geringem Umfang aktiv sind, hängt primär damit zusammen, dass Jugendliche,<br />

die nach <strong>der</strong> Schule eine betriebliche Ausbildung beginnen, aus <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

des Kultusministeriums für das Schulwesen ins Arbeitsleben und ins<br />

soziale Sicherungssystem wechseln, wofür <strong>der</strong> Bund finanziell im Obligo ist.<br />

Die Trennlinie zu verwischen und die Ausbildungslücke zu schließen, würde<br />

län<strong>der</strong>seitig beachtliche finanzielle Ressourcen binden. Da nach dem Arbeitsför<strong>der</strong>ungsrecht<br />

<strong>der</strong> Bund für die Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflichtschulabgänger in den<br />

Arbeitsmarkt zuständig ist, setzt dies ein Son<strong>der</strong>votum des Landtags voraus. Der<br />

Ausbau berufsvorbereiten<strong>der</strong> Angebote im beruflichen Schulwesen dagegen<br />

läuft in den geregelten Bahnen des Schul- und Hochschuletats.<br />

Mit dem § 7, l des BBiG 2005 hatten die Län<strong>der</strong> bis zum 01. August 2009 die<br />

Möglichkeit, „durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass <strong>der</strong> Besuch eines<br />

Bildungsganges berufsbilden<strong>der</strong> Schulen o<strong>der</strong> die Berufsausbildung in einer<br />

sonstigen Einrichtung ganz o<strong>der</strong> teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet<br />

wird“. Voraussetzung dafür war die Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung,<br />

in dem die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zwei Drittel <strong>der</strong><br />

Stimmen führen. Das heißt, einschlägige Initiativen erfor<strong>der</strong>n Absprachen mit<br />

den Kammern, die die Zwischen- und Abschlussprüfungen abnehmen. Sie entscheiden<br />

definitiv über die Adäquanz <strong>der</strong> in schulischer Ausbildung vermittelten<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Zulassung von Schülern berufsbilden<strong>der</strong> Schulen<br />

<strong>zur</strong> Kammerprüfung knüpft § 43,1 BBiG daran, dass „dieser Bildungsgang<br />

<strong>der</strong> Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht“. Die<br />

Voraussetzungen dafür werden im Berufsbildungsgesetz im Detail aufgelistet.<br />

Die Bedeutung <strong>der</strong> Kammern hinsichtlich <strong>der</strong> Durchführung von Ausbildungsgängen<br />

kann folgendes Beispiel zeigen:<br />

In Baden-Württemberg wurden an verschiedenen Standorten Technische Berufskollegs<br />

für Informations- und Kommunikationstechnik eingerichtet, die in zwei<br />

Jahren Realschülern einen hohen theoretischen und fachpraktischen Qualifika-<br />

67<br />

Eingegrenzte<br />

Aktivitäten<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Kammern<br />

entscheiden<br />

definitiv

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