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Gesamtbericht Stand 060206

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3.<br />

Sofern die Verwaltungsregionen in kommunaler Trägerschaft der Kreise/ kreisfreien<br />

Städte stehen sollen, muß ein ausreichender und aufgabenbezogener Kostenersatz aus<br />

Mitteln des Landes einschließlich Revisionsmechanismus erfolgen. Der kreisangehörige<br />

Raum muß rechtlich wirksam davor geschützt werden, daß eine Mitfinanzierung von aus<br />

den übertragenden Aufgaben folgenden Kosten über die Kreisumlage erfolgt. Die Kreisumlage<br />

ist daher auf die Finanzierung der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion zu beschränken,<br />

soweit die sonstigen Einnahmen eines Kreises diesen Bedarf nicht decken.<br />

4.<br />

Zahlreiche der zur Verlagerung auf Verwaltungsregionen vorgesehenen Aufgaben sind<br />

bundes- oder landesrechtlich stark gebundene Vollzugsaufgaben oder sollen weiterhin<br />

der Fach- oder sogar Dienstaufsicht des Landes unterliegen. Umfang der Aufgabenwahrnehmung,<br />

Verwaltungsverfahren und andere wesentliche Fragen werden weiter<br />

durch Bundes- und Landesgesetzgeber bestimmt. Es handelt sich dabei im Kern nicht<br />

um eine Kommunalisierung, sondern um dezentrale Landesverwaltung. Hier stellt sich<br />

weiterhin die Frage, ob diese Aufgaben besser in Zuständigkeit des Landes verbleiben<br />

sollten, ggf. im Rahmen der Verwaltungsregionen.<br />

5.<br />

Die Trägerschaft der Kreise für diese Verwaltungsregionen betrifft auch die verfassungsrechtliche<br />

Stellung der Kreise. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und<br />

staatlichen Weisungsangelegenheiten sowie Aufgaben der unteren Landesbehörde bei<br />

den Kreisen würde auf diese Weise weiter zu Lasten des Selbstverwaltungscharakters<br />

verschoben. Schon heute stellt sich die Frage, ob die Kreise noch Selbstverwaltungskörperschaften<br />

als Gemeindeverbände im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 GG sind oder ob sie<br />

sich vorrangig zu staatlichen Unterbehörden entwickelt haben, die im Sinne einer dezentralen<br />

Staatsverwaltung tätig werden. Die Übertragung weiterer Weisungsaufgaben auf<br />

die Kreisebene kann dazu führen, den Charakter der Kreise, soweit er durch Art. 28 Abs.<br />

2 GG geschützt ist, in Frage zu stellen. Wenn Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion<br />

kaum noch eine Rolle spielen, entwickeln sich die Kreise von Gemeindeverbänden zu<br />

primären Vollzugsorganen des Staates. Dieses hätte auch Auswirkungen auf deren demokratische<br />

Steuerung und das Verhältnis zu den kreisangehörigen Kommunen sowie<br />

die Fähigkeit der Kreise, ihre Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion noch wahrzunehmen.<br />

6.<br />

Bei der Ausgestaltung der Verwaltungsregionen muß schon im Ursprung die Frage beantwortet<br />

werden, ob sich die Kreise zu Großkreisen entwickeln sollen oder nicht. Dies<br />

hat Auswirkungen auf die rechtliche Ausgestaltung und den Umfang der zu übertragenden<br />

Aufgaben.<br />

7.<br />

Wir begrüßen diesen Abschlußbericht als große Chance, den Einstieg in die dringend<br />

notwendige Entlastung von Land und Kommunen zu schaffen. Viele Fragen bleiben noch<br />

offen. Der Bericht sollte jedoch nicht als Abschluß betrachtet werden, sondern als Startsignal<br />

für die konsequente Fortführung der Aufgabenwende.<br />

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