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Die neuen Alten - bürgerstiftung lebensraum aachen

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somit 700 Euro. Dem Erstrentenbezieher aus 2011 bleiben zu Beginn 380 Euro als<br />

steuerfreier Betrag, wir unterstellen für das Jahr 2015 eine auf 1100 Euro gestiegene<br />

Rente. Besteuert werden dann 1100 Euro minus 380, also 720 Euro. Bei etwas mathematischer<br />

Kenntnis kann der (traurige) Schluss leicht nachvollzogen werden: Jede<br />

Rentenerhöhung wird in voller Höhe versteuert. In 2018 werden nicht – wie landläufig<br />

vermutet – 700 Euro, sondern 900 Euro (das sind im Jahr 2400 Euro pro Jahr mehr!)<br />

versteuert.<br />

Welche Erkenntnis daraus erwächst nun aktuell den Rentenbeziehern zu? Zunächst<br />

ist festzustellen: Grundsätzlich müssen alle Rentenbezieher mit weiteren Einkünften<br />

(sei es Betriebsrente, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, Beteiligungseinkünfte,<br />

Vermietungseinkünfte) jetzt schon eine Steuererklärung abgeben. Es mag sein, dass<br />

es dabei (noch) zu dem einen oder anderen Null-Bescheid kommt. <strong>Die</strong> Erklärungsabgabepflicht<br />

gilt ausnahmslos zumindest ab 2010 für den Alleinstehenden, der neben<br />

der eigenen Alters- die Hinterbliebenenrente des verstorbenen Ehepartners bezieht.<br />

Es kommt bei dieser Konstellation immer zu einer Einkommenssteuerfestsetzung.<br />

Ohne Auswirkung bleibt die beschriebene Steuerfalle voraussichtlich bis 2018 für<br />

den verheirateten Steuerpflichtigen mit ausschließlichen Altersrentenbezügen in<br />

nichtextremer Höhe. Darunter versteht sich zum Beispiel die Altersrente des Ehemannes<br />

von 1500 Euro, die der Ehefrau von 900 Euro. Es besteht dann keine Stererklärungspflicht<br />

– allerdings gilt diese Aussage verbindlich nur auf das vorstehenden<br />

Zahlenbeispiel bezogen bei Renteneintritt beider Ehegatten bis 2010.<br />

Den ledigen Rentner mit Eintritt 2005 (oder wie beschrieben egal wie viele Jahre früher)<br />

und damaligen Rentenhöhe von 1200 Euro wird aufgrund der zwischenzeitlich<br />

erfolgten Rentenerhöhung sicherlich in 2015 das oben beschriebene Szenario einholen,<br />

und es kommt zur Steuererklärungsabgabepflicht mit Nachzahlung. <strong>Die</strong> durchgerechnete<br />

Prognose lautet: Ab 2020 werden alle auch „nur Rentenbezieher“ eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben müssen – es sei denn, sie sind verheiratet, und die<br />

Ehefrau bezieht keine eigene Altersrente. <strong>Die</strong>s scheint aber auf dem Hintergrund der<br />

gesellschaftlichen Entewicklung unrealistisch.<br />

<strong>Die</strong> Reform führt in 2040 gewollt zur Vollbesteuerung der Renten und stellt diese<br />

damit den Beamtenpensionen gleich. Spätestens bis 2020 steht der Finanzverwaltung<br />

die Bearbeitung von mindestens zwei Millionen mehr Steuererklärungen ins<br />

Haus. Ein zu unterschätzender Nebeneffekt der Reform?<br />

Steuerabzug bei einem Sterbefall<br />

Nach Hermann Stenten in Aachener Zeitung 2011.<br />

Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen oft emotional derart stark engagiert, dass<br />

sie keine Reserven mehr für die Kostenfragen haben und diese auf einen späteren<br />

Zeitpunkt verdrängen, wenn Sterbe- und Lebensversicherungen abgerechnet sind<br />

und der Nachlass gesichtet ist. <strong>Die</strong> trauernden Angehörigen rechnen dabei mit der<br />

Abzugsfähigkeit der gesamten Beerdigungskosten durch den Fiskus. Dabei sind die<br />

Erwartungen allerdings oft zu hoch.<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Ausführungen sollten Sie für einen eventuellen Todesfall greifbar<br />

haben. <strong>Die</strong> Absetzbarkeit von Todesfallkosten erfolgt über § 33 ESTB – also im Bereich<br />

außergewöhnliche Belastungen. <strong>Die</strong>se Rechtsvorschrift setzt die außergewöhn-<br />

Prof. <strong>Die</strong>ter H. K. Starke<br />

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