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Die neuen Alten - bürgerstiftung lebensraum aachen

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Der BGH-Richter a. D. Klaus Kutzer im Interview mit der Zeitschrift HLS Augsburg/Bayern<br />

2010:<br />

„Es ist völliger Unsinn, wenn man das Sterbenlassen eines Schwerstkranken<br />

entsprechend seinem Willen gleichsetzt mit einer gezielten Tötung.“<br />

Der Präsident der Bundesärztekammer Professor Hoppe sagt im Spiegel-Interview<br />

29/2010:<br />

„Wenn ein Arzt es ethisch mit sich vereinbaren kann, beim Suizid zu helfen,<br />

dann kann er das auch unter heutigen Bedingungen schon tun.“<br />

Der Bundesgerichtshof hat 2010 Grundsätze für einen Behandlungsabbruch aufgestellt,<br />

die man nach der Zeitschrift >Humanes Leben, humanes Sterben< folgendermaßen<br />

darstellen kann:<br />

‣ Keine Einschränkung des Behandlungsverzichts auf die Sterbephase: ein „irreversibel<br />

tödlicher Verlauf des Grundleidens“ ist keine Voraussetzung für den Behandlungsabbruch,<br />

es muss aber eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen.<br />

‣ §216 StGB, der die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt, begründet keine Einschränkung<br />

des Veto-Rechts des Patienten gegen lebenserhaltende Maßnahmen.<br />

‣ <strong>Die</strong> Einwilligung des Patienten in den Behandlungsabbruch ist entscheidendes<br />

Kriterium für einen zulässigen Behandlungsverzicht.<br />

‣ Der Behandlungsverzicht ist möglich durch Behandlungsabbruch, Behandlungsunterlassung<br />

oder Behandlungsbegrenzung.<br />

‣ Eine Differenzierung zwischen aktivem Tun und Unterlassen findet nicht statt.<br />

Das Unterlassen einer Operation ist genauso zulässig wie das Entfernen einer<br />

Magensonde, das Abschalten eines Beatmungsapparates oder Herzschrittmachers.<br />

‣ <strong>Die</strong> Handlung der Sterbehilfe muss objektiv und subjektiv unmittelbar auf eine<br />

medizinische Behandlung im Sinne der Lebenserhaltung bezogen sein.<br />

‣ Vorsätzliche Lebensbeendende Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit der<br />

medizinischen Behandlung stehen bzw. vorgenommen werden, sind unzulässig.<br />

‣ Ein Anspruch auf eine Todespille oder Todesspritze besteht genauso wenig wie<br />

ein Anspruch ärztlich assistierten Suizid.<br />

Der Präsident der Bundesärztekammer Professor Hoppe sagt Ende 2010, dass es<br />

Ärzten erlaubt werden soll, sterbenskranken Patienten Medikamente, die zum Tod<br />

führen, zur Verfügung zu stellen:<br />

„…dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört. Allerdings<br />

soll sie möglich sein, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren<br />

kann.“<br />

Im Februar 2011 wurden von der deutschen Bundesärztekammer die Empfehlung<br />

ausgesprochen, dass die Mitwirkung der Ärzte bei der Selbsttötung<br />

„keine ärztliche Aufgabe ist“.<br />

Nach Meinung der Aachener Zeitung 18.2.2011:<br />

Demnach wäre es etwa für einen Hausarzt kein Tabu mehr, zum Beispiel eine<br />

Überdosis Schlafmittel zu beschaffen.“<br />

Prof. <strong>Die</strong>ter H. K. Starke<br />

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